Rechtsprechung
VG Darmstadt, 27.08.2007 - 3 E 1022/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
§ 10 Abs 1 SGB 8, § 35a Abs 1 SGB 8
Legasthenieförderung: Vorrang der schulischen Förderung vor Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Legasthenie als seelische Behinderung - hier abgelehnt - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Legasthenieförderung: Vorrang der schulischen Förderung vor Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Legasthenie als seelische Behinderung - hier abgelehnt)
- kreb-dadi.de
Legasthenieförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 27.08.2007 - 3 E 1022/07
- VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1874/08
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1874/08
Übernahme von Aufwendungen für eine Legasthenietherapie
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. August 2007 - 3 E 1022/07 - ist die Klage abgewiesen worden.unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. August 2007 - 3 E 1022/07 - und unter Aufhebung der Bescheide des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 15. Januar 2007 und 23. Mai 2007 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Therapiekosten zu gewähren und ihm die Kosten für 20 Stunden Therapie zu einem Stundensatz von 42, 00 EUR zu erstatten.