Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 102/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Definition des Begriffs der Anlage in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Zweck der Steuerbefreiung - Ermessensentscheidung hinsichtlich der Änderung eines Stromsteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Blockheizkraftwerke als steuerbefreite Anlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG); Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG im Hinblick auf den Begriff der Anlage; Voraussetzungen einer Änderbarkeit eines Stromsteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der stromsteuerbefreiten "Anlage" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG; Keine Stromsteuerbefreiung für aus mehreren Kraft-Wärme-Kopplungs-Modulen bestehende, zur Versorgung eines Wohngebiets eingesetzte Gesamtanlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Begriff der stromsteuerbefreiten "Anlage" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine Stromsteuerbefreiung für aus mehreren Kraft-Wärme-Kopplungs-Modulen bestehende, zur Versorgung eines Wohngebiets eingesetzte Gesamtanlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 102/07
- BFH, 23.06.2009 - VII R 34/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 20.04.2004 - VII R 57/03
Stromsteuerbefreiung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 102/07
Außerdem verwies die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2004 (VII R 57/03, BFH/NV 2005, 578).Die Klage ist nach den obigen Ausführungen mithin unbegründet, ohne das es auf die Frage ankommt, ob der von der Klägerin erzeugte Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang entnommen wurde, was höchst zweifelhaft ist (vgl. BFH in BFH/NV 2005, 578).
- BFH, 22.03.1988 - VII R 8/84
Verbrauchsteuerbescheid - Günstige Einspruchsentscheidung - Nachteilige Änderung
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 102/07
Da die Änderung aber in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist, muss bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides durch ein Gericht auch geprüft werden, ob die Finanzbehörde bei der Änderung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1988 VII R 8/84, BFHE 152, 430, BStBl II 1988, 517). - BFH, 05.03.1987 - VII R 29/84
Änderung von Steuerbescheiden - Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen - …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 102/07
Das gilt aber nicht für Bescheide, für die die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. März 1987 VII R 29/84, BFHE 149, 132, BStBl II 1987, 413). - FG Düsseldorf, 06.02.2008 - 4 K 3703/06
Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 3 K 102/07
Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine Befreiung von der grundsätzlichen Stromsteuerpflicht vorsieht und schon deshalb eng auszulegen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2008 4 K 3703/06 VSt, [...]).
- FG Hamburg, 19.07.2011 - 4 K 91/10
Stromsteuerrecht: Zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Im Hinblick auf die Verschiedenheit der Fernwärmeversorgungsgebiete unterscheidet sich der zu entscheidende Fall offenbar von den Fällen, die den beiden zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Rechtsprechung der Finanzgerichte zugrunde lagen, die zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ergangen sind (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 4 K 880/10 VSt, ZfZ 2011, 12; Finanzgericht Hamburg vom 17. Dezember 2009 4 K 262/08, juris; Thüringer Finanzgerichts vom 31. Juli 2008 2 K 271/07, DStRE 2009, 938; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2008 3 K 102/07, juris).