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   FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11   

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FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11 (https://dejure.org/2012,43151)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07.11.2012 - 3 K 1206/11 (https://dejure.org/2012,43151)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07. November 2012 - 3 K 1206/11 (https://dejure.org/2012,43151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Tragens des Verlustes für eine Abziehbarkeit der Verlustvorträge des Erblassers durch den Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 d Abs. 2, Abs. 4
    Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Der Große Senat des BFH habe mit Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen könne.

    Könnte der Erbe die aus Aufwandsüberschüssen des Erblassers resultierenden Verlustvorträge bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen, liefe dies im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinaus (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 2 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

    Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der hiermit aufgegebenen, mehr als vier Jahrzehnte währenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung war besonders deshalb schützenswert, weil der Große Senat de facto ähnlich einem Normgeber tätig geworden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 2 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, weil sich insoweit die Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten geändert hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, a.a.O.).

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Hafte der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, sei aber auszuschließen, dass er sie tatsächlich begleichen müsse, so sei er durch die Verluste nicht wirtschaftlich belastet (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1999 XI R 1/97).

    Dementsprechend hatte der BFH bis Dezember 2007 entschieden, dass das Recht des Erblassers, Verluste der Vorjahre wie Sonderausgaben von positiven Einkünften in den Folgejahren abzuziehen, grundsätzlich auf den Erben übergeht (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.).

    Haftet der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie wirklich begleichen muss, so ist er durch diese Verluste wirtschaftlich nicht belastet (BFH-Urteil vom 05.05.1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653).

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14.05.2009 IX B 216/08, juris).

  • BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX B 216/08, juris) hat der BFH klargestellt, dass der Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste erfordert.

    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt unter anderem dann, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Beschluss vom 14.05.2009 IX B 216/08, juris).

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14.05.2009 IX B 216/08, juris).

    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 und vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Danach könne der Erbe die Verluste des Erblassers dann ausgleichen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet sei (BFH-Urteil vom 16.05.2001 I R 76/99).

    Mit der Entscheidung vom 16.05.2001 (BFH-Urteil I R 76/99, BStBl II 2001, 2001) ist der 1. Senat des BFH dieser Rechtsprechung, nach der ein Gesamtrechtnachfolger einen Verlust des Rechtsvorgängers nur dann steuerlich geltend machen kann, wenn er ihn wirtschaftlich getragen hat, erstmals kritisch gegenüber getreten.

    Unter Verweis auf den Vorlagebeschluss des 1. Senats vom 29.03.2000 (I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2000, 622) hat der Senat ausgeführt, dass eine "wirtschaftliche Belastung" des Erben für die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes erforderlich sei, dieser nach der bisherigen Rechtsprechung aber nur fehle, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt hafte.

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 54/99

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Mit dem Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 10.04.2003 (XI R 54/99, BFHE 202, 284, BStBl II 2004, 400) hat der 11. Senat des BFH deutlich zu erkennen gegeben, dass für den Fall, dass an der grundsätzlichen Verlustabzugsberechtigung für den Erben festgehalten werde, er an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" festhalte.
  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bis Dezember 2007 tritt darüber hinaus der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271, BStBl II 1981, 614; vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, m.w.N., und vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802).
  • BFH, 29.03.2000 - I R 76/99

    Verlustabzug beim Erben auf dem Prüfstand

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Unter Verweis auf den Vorlagebeschluss des 1. Senats vom 29.03.2000 (I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2000, 622) hat der Senat ausgeführt, dass eine "wirtschaftliche Belastung" des Erben für die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes erforderlich sei, dieser nach der bisherigen Rechtsprechung aber nur fehle, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt hafte.
  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bis Dezember 2007 tritt darüber hinaus der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271, BStBl II 1981, 614; vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, m.w.N., und vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802).
  • BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07

    NZB: Eigenheimzulage, auslaufendes Recht, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 und vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes oder auslaufendes Recht

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11
    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 und vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77

    Nachfolgeklausel - KG - Anteil

  • BFH, 17.05.1972 - I R 126/70

    Vererblichkeit des Rechts zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs

  • FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten

    Genau dagegen verstoße aber nach klägerischer Ansicht auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 und ihm folgend der BFH mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2013, IX B 185/12.

    Könnte der Erbe die aus Aufwandsüberschüssen des Erblassers resultierenden Verlustvorträge bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen, liefe dies im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinaus (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris, mit Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 2 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

    Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24.07.2008 die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung bis zum Tag der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt (18.08.2008) verlängert (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 zitiert nach juris mit Verweis auf BMF-Schreiben vom 24. Juli 2008 IV C 4-S 2225/07/0006, BStBl I 2008, 809).

    Dementsprechend hatte der BFH bis Dezember 2007 entschieden, dass das Recht des Erblassers, Verluste der Vorjahre wie Sonderausgaben von positiven Einkünften in den Folgejahren abzuziehen, grundsätzlich auf den Erben übergeht (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.).

    Die Entscheidung des 1. Senats erging zu einer Fallgestaltung, in der eine Stiftung Erbe war (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris).

    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt unter anderem dann, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67, juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

  • FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13

    Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim

    Voraussetzung dafür, dass der Erbe einen vortragsfähigen Verlust des Erblassers als Sonderausgaben von eigenen positiven Einkünften abziehen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich belastet ist bzw. ihn tatsächlich trägt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2013, IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233 ; vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; vom 16. Mai 2001, I R 76/99, a. a. O.; vom 17. September 2008, IX R 79/99, a.a.O.; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris; ebenso: Schmidt/Heinicke EStG 33. Aufl. § 10d Rz. 14; Blümich/Schlenker EStG § 10d Rz. 166).

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

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