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   FG Hessen, 23.06.1994 - 3 K 2008/93   

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FG Hessen, 23.06.1994 - 3 K 2008/93 (https://dejure.org/1994,36405)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.06.1994 - 3 K 2008/93 (https://dejure.org/1994,36405)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 3 K 2008/93 (https://dejure.org/1994,36405)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 1092
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

    Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22.5.2003 den begehrten Abzug unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.6.1994 3 K 2008/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - FG - 1994, 1092, sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.1996 III R 209/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 491).

    Es teilt die im Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 1994, 1092 vertretene Auffassung, wonach ein behinderter Steuerpflichtiger durch die Aufwendungen für den Bau einer Rollstuhlrampe als weiteren Zugang zu seinem Einfamilienhaus einen Gegenwert erhalte, weil die Rampe die Benutzbarkeit und den Wert des Hauses nicht nur für ihn, sondern allgemein verbessere.

    Ungeachtet der Streitfrage, ob nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung auch Herstellungskosten (ebenso wie Erhaltungsaufwand; vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104) im Rahmen des § 10e Abs. 1 EStG, in dessen zeitlichen Anwendungsbereich das Streitjahr fällt, vom Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgenommen sind (bejahend Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.1996 5 K 92/94, EFG 1996, 758; Görke in Frotscher, EStG, § 33 Rz. 8; verneinend Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 33 Rz. 64), ist nach der Auffassung des Senats § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall nicht anwendbar, weil hier der gegebene Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Rampe und dem Einfamilienhaus, der grundsätzlich zur Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsgutes führt (so im Ergebnis auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 1994, 1092), von der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Baumaßnahme überlagert und damit verdrängt wird.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 2 K 1917/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer

    Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1994 (3 K 2008/93, EFG 1994, 1092) dazu zutreffend ausgeführt: "Ein Blick in die Altersstruktur unserer Gesellschaft zeigt, dass die Zahl alter und gleichzeitig auch gebrechlicher Menschen relativ und absolut gegenüber früheren Zeiträumen gestiegen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 5 K 92/94
    Auch daß es Einzelfälle gibt, in denen Personen befürchten, durch einen Auto- oder Sportunfall frühzeitig Invalide zu werden und deshalb auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sein oder erheblich geh- und stehbehindert werden könnten, weshalb sie das Vorhandensein eines Personenaufzugs aus dieser Sorge heraus auch finanziell entgelten würden, darf nach Auffassung des Senats bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahme für - beliebige - Dritte von Vorteil, mithin marktgängig ist, keine Rolle spielen (a.A. wohl Hessisches FG, Urteil vom 23. Juni 1994 3 K 2008/93, EFG 1994, 1092).
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