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   FG Hamburg, 29.05.2007 - 3 K 215/06   

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https://dejure.org/2007,17762
FG Hamburg, 29.05.2007 - 3 K 215/06 (https://dejure.org/2007,17762)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 3 K 215/06 (https://dejure.org/2007,17762)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2007 - 3 K 215/06 (https://dejure.org/2007,17762)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Vorsorgeaufwendungen Vorwegabzug

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 115
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen wenn der Aufwand der GmbH

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2007 - 3 K 215/06
    Aus der mittlerweile veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-) ergebe sich, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nur dann nicht zu kürzen sei, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersvorsorgung der jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer deren quotaler Beteiligung an der GmbH entspreche (BFH vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    Eine Ungleichbehanglung liege vor gegenüber dem vom BFH entschiedenen Fall, in dem zwei zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftführer gleichwertige Pensionszusagen zugesprochen worden seien und dort der Vorwegabzug nicht zu kürzen sei (vgl. BFH vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    Bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, denen die gleiche Alterspension zugesagt wird, liegt ein Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche proportional zu ihrer Beteiligungsquote vor (BFH vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    c) Hat eine GmbH mehrere Gesellschafter von denen nur einer eine Pensionszusage erhält, so kann dessen Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nur dann ungekürzt bleiben, wenn er seine Anwartschaft auf Altersvorsorge ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf ihm zustehende gesellschaftsrechtliche Ansprüche erlangt hat (BFH vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 25/01

    Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2007 - 3 K 215/06
    Bei ihm wird der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen demnach nicht gekürzt (BFH vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 121/90

    Minderung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Versorgungsanspruch aus eigenen

    Auszug aus FG Hamburg, 29.05.2007 - 3 K 215/06
    a) Auch der Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche stellt eine Beitragsleitung für die Altersvorsorge dar, denn unter einer solchen Beitragsleistung ist jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (BFH vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596).
  • FG Köln, 28.11.2007 - 10 K 5655/04

    Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für

    Dies gilt auch dann, wenn dieser im Gegenzug eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der Mehrheitsgesellschafter (BFH-Urteil vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289 für 40%-Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; ebenso bereits BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 für zu 50%-beteiligte GmbH-Geschäftsführer, die beide Anspruch auf Altersversorgung in gleicher Höhe hatten; ebenso FG Hamburg in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. Mai 2007 3 K 215/06, NZB anhängig unter dem Aktenzeichen X B 229/07).
  • FG Köln, 20.05.2008 - 15 K 4227/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen für

    Die vorgenannten Grundsätze des entsprechend zur Anwartschaft auf Alterssicherung quotalen Verzichts auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche gelten selbst dann, wenn der durch die Anwartschaft überquotal begünstigte Gesellschafter im Gegenzug eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der seiner Beteiligungsquote entsprechend versorgte Gesellschafter (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2007, X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, der Grund einer solchen Vereinbarung sei im schuldrechtlichen und nicht im gesellschaftsrechtlichen Bereich angesiedelt) oder der überquotal begünstigte Gesellschafter auf eine inkongruente Gewinnbeteiligung zugunsten der Alterversorgung verzichtet (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29.05.2007 3 K 215/06; EFG 2008, 115 rkr).
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