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   FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99   

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https://dejure.org/2002,52811
FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99 (https://dejure.org/2002,52811)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2002 - 3 K 2419/99 (https://dejure.org/2002,52811)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2002 - 3 K 2419/99 (https://dejure.org/2002,52811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichterfassung von Betriebseinnahmen einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.02.1999 - IV B 66/98

    Steuerhinterziehung; Weitergabe nicht erklärter Einnahmen an Dritte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
    Allerdings ist für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Satz 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.02.1999, IV B 66/98 , BFH/NV 1999, 1188, m. w. N. zur Rechtsprechung).

    Das bedeutet, dass es sich bei den nachgeforderten Beträgen um hinterzogene (bzw. verkürzte) Steuern handeln muss ( BFH-Beschluss vom 17.02.1999, IV B 66/98 , a. a. O.).

  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
    Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art (vgl. BFH-Urteile vom 01. Oktober 1993, III R 58/92 , BStBl II 1994, 346 und vom 18. Dezember 1996, XI R 36/96 , BStBl 11 1997, 264).
  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
    Deshalb ist der Hinterziehungsvorsatz nur dann vollständig gegeben, wenn der Täter die im Einzelfall in Betracht kommende steuergesetzliche Pflicht (nach Grund, Umfang und Fälligkeit) kennt und ihr zuwider die Steuer dem Steuerberechtigten vorenthalten will ( BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989, I R 39/88 , BStBl II 1990, 340, 34; vom 19. März 1998, V R 54/97 , BB 1998, 1522 und vom 02. Juli 1998, IV R 39/97 , BB 1998, 2250) oder aber jedenfalls mit einer Steuerverkürzung rechnet und eine solche billigend in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz).
  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
    Deshalb ist der Hinterziehungsvorsatz nur dann vollständig gegeben, wenn der Täter die im Einzelfall in Betracht kommende steuergesetzliche Pflicht (nach Grund, Umfang und Fälligkeit) kennt und ihr zuwider die Steuer dem Steuerberechtigten vorenthalten will ( BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989, I R 39/88 , BStBl II 1990, 340, 34; vom 19. März 1998, V R 54/97 , BB 1998, 1522 und vom 02. Juli 1998, IV R 39/97 , BB 1998, 2250) oder aber jedenfalls mit einer Steuerverkürzung rechnet und eine solche billigend in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz).
  • BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96

    Das FA kann einen Steuerbescheid auch dann wegen neuer Tatsachen ändern, wenn es

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
    Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art (vgl. BFH-Urteile vom 01. Oktober 1993, III R 58/92 , BStBl II 1994, 346 und vom 18. Dezember 1996, XI R 36/96 , BStBl 11 1997, 264).
  • BFH, 12.10.1995 - I R 4/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
    Die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1995 1.R 4/95, BFH/NV 1996, 437 und vom 10. Juli 1996, I R 108-109/95, BStBl II 1997, 230).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 39/88

    Keine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft im Fall der mittelbaren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
    Deshalb ist der Hinterziehungsvorsatz nur dann vollständig gegeben, wenn der Täter die im Einzelfall in Betracht kommende steuergesetzliche Pflicht (nach Grund, Umfang und Fälligkeit) kennt und ihr zuwider die Steuer dem Steuerberechtigten vorenthalten will ( BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989, I R 39/88 , BStBl II 1990, 340, 34; vom 19. März 1998, V R 54/97 , BB 1998, 1522 und vom 02. Juli 1998, IV R 39/97 , BB 1998, 2250) oder aber jedenfalls mit einer Steuerverkürzung rechnet und eine solche billigend in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz).
  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    ccc) Indem es an der dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO obliegenden Mitwirkung fehlt, wie vorstehend ausgeführt ..., hat das FG den Sachverhalt ohne die nicht beigebrachten Beweismittel nach freier Überzeugung gemäß § 96 Abs. 1 FGO zu würdigen (BFH, Beschlüsse vom 27.10.2015 I B 124/14, BFH/NV 2016, 207; vom 23.09.2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269) und ist der der Gesellschaft vorenthaltene und entzogene Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2002 3 K 2419/99, Juris; FG München, Beschluss vom 28.05.1998 7 V 917/98, Juris).
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