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   FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01 G, F   

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FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01 G, F (https://dejure.org/2006,6210)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2006 - 3 K 2610/01 G, F (https://dejure.org/2006,6210)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 2006 - 3 K 2610/01 G, F (https://dejure.org/2006,6210)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlagevermögen im Falle einer Veräußerung von Grundstücken bei sich bietender Gelegenheit; Nichteinhaltung der Fünfjahresfrist zwischen Erwerb und Veräußerung von Grundstücken als Indiz für die Veräußerungsabsicht; Erwerb von Grundstücken als Anlagevermögen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15; HGB § 247 Abs. 2
    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude; Grundstücksveräußerung bei Betriebsaufgabe; Gewerbesteuerpflicht; Umlaufvermögen; Veräußerungsbestimmung; Vorübergehender Gebrauch; Vermögensverwaltung - Begünstigter Aufgabegewinn bei einer sogenannten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begünstigter Aufgabegewinn bei einer sogenannten Objektgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 834
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Es handele sich um ein widerlegbares, für eine Veräußerung sprechendes Indiz, das durch den Abschluss der langfristigen Mietverträge aber entkräftet worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BStBl. II 1992, 143 und vom 28.9.1987 VIII R 46/84 a.a.O.).

    Schließlich indiziere nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BStBl. II 1992, 143) bereits die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von fünf Jahren nach deren Herstellung eine von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht.

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Eine solche bedingte Veräußerungsabsicht habe zudem nicht bestanden: Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 28. September 1987 (VIII R 46/84, BStBl. II 1988, 65) ausgeführt, dass die sofort nach Fertigstellung erfolgte Vermietung ein Indiz gegen eine bereits im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung bestehende Veräußerungsabsicht sei, weil ein Käufer das mit der Vermietung verbundene Risiko nur ungern auf sich nehme und das vermietete Objekt deshalb nur bedingt zum Verkauf tauglich sei.

    Es handele sich um ein widerlegbares, für eine Veräußerung sprechendes Indiz, das durch den Abschluss der langfristigen Mietverträge aber entkräftet worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BStBl. II 1992, 143 und vom 28.9.1987 VIII R 46/84 a.a.O.).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob und unter welchen Umständen eine sogenannte Objektgesellschaft einen begünstigten Aufgabegewinn erzielen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen bereits Revisionsverfahren anhängig sind (IV R 3/05 und IV R 35/05).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens aber nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit darstellt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278,BStBl. II 2003, 467).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob und unter welchen Umständen eine sogenannte Objektgesellschaft einen begünstigten Aufgabegewinn erzielen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen bereits Revisionsverfahren anhängig sind (IV R 3/05 und IV R 35/05).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617) sei es nur möglich, Veräußerungsvorgänge einer Personengesellschaft dem Gesellschafter zuzurechnen, um festzustellen, ob er aufgrund der Anzahl der verkauften Objekte in seiner Person die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshändlers erfüllt.
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Dies gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall das zur Veräußerung vorgesehenen Gebäude des Umlaufvermögens zeitweise vermietet wird (vgl. BFH- Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01 BFHE 201, 169, BStBl. II 2003, 16 und BFH-Beschluss vom 12. September 1995 XB 83/95, BFH/NV 1996, 206).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Die Rechtsprechung zur Zebragesellschaft (BFH-Urteile vom 11.Juni 1996 IV R 103/94 , BStBl. II 1997, 39 und vom 7. März 1996 IV R 2/92, BStBl. II 1996, 369) ließe erkennen, dass auch der BFH eine solche Zurechnung ablehne.
  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Es kann offen bleiben, ob ihre Tätigkeit den Merkmalen, die der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, Betriebsberater 2006, 360 mit weiteren Nachweisen) für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels herausgearbeitet hat, entsprochen hat.
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97

    Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01
    Im Urteil vom 18.Juni 1998 (IV R 56/97, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1998, 735) habe der BFH die Auffassung vertreten, dass eine Veräußerung von Grundstücken bei sich bietender Gelegenheit nichts an deren Zuordnung zum Anlagevermögen ändere.
  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

  • BFH, 11.07.1996 - IV R 103/94

    Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

  • BFH, 12.09.1995 - X B 83/95

    G ebäudeabschreibung bei gewerblichen Grundstückshändlern

  • BFH, 18.05.1999 - IX B 158/98

    Nachweis der Bevollmächtigung

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides - Behandlung

  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07

    Veräußerung eines Grundstücks als einzigem Gegenstand des Betriebsvermögens 9

    b) Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte (Finanzgericht Hamburg , Urteil vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, [...]; ebenso für eine Objektgesellschaft Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 28. Februar 2006 3 K 2610/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 834; vgl. für bewegliche Wirtschaftsgüter auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996 V 115/94, EFG 1997, 475, und BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 2004).

    Von Bedeutung ist auch, ob die Veräußerung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes steht; dies wird verneint, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf gerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.).

    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf ausgerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern, und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467).

  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1657/07

    Gewinn aus Veräußerung eines Grundstücks als einzigem wesentlichem Wirtschaftsgut

    b) Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte (Finanzgericht Hamburg , Urteil vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, [...]; ebenso für eine Objektgesellschaft Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 28. Februar 2006 3 K 2610/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 834; vgl. für bewegliche Wirtschaftsgüter auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996 V 115/94, EFG 1997, 475, und BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 2004).

    Von Bedeutung ist auch, ob die Veräußerung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes steht; dies wird verneint, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf gerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006 a.a.O.).

    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf ausgerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467).

  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

    Auf diese Risiken wurde im Prospekt hingewiesen; ihre Realisation hat keinen Einfluss darauf, dass das Objekt nach der Art des Betriebs und den öffentlich gemachten und unverändert gebliebenen Absichten der Projektgesellschaft von Anfang an Umlaufvermögen war und dies auch in allen Streitjahren blieb (auf die nach außen zum Ausdruck kommende Absicht abstellend auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 1992 XI 319/91, EFG 1992, 722; FG München, Urteil vom 12. Mai 1992 13 K 3006/91, n. v., juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006 3 K 2610/01 G, F, EFG 2006, 834, und FG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2007 2 K 107/07, n. v., juris).
  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 192/08

    Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen

    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf gerichtet ist, das Wirtschaftsgut - hier: die einzige Immobilie - zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (siehe auch FG Düsseldorf vom 28.02.2006, 3 K 2610/01, zitiert nach juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 12 K 6147/05

    Umwidmung einer laufenden Verbindlichkeit des Geschäftsverkehrs in Dauerschuld:

    Der zunächst von der Klägerin unrichtig gewählte Ausweis als Anlagevermögen ist insoweit nicht schädlich; maßgeblich ist die tatsächliche Qualifikation der Beteiligungen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006 - 3 K 2610/01 G, F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 834).
  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 263/06

    Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides - Grundstück eines Bauträgers als

    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf gerichtet ist, das Wirtschaftsgut - hier: die einzige Immobilie - zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (siehe auch FG Düsseldorf vom 28.02.2006, 3 K 2610/01, zitiert nach juris).
  • FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 64/11

    Kein gewerbesteuerrechtlich begünstigter Veräußerungsgewinn

    (z. B. BFH vom 22.04.1998 IV B 66/67 m. w. N., BFH/NV 1998, 1520; siehe auch FG Düsseldorf vom 28.02.2006, 3 K 2610/01, EFG 2006, 834).
  • FG Hamburg, 14.06.2006 - 1 V 77/06

    Einbeziehung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Umlaufvermögen in

    Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf gerichtet ist, das Wirtschaftsgut - hier: die einzige Immobilie - zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (siehe auch FG Düsseldorf vom 28.02.2006, 3 K 2610/01, zitiert nach juris).
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