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   FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04 B   

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https://dejure.org/2008,14000
FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04 B (https://dejure.org/2008,14000)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 3 K 3302/04 B (https://dejure.org/2008,14000)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 3 K 3302/04 B (https://dejure.org/2008,14000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) gegen seinen Wortlaut bei Erreichung eines sinnwidrigen Ergebnisses durch die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung; Nichtigkeit des StraBEG aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 GG i.R.d. unterschiedlichen ...

  • Judicialis

    StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 46 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des StraBEG; keine analoge Anwendung auf steuerehrliche, nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des StraBEG - keine analoge Anwendung auf steuerehrliche, nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 215
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04
    Durch Beschluss vom 16. Oktober 2007 hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 14/05 anhängigen Verfahrens gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - angeordnet (Bl. 24 f. Streitakte).

    Der Beschluss des BVerfG (2 BvL 14/05 vom 25. Februar 2008, veröffentlicht bei [...]) gebe für den Streitfall nichts her; insbesondere habe das BVerfG nicht die Vereinbarkeit des StraBEG mit dem GG im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern lediglich hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beurteilen gehabt.

    Ergänzend nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts - OVG - für das Land Nordrhein-Westfalen - NRW - vom 9. Mai 2007, (14 A 1256/05, veröffentlicht: Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 262 sowie bei [...]) sowie des Beschlusses des BVerfG vom 25. Februar 2008 (2 BvL 14/05, a.a.O.) Bezug.

  • FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04

    Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04
    Denn im Falle der Nichtigerklärung des StraBEG wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG wegen der unterschiedlichen Behandlung von steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern würde die Besteuerung der Einkünfte des Klägers sich weiterhin nach den unveränderten und im Streitfall zutreffend angewandten Vorschriften des EStG richten; dass der Gesetzgeber an Stelle des dann kassierten StraBEG eine Neufassung dieses Gesetzes mit Regelungen erließe, die auch die steuerehrlichen Bürger in den Kreis der Adressaten einbezöge, erscheint dem erkennenden Senat so gut wie ausgeschlossen (so auch: Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 19. März 2008, 14 K 5045/04, m.w.N. unter B.I. der Gründe, veröffentlicht in [...]).

    Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des erkennenden Senats dann, wenn - wie im Fall des StraBEG - die Amnestie- und Vergünstigungsregeln nur von sehr begrenzter zeitlicher Dauer sind (so im Ergebnis auch: FG Köln, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04
    Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, unter C. I. 1. d).
  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04
    Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 26. Januar 2006, III R 51/05, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 515, m.w.N.; vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 381 ff.).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04
    Es bestünden aber gravierende Unterschiede zwischen den Kapitaleinkünften einerseits und den übrigen Einkunftsarten des EStG andererseits; dies habe das BVerfG in seinemUrteil vom 27. Juni 1991 (2 BvL 3/89), wo es um die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen - StrbEG - (aus dem Jahre 1988) ging, festgestellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - 14 A 1256/05

    Heranziehung zur Zahlung von Gewerbesteuer entsprechend den Maßstäben des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 3 K 3302/04
    Ergänzend nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts - OVG - für das Land Nordrhein-Westfalen - NRW - vom 9. Mai 2007, (14 A 1256/05, veröffentlicht: Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 262 sowie bei [...]) sowie des Beschlusses des BVerfG vom 25. Februar 2008 (2 BvL 14/05, a.a.O.) Bezug.
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