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   FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08 E   

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https://dejure.org/2011,22667
FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08 E (https://dejure.org/2011,22667)
FG Münster, Entscheidung vom 05.05.2011 - 3 K 4151/08 E (https://dejure.org/2011,22667)
FG Münster, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 3 K 4151/08 E (https://dejure.org/2011,22667)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG

  • Betriebs-Berater

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34; EStG § 24 Nr 1
    Abfindung für Arbeitnehmererfindung nicht tarifbegünstigt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: Abfindung für Arbeitnehmererfindung nicht tarifbegünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung einer Abfindung für Arbeitnehmererfindungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Besteuerung einer Abfindung für Arbeitnehmererfindungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2390
  • EFG 2011, 2078
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00

    Erfindervergütung - keine Tarifbegünstigung

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08
    Es werde auf das Urteil Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.01.2005 (VI R 41/00, BFH/NV 2005, 888) Bezug genommen.

    Zweck der Vorschrift ist es, Härten auszugleichen, die durch die unterschiedslose Einbeziehung von Einkünften in das Einkommen entstehen, wenn laufend bezogene Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zusammentreffen und dadurch auch die laufenden Einkünfte von der durch die außerordentlichen Einkünfte ausgelösten Progressionswirkung erfasst und entsprechend höher besteuert werden, ohne dass eine nachhaltige Erhöhung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist bzw. die Tarifprogression bei der Zusammenballung von Einkünften abzumildern, die typischerweise bei einer nachträglichen Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit eintritt (vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2005 VI R 43/00, BFH/NV 2005, 888 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Drenseck in Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Auflage 2011, § 34 Rz. 1).

    a) Zuwendungen werden "für" eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, wenn eine solche mehrjährige Tätigkeit mit ihnen abgegolten werden soll (vgl. BFH, Urteile vom 26.01.2005, a. a. O.; vom 16.12.1996 VI R 51/96, BStBl II 1997, 222; Drenseck in Schmidt, a. a. O, § 34 Rz. 40).

    Im Übrigen waren die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung nach § 7 Abs. 1 ArbEG bereits mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen, so dass für eine zusätzliche entgeltliche Nutzungsgestattung durch den Kläger kein Raum war (vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2005, a. a. O.).

    Der Senat schließt sich auch im Übrigen der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (Urteil vom 26.01.2005, a. a. O.) an, wonach Zahlungen, die der Arbeitgeber für eine von ihm in Anspruch genommene Diensterfindung an den Arbeitnehmer-Erfinder leistet, nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zu besteuern sind.

    Die Vergütungspflicht ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber Dritte von der Benutzung der Erfindung ausschließen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie große oder kleine Erfindungshöhe besitzt, ob sie als Ergebnis langwieriger Arbeiten oder dank eines glücklichen Zufalls zustande gekommen ist (BFH, Urteil vom 26.01.2005, a. a. O., unter Hinweis auf Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 9 ArbEG Rz. 9).

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG setzt u. a. voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH, Urteile vom 22.01.2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; vom 11.01.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106; vom 10.04.2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366; vom 04.09.2002 XI R 53/01, BStBl II 2003, 177; vom 12.12.2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 21.09.1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308).

    Denn die Steuerermäßigung ist nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt , in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom, 22.01.2009, a. a. O.).

  • BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80

    Streit über die Höhe der Vergütung für eine Erfindung eines Arbeitnehmers -

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08
    Mit dieser Vergütung würden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es werde die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 25.11.1980, X ZR 12/80, MdR 1981, 494).

    Mit dieser Vergütung werden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 1980 X ZR 12/80, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 1981, 263 "Drehschiebeschalter).

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