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   FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03   

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https://dejure.org/2005,17382
FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03 (https://dejure.org/2005,17382)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 K 50298/03 (https://dejure.org/2005,17382)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 3 K 50298/03 (https://dejure.org/2005,17382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderzahlung an Vorstand und Aktionär einer Aktiengesellschaft wegen fehlgeschlagener Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderzahlung an Vorstand und Aktionär einer Aktiengesellschaft wegen fehlgeschlagener Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbarkeit einer Sonderzahlung einer Aktiengesellschaft an den Vorstand und den Aktionär für die Aufgabe von Rechten aus einem Beteiligungsmodell; Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 113
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03
    Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH, Urteil vom 22. März 1985, VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 ; Schmidt/Drenseck, EStG , 24. Aufl. 2005, § 19 Rdn. 24 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn zwar nur Arbeitnehmer Zuwendungsempfänger sind, die den Vorteil bewirkenden Aufwendungen aber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. März 1985, VI R 170/82, a.a.O.).

    Dieser wird aber durch die subjektiven Vorstellungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhellt (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 EStG Rdn. 25 m.w.N.); insbesondere durch den Zweck der Zuwendung, wobei die äußeren Umstände wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen sind (vgl. BFH, Urteil vom 22. März 1985, VI R 170/82, a.a.O.).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03
    Der Kläger war als angestellter Vorstand - unabhängig von der arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Einordnung - steuerrechtlich Arbeitnehmer der X AG im Sinne von § 1 LStDV (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005, VI R 124/99, BFHE 209, 549 ; BFH, Urteil vom 9. Oktober 1996, XI R 47/96, BFHE 182, 384 , BStBl II 1997, 255 ; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 EStG m.w.N.).

    Auch wenn es der X mit dem Beteiligungsmodell um die Versorgung mit Fremdkapital gegangen sein sollte und das Mitarbeiterbeteiligungsmodell ausweislich des Schreibens vom 23. März 2003 auf Beschluss der Geschäftsführung der X GmbH auch für einzelne wichtige Geschäftspartner geöffnet werden konnte, war ein möglicher geldwerter Vorteil aus der Teilnahme für Mitarbeiter wegen der Verknüpfung mit Dauer und Bestand des Arbeitsverhältnisses als Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005, VI R 124/99, a.a.O.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2001, VI R 105/99, BFHE 95, 395, BStBl II 2001, 689).

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03
    Auch wenn es der X mit dem Beteiligungsmodell um die Versorgung mit Fremdkapital gegangen sein sollte und das Mitarbeiterbeteiligungsmodell ausweislich des Schreibens vom 23. März 2003 auf Beschluss der Geschäftsführung der X GmbH auch für einzelne wichtige Geschäftspartner geöffnet werden konnte, war ein möglicher geldwerter Vorteil aus der Teilnahme für Mitarbeiter wegen der Verknüpfung mit Dauer und Bestand des Arbeitsverhältnisses als Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005, VI R 124/99, a.a.O.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2001, VI R 105/99, BFHE 95, 395, BStBl II 2001, 689).
  • BFH, 09.10.1996 - XI R 47/96

    Zur Frage der Selbständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03
    Der Kläger war als angestellter Vorstand - unabhängig von der arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Einordnung - steuerrechtlich Arbeitnehmer der X AG im Sinne von § 1 LStDV (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005, VI R 124/99, BFHE 209, 549 ; BFH, Urteil vom 9. Oktober 1996, XI R 47/96, BFHE 182, 384 , BStBl II 1997, 255 ; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 EStG m.w.N.).
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03
    Sind mehrere Einkunftsarten berührt, so ist maßgebend die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (vgl. BFH, Urteil vom 31. Oktober 1989, VIII R 210/83, BFHE 160, 11 , BStBl II 1990, 532 ).
  • BFH, 07.05.1969 - I R 68/67

    Ermäßigter Steuersatz - Kreditgenossenschaft - Werbende Tätigkeit - Beweis durch

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 27.10.2005 - 3 K 50298/03
    Auch wenn es der X mit dem Beteiligungsmodell um die Versorgung mit Fremdkapital gegangen sein sollte und das Mitarbeiterbeteiligungsmodell ausweislich des Schreibens vom 23. März 2003 auf Beschluss der Geschäftsführung der X GmbH auch für einzelne wichtige Geschäftspartner geöffnet werden konnte, war ein möglicher geldwerter Vorteil aus der Teilnahme für Mitarbeiter wegen der Verknüpfung mit Dauer und Bestand des Arbeitsverhältnisses als Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005, VI R 124/99, a.a.O.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2001, VI R 105/99, BFHE 95, 395, BStBl II 2001, 689).
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - 6 K 105/06

    Abgrenzung von privaten Veräußerungsgeschäften von den Einkünften aus

    Sind mehrere Einkunftsarten berührt, ist die Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Oktober 2005 3 K 50298/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 113 und BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532).
  • FG Hessen, 04.10.2007 - 10 K 1471/02

    Steuerbarkeit von Ausgleichzahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von

    für den Verkauf beim Wandeldarlehen; BFH, Urteil vom 18.12.2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904 für den Verzicht auf ein Optionsrecht; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.10.2005 3 K 50298/03, EFG 2006, 113 zur Behandlung einer Sonderzahlung aus einem fehlgeschlagenen Mitarbeiterbeteiligungsmodell; FG Köln, Urteil vom 21.1.2004 4 K 5303/01, EFG 2005, 1103 für die Zahlung zur Ablösung eines Andienungsrechts beim Verkauf von Aktien; Schmidt/Drenseck, EStG , 26. Auflage 2007, § 19 Rz. 50 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 1 K 3459/03

    Arbeitnehmereinkünfte sind auch Zuflüsse aus Unternehmensbeteiligungen

    Sofern mehrere Einkunftsarten berührt sind, ist die Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Oktober 2005 3 K 50298/03, EFG 2006, 113 und BFH, Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532).
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