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   FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00   

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https://dejure.org/2003,4801
FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00 (https://dejure.org/2003,4801)
FG Köln, Entscheidung vom 14.08.2003 - 3 K 7584/00 (https://dejure.org/2003,4801)
FG Köln, Entscheidung vom 14. August 2003 - 3 K 7584/00 (https://dejure.org/2003,4801)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2
    Kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers bei Betreuung von Geschäftskunden auf einer Incentivereise

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: - Kein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers bei Betreuung von Geschäftskunden auf einer Incentivereise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise mit Ehefrau

  • IWW (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise mit Ehefrau

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilnahme an Händler-Incentivereisen als geldwerter, steuerbarer Vorteil; Ausweitung auf Vorteile, die den Ehegatten zukommen; Veranlassung von Zuwendungen durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers; Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers; Charakter von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 116
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.02.1986 - VI R 21/84

    Überlassene Theaterkarte für Theaterbesuch anläßlich einer Betriebsveranstaltung

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00
    Denn solche Zuwendungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84, BFHE 146/87, BStBl. II 1986, 406 m. w. N.).

    Dabei sind äußere Umstände wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84 a.a.O.).

  • BFH, 18.02.1994 - VI R 53/93

    Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 8 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00
    Bei derartigen Fallgestaltungen besteht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur an der Teilnahme solcher Arbeitnehmer, die entweder für die organisatorische Durchführung der Reise verantwortlich sind, wenn diese einen erheblichen Zeitaufwand er....ert, oder die andere konkrete Aufgaben, wie z.B. die Verleihung von Auszeichnungen an die Gewinner eines Wettbewerbs, zu erledigen haben (BFH-Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die anteilig auf die Ehepartner oder sonstigen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn der jeweiligen Arbeitnehmer dar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, a.a.O.), weil für die Teilnahme von Begleitpersonen auf Dienstreisen des Arbeitnehmers in der Regel kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt.

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00
    Eine derartige Veranlassung ist anzunehmen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137/13, BStBl. II 1983, 39 m. w. N.).
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00
    Ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann, so wird dieses Ergebnis zusammenfassend dahin umschrieben, dass der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt sei (vgl. Urteile des BFH vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl. II 1993, 687, m.w.N., und vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl. II 1994, 771).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00
    Unerheblich ist auch, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden, wenn sie nur durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (BFH-Urteil vom 9. März 1990 VI R 48/87, BStBl. II 1990, 711 m. w. N.).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92

    Reist der die Teilnehmer an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reise

    Auszug aus FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00
    Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 25. März 1993 VI R 58/92, BStBl. II 1993, 639.
  • FG München, 12.03.1991 - 7 K 2561/89
    Auszug aus FG Köln, 14.08.2003 - 3 K 7584/00
    Danach ist bei Aufwendungen eines Arbeitgebers, die objektiv im Interesse des Betriebs erfolgen, gleichzeitig aber auch Vorteile des Arbeitnehmers darstellen, eine Abwägung vorzunehmen, deren Ergebnis die Verneinung von Arbeitslohn ist, wenn die Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getragen worden sind (Urteil des FG München vom 12. März 1991 7 K 2561/89, EFG 1991, 731).
  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

    Das FG Köln (Urteil vom 14. August 2003 3 K 7584/00, EFG 2004, 116, Revision VI R 65/03) kommt zum selben Ergebnis, wenn jeder Mitarbeiter eine große Anzahl an Teilnehmern (im entschiedenen Fall immerhin 30) zu betreuen hat, über die geführten Gespräche Rechenschaft (in Form von Protokollen) ablegen muss und ihm eigene Freizeitaktivitäten auf der Reise untersagt sind.

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit deutlich von demjenigen, den das FG Köln (EFG 2004, 116, Revision VI R 65/03) zu beurteilen hatte (Betreuungsschlüssel 1 : 30, Rechenschaftspflicht, Untersagung eigener Freizeitaktivitäten).

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 65/03

    Zum Arbeitslohn bei Betreuung von Händlern anlässlich von Incentive-Reisen

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 116 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen statt.
  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2005 - 10 K 222/02

    Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

    Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Vorteil sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (vgl. hierzu allgemein und zu Mitarbeiterreisen im Besonderen BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, DStR 2005, 417; Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; Urteil vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; FG Düsseldorf, Urteil v. 5. Mai 1999 9 K 3412/97 H (L), EFG 2003, 312; FG Köln, Urteil v. 14. August 2003 3 K 7584/00, EFG 2004, 116; Urteil v. 16. Dezember 2004 - 6 K 306/00 - FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28. März 2003 3 K 218/99, EFG 2003, 1779).

    Da jeweils nur ein Arbeitnehmer der Klägerin die Reisen begleitete, erforderte dies insbesondere im Hinblick auf die durchschnittlich nicht unbeachtliche Anzahl der Teilnehmer (hier: in vier Fällen mehr als 30 Reiseteilnehmer) einen erheblichen Zeitaufwand (vgl. zum Kriterium Betreuungsschlüssel BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; FG Köln, Urteil vom 14. August 2003, EFG 2004, 116).

  • FG Niedersachsen, 24.09.2008 - 4 K 12244/05

    Pflicht eines Arbeitnehmers zur Versteuerung des Sachwertes von selbst

    Insoweit ist seine Situation auch nicht mit der Situation der Mitarbeiter des Herstellers vergleichbar, die nach den Feststellungen des FG Köln (Urteil vom 14. August 2003, 3 K 7584/00, EFG 2004, 116) beispielsweise auf ausdrückliche Anordnung des Herstellers mit konkreten Arbeitsanweisungen an allen Essen, Veranstaltungen und Ausflügen teilzunehmen und nach Abschluss der Reise ein Protokoll über ihre Aktivitäten und die mit den Gewinnern geführten Gespräche abzugeben hatten.
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