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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03   

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https://dejure.org/2004,8479
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03 (https://dejure.org/2004,8479)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.11.2004 - 3 L 218/03 (https://dejure.org/2004,8479)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. November 2004 - 3 L 218/03 (https://dejure.org/2004,8479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Begründung einer Berufung; Bestehenbleiben einer Bauherreneigenschaft beim Vorliegen einer Nebenbestimmung in Form einer Pflicht zur Entrichtung einer Nutzungsaufnahme bei einer Stellplatzablöse; Wirkung einer Auflage zur Zahlung ...

  • Judicialis

    LBauO M-V § 48; ; LBauO M-V § 72 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO M-V § 72 Abs. 2 § 48
    Stellplatzablöse; Bauherreneigenschaft; Rechtsnachfolge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trifft Stellplatzablöse-Pflicht auch Rechtsnachfolger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2005, 920
  • BauR 2005, 1518 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Sie unterliegt damit nicht den für Gesamtvollstreckungsforderung geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 - 11 C 9/97 - BVerwGE 108, 296).
  • BVerwG, 10.02.1999 - 11 C 9.97

    Revisionsbegründungsfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Lagerung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Sie unterliegt damit nicht den für Gesamtvollstreckungsforderung geltenden Anforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 - 11 C 9/97 - BVerwGE 108, 296).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Es genügt, wenn er zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 9 B 549/00 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 60; Urteil vom 08.03.2004 -4 C 6/03 - NVwZ-RR 2004, S. 541).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 346/02

    Rechte des Käufers nach Erlöschen der Baugenehmigung und Rückzahlung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Hierdurch wird ihm die rechtliche Möglichkeit verschafft, das Bauvorhaben unter Ausnutzung der Stellplatzablösung durchzuführen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2003 - V ZR 346/02 - WM 2004, 898 - zit. nach juris).
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044

    Stellplatzablöse: Keine Rückzahlungspflicht der Landeshauptstadt München

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Die Möglichkeit der Ablöse der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages dient dazu, auch in den Fällen eine Baugenehmigung erteilen zu können, in denen die grundsätzlich vorgesehene Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044).
  • BVerwG, 01.12.2000 - 9 B 549.00

    Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung - Einholung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Es genügt, wenn er zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 9 B 549/00 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 60; Urteil vom 08.03.2004 -4 C 6/03 - NVwZ-RR 2004, S. 541).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03

    Welche Funktion und Charakter hat die Stellplatzablöse?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Ohne eine Stellplatzablösepflicht würden nach der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung des § 48 LBauO M-V andernfalls Bauherrn durch die Erteilung einer Baugenehmigung bevorteilt, deren Bauvorhaben aus tatsächlichen Gründen ohne die Schaffung ausreichender Stellplätze errichtet oder verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12.10.2004 - 3 M 147/03 -).
  • OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89

    Stellplatzablösungen können nicht vom Rechtsnachfolger verlangt werden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Für die Ansicht, eine Auflage zur Zahlung einer Stellplatzablöse wirke nicht gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn, wird angeführt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. April 1990 - Bf II 51/89 - DÖV 1991, 32 = BauR 1991, 64 = DVBl 1991, 220): Bauherr sei nicht der Rechtsnachfolger im Grundeigentum, sondern der frühere Bauherr, der die Genehmigung beantragt und erhalten habe.
  • OVG Saarland, 12.06.1987 - 2 R 236/85
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
    Das bedeutet weiter, dass die Verpflichtungen des Bauherrn erst dann vollständig erfüllt sind, wenn auch die Ablöse entrichtet ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.06.1997 - 2 R 236/85 - AS 22, S. 79, 82).
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