Weitere Entscheidung unten: LG Mühlhausen, 28.07.2009

Rechtsprechung
   LG Cottbus, 24.08.2007 - 3 O 229/07   

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https://dejure.org/2007,46415
LG Cottbus, 24.08.2007 - 3 O 229/07 (https://dejure.org/2007,46415)
LG Cottbus, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 O 229/07 (https://dejure.org/2007,46415)
LG Cottbus, Entscheidung vom 24. August 2007 - 3 O 229/07 (https://dejure.org/2007,46415)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 3 U 117/07

    Besitzstörung: Unterlassungsanspruch eines Verpächters von Dauercampingplätzen

    Auf die Berufung des Verfügungsklägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24.08.2007 - 3 O 229/07 - abgeändert.
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Rechtsprechung
   LG Mühlhausen, 28.07.2009 - 3 O 229/07   

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https://dejure.org/2009,77865
LG Mühlhausen, 28.07.2009 - 3 O 229/07 (https://dejure.org/2009,77865)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.07.2009 - 3 O 229/07 (https://dejure.org/2009,77865)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 3 O 229/07 (https://dejure.org/2009,77865)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz aus Unerlaubter Handlung betreffend gefährlicher Körperverletzung durch beschuhte Fußtritte; Beteiligung i.S.d. § 830 BGB betreffend zeitlich aufeinander folgenden Gefährdungshandlungen die mit der Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen ...

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Wird zitiert von ...

  • OLG Jena, 04.05.2010 - 4 U 696/09

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen gefährlicher Körperverletzung nach einer

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 28.07.2009 - Az.: 3 O 229/07 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 28.07.2009 - Az.: 3 O 229/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 als Gesamtschuldnerin neben ... und ... zu zahlen;.

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