Rechtsprechung
KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23 - 122 Ss 104/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Widerspruchsverfahren, Voraussetzungen des Widerspruchs
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Zeitpunkt von Widerspruch gegen Entscheidung im Beschlussweg
- bussgeldsiegen.de
Voraussetzungen eines Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 OWiG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 72 Abs. 1
Voraussetzungen des Widerspruchs (§ 72 Abs. 1 OWiG ) - rechtsportal.de
OWiG § 72 Abs. 1
Voraussetzungen des Widerspruchs (§ 72 Abs. 1 OWiG ) - rechtsportal.de
OWiG § 72 Abs. 1
Voraussetzungen des Widerspruchs (§ 72 Abs. 1 OWiG )
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
OWi: Das bußgeldrechtliche Widerspruchsverfahren - Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 24.01.2023 - 343 OWi 1356/22
- KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23 - 122 Ss 104/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Karlsruhe, 07.12.1979 - 1 Ss 327/79
Auszug aus KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
(Entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 1979 - 1 Ss 327/79, VRS 59, 136)(Rn.9).Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren soll in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen sein, aus der hervorgeht, dass er mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern eine weitere Klärung des Tathergangs wünscht (vgl. OLG Karlsruhe VRS 59, 136), der Betroffene die Tat zum Beispiel leugnet und sich hierfür auf Zeugen beruft (vgl. BayObLGNZV 1997, 197 und bei Rüth, DAR 1983, 255).
In diesem Fall soll sogar eine ausdrücklich erklärte Zustimmung keine Wirkung entfalten (vgl. OLG Karlsruhe VRS 59, 136).
Der Senat teilt die Auffassung, ein - gegebenenfalls substantiiertes - Bestreiten sperre das Beschlussverfahren schlechthin und könne sogar eine spätere Zustimmung die Rechtswirkung nehmen (so OLG Karlsruhe VRS 59, 136), ausdrücklich nicht.
- KG, 09.12.2021 - 3 Ws (B) 337/21
Folgen eines Widerspruchs nach § 72 OWiG vor Verwaltungsbehörde auf gerichtliches …
Auszug aus KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. Senat NZV 2022, 203).Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (vgl.Senat NZV 2022, 203; OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]).
Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung, bereits nach allgemeinen Grundsätzen, nicht beigemessen werden (vgl. Senat NZV 2022, 203; BayObLG NStZ 2021, 503 m.w.N.).
- OLG Koblenz, 11.10.1990 - 2 Ss 360/90
Auszug aus KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
(Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Oktober 1990 - 2 Ss 360/90, NStZ 1991, 191) (Rn.8).bb) In Bezug auf den erforderlichen Inhalt der Widerspruchserklärung weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die Äußerung des Betroffenen unter Berücksichtigung des konkreten Falls und namentlich des wirklichen Willens des Betroffenen und der Reichweite seiner abgegebenen Erklärung festzustellen ist (vgl. OLG Koblenz NStZ 1991, 191).
- BayObLG, 10.11.2020 - 201 ObOWi 1369/20
Unzulässige Entscheidung im Beschlussverfahren bei fehlendem Eiverständnis
Auszug aus KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung, bereits nach allgemeinen Grundsätzen, nicht beigemessen werden (vgl. Senat NZV 2022, 203; BayObLG NStZ 2021, 503 m.w.N.). - OLG Köln, 15.08.2013 - 1 RBs 233/13
Keine Entscheidung durch Beschluss im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach einem …
Auszug aus KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (vgl.Senat NZV 2022, 203; OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]). - BGH, 07.07.1970 - 5 StR 230/70
Verfahrensmangel - Rechtsbeschwerde - Verfahrensfehler
Auszug aus KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
In Bezug auf die Behauptung des Betroffenen, das Anhörungsschreiben vom 17. November 2022 nicht erhalten zu haben, weil er sich "zurzeit nicht in seiner Wohnung befindet", verfehlt die darin zu erblickende Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 72 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 OWiG) die nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 23, 298) bei Weitem. - OLG Hamm, 11.05.1979 - 1 Ss OWi 1110/79
Auszug aus KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
Ein Widerspruch kann auch durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, erklärt werden (vgl. OLG Hamm VRS 58, 46).