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   LG Hanau, 02.09.2014 - 3 Qs 68/14   

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https://dejure.org/2014,35013
LG Hanau, 02.09.2014 - 3 Qs 68/14 (https://dejure.org/2014,35013)
LG Hanau, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 Qs 68/14 (https://dejure.org/2014,35013)
LG Hanau, Entscheidung vom 02. September 2014 - 3 Qs 68/14 (https://dejure.org/2014,35013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 404 Abs 1 StPO, Nr 1000 VV RVG, Nr 1003 VV RVG, Nr 4143 VV RVG
    Verbindliche Erledigung zivilrechtlicherr Ansprüche als Vorausetzung für die Verfahrensgebühr des Nebenklägervertreters ohne förmliches Adhäsionsverfahren.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbindliche Erledigung zivilrechtlicherr Ansprüche als Vorausetzung für die Verfahrensgebühr des Nebenklägervertreters ohne förmliches Adhäsionsverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws 343/09

    Adhäsionsverfahren, Verfahrensgebühr, Entstehen

    Auszug aus LG Hanau, 02.09.2014 - 3 Qs 68/14
    Die Verfahrensgebühr entsteht im Falle der Beauftragung mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.09.2009, 1 WS 343/09).

    Eine entsprechende Konstellation war in dem Verfahren gegeben, das der vorgenannten Entscheidung des OLG Jena vom 14.09.2009, Az. 1 Ws 343/09 zu Grunde lag.

  • OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21

    Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a. F durch Rechtsgespräch über

    Da die Gebühr bereits durch das Betreiben des Geschäfts entsteht, ist die verbindliche Erledigung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, insbesondere durch einen gerichtlichen Vergleich oder einen Vertrag, auch dann, wenn - wie hier - kein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt wird, nicht erforderlich (a.A. LG Hanau, Beschluss vom 02.September 2014 zu 3 Qs 68/14, BeckRS 2015, 7829 Rn. 20, wonach "ein formloses Thematisieren etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche ohne verbindliche Erledigung selbiger ohne das Vorliegen eines Adhäsionsantrages nicht zum Entstehen der Gebühr führen kann".).
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