Rechtsprechung
LG Bamberg, 06.12.2013 - 3 S 102/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- vogel.de (Kurzinformation)
Geschädigter kann Fahrzeug schnell verkaufen - Keine Wartepflicht auf Restwertangebot des Versicherers
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Obliegenheiten des Geschädigten zur …
Auszug aus LG Bamberg, 06.12.2013 - 3 S 102/13
Während das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 12.12.2011 (12 U 1059/10) hierin keine. - BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht …
Auszug aus LG Bamberg, 06.12.2013 - 3 S 102/13
Wie der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zu diesen Themen (BGH NJW 2010, 2722, Leitsatz 1) erneut klargestellt hat, leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen läßt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. - BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08
Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten …
Auszug aus LG Bamberg, 06.12.2013 - 3 S 102/13
Die Kammer folgt der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, wonach der Geschädigte zwei Möglichkeiten hat. - OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12
Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des …
Auszug aus LG Bamberg, 06.12.2013 - 3 S 102/13
Obliegenheitsverletzung erblickt, wertet das OLG Kö (NJW-RR 2013, 224, 225) diese Rechtsfrage anders Wie das OLG Kob| In in seiner Entscheidung vom 16.07.2012. - OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 1 W 23/07
Wer zu früh klagt, trägt die Kosten
Auszug aus LG Bamberg, 06.12.2013 - 3 S 102/13
Die Beklagtenseite verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.6.2007 (DAR 2007, 611), die der Versicherung eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Woche zubilligt zur Klärung, ob und in welchem Umfang nach einem Verkehrsunfall Zahlung zu leisten ist.