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   VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 3 S 1413/91   

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VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 3 S 1413/91 (https://dejure.org/1991,3306)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.09.1991 - 3 S 1413/91 (https://dejure.org/1991,3306)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. September 1991 - 3 S 1413/91 (https://dejure.org/1991,3306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage; Wohngebäude als Doppelhaushälfte; planungsrechtliche Festsetzung "offene Bauweise"; Grenzabstand; Grenzgaragendach als Terrasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschutz: Wann ist der Anbau an ein Doppelhaus noch zulässig? (IBR 1992, 26)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 453 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.03.1991 - 4 B 12.91

    Revisionsgerichtliche Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 3 S 1413/91
    Zwei an eine Doppelhaushälfte angebaute, nebeneinander angeordnete Wohneinheiten mit gemeinsamem Windfang sind nicht Teil einer Hausgruppe, sondern ebenfalls eine Doppelhaushälfte (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 11.3.1991 - BVerwG 4 B 12/91 - und an das Senatsurteil vom 7.11.1990 - 3 S 2197/90 -).

    Seine darin vertretene Rechtsauffassung ist vom Bundesverwaltungsgericht in dem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom 11.3.1991 (BVerwG 4 B 12.91) nicht beanstandet worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1990 - 3 S 2197/90

    Erfordernis der funktionalen Selbständigkeit einer Doppelhaushälfte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 3 S 1413/91
    Zwei an eine Doppelhaushälfte angebaute, nebeneinander angeordnete Wohneinheiten mit gemeinsamem Windfang sind nicht Teil einer Hausgruppe, sondern ebenfalls eine Doppelhaushälfte (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 11.3.1991 - BVerwG 4 B 12/91 - und an das Senatsurteil vom 7.11.1990 - 3 S 2197/90 -).

    Der Senat sieht sich allerdings zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Qualifizierung des Wohngebäudes als Doppelhaushälfte durch das Verwaltungsgericht in Einklang mit seinem Urteil vom 7.11.1990 - 3 S 2197/90 - steht.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1991 - 3 S 1233/91

    Grenzbebauung: Doppelhaus - Grenzanbau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 3 S 1413/91
    Daß sich die Flächen der aneinandergebauten Wände völlig decken, ist nicht erforderlich (vgl. hierzu Beschl. des erk. Senats v. 5.6.1991 - 3 S 1233/91 -, ferner Schlez, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl., § 22 RdNr. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Der Senat setzt sich mit der im Vorangegangenen dargelegten Rechtsmeinung nicht in Widerspruch zu den von den Klägern angeführten Entscheidungen des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321 = BauR 1996, 90; Urt. v. 26.9.1991 - 3 S 1413/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1999 - 5 S 49/99

    Nachbarschützende Wirkung einer Bebauungsplanfestsetzung über offene Bauweise;

    Die Festsetzung einer offenen Bauweise ist in der Regel nur insoweit nachbarschützend, als danach die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind (im Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Beschl v 26.09.1991 - 3 S 1413/91).

    Daß die Festsetzung der offenen Bauweise, soweit danach ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist, in der Regel zugunsten des Eigentümers des an dieser Seite anschließenden Grundstücks nachbarschützend ist - so wie die entsprechende bauordnungsrechtliche Vorschrift über die erforderliche Abstandsfläche -, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt (vgl. Beschl. v. 26.9.1991 - 3 S 1413/91 - m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1996 - 5 S 2572/95

    Zum Begriff des Doppelhauses

    Vielmehr trifft § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit der Aufzählung von Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen aus städtebaulicher Sicht eine ergänzende Bestimmung über die Gebäudetypen, die nach Art und Höchstlänge in der offenen Bauweise auf den Baugrundstücken errichtet werden können; insoweit betrifft die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über die in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen die Gestaltung des Straßenbildes und Ortsbildes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.1991 - 3 S 1413/91 - u. Beschl. v. 26.09.1991 - 8 S 2258/91 -).
  • OVG Sachsen, 25.02.1998 - 1 S 38/98

    Grenzanbau; Rechtliche Sicherung; Nachbargrundstück; Tiefe; Deckungsgleich;

    Aus dem Begriff "Anbau" hatte die Rechtsprechung gefolgert, daß Gebäudeanbauten weitgehend deckungsgleich sein müssen (vgl. z.B. OVG NW, Beschl. v. 26.1,1987, BRS 47, Nr. 95; VG Bad.-Württ. Beschl. v. 26.9.1991 - 3 S 1413/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 3 S 1670/93

    "Anbau" iS des BauO BW § 6 Abs 1 S 2 Nr 2

    Ein "Anbau" iS des § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 2 LBO (BauO BW) liegt nur vor, wenn die Grenzwand des anzubauenden Gebäudes nicht oder nur unerheblich größer ist als die Grenzwand des benachbarten Grenzbaus; insofern gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anbaubegriff in § 6 Abs. 1 S 3 LBO (BauO BW) und in § 7 Abs. 1 S 2 LBO (BauO BW) (Weiterführung des Senatsbeschlusses vom 26.9.1991 - 3 S 1413/91 -).

    Vielmehr brauchen sich die Flächen der aneinandergebauten Wände eines Doppelhauses nicht völlig zu decken (vgl. Beschl. d. Senats vom 26.9.1991 - 3 S 1413/91 -).

  • VGH Hessen, 04.06.1992 - 4 TG 2815/91

    Zum Begriff des Doppelhauses iSd BauNVO § 22 Abs 1; zur Baulast - in der Regel

    Zum Wesen eines Doppelhauses gehört es danach nicht, daß beide Gebäude gleich groß oder sogar symmetrisch sind (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 05.06.1991 - 3 S 1233/91 - VGHBW RSpDienst 1991 Beilage 8 B 5 sowie Beschluß vom 26.09.1991 - 3 S 1413/91 - VGHBW RSpDienst 1991 Beilage 12 B 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1996 - 11 B 3046/95

    Doppelhaus; Doppelhaushälfte; Nachbarschützende Festsetzungen; Festsetzung von

    in diesem Sinne auch VGH BW, Beschluß vom 26.9.1991, 3 S 1413/91, VGH BW RsprDienst 1991, Beilage 12/B6,.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94

    Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf einer Grenzgarage wird

    Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf der Garage wird dagegen von der Privilegierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO nicht eingeschlossen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse v. 10.04.1991 - 3 S 902/91 - und vom 26.09.1991 - 3 S 1413/91 - jeweils m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.08.2006 - 1 MB 25/06

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Doppelhaus, Genehmigungsfreistellung, Maß der

    c) Ohne zu dem (begrifflichen) Streit um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Doppelhaus i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO anzunehmen ist (s. dazu BVerwG, Urt. v. 22.02.2000, 4 C 12.98, BVerwGE 110, 355; VGH Kassel, Beschl. v. 04.06.1992, 4 TG 2815/91, BRS 54 Nr. 161; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.09.1991, 3 S 1413/91, Juris), Stellung zu nehmen, sei angemerkt, dass die Position der Nachbarschaft in weitem Umfang bereits durch die planungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der Nutzung und zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten geprägt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1992 - 3 S 2947/91

    Kein Nachbarschutz durch Brandschutzvorschriften und Begrenzungsvorschriften

    Der Festsetzung der offenen Bauweise kommt grundsätzlich nur insoweit nachbarschützende Funktion zu, als danach ein seitlicher Grenzabstand nach Maßgabe des Bauordnungsrechts einzuhalten ist (vgl. Beschluß des erk. Senats vom 26.9.1991 - 3 S 1413/91 - u.v. 15.8.1991 - 3 S 1414/91 - jeweils m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 23.04.2001 - 11 K 569/01

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen baurechtlichen Befreiungsbescheid; Nachbarlicher

  • VG Karlsruhe, 20.10.1998 - 3 K 1907/98

    Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer Baugenehmigung; Errichtung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 3 S 1779/93

    Terrassenhaus als Hausgruppe iS von BauNVO 1968 § 22 Abs 2 S 1; versetzte

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