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   VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07   

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VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07 (https://dejure.org/2008,3384)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 (https://dejure.org/2008,3384)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. August 2008 - 3 S 1668/07 (https://dejure.org/2008,3384)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer über 2,50 m hinausragenden Höhe sonstiger baulicher Anlagen i.S.d. § 5 Abs. 9 der Landesbauordnung (LBO); Anwendbarkeit der Abstandsflächenvorschriften des § 5 LBO auf eine einheitlich zur Genehmigung gestellte und als ein ...

  • Judicialis

    LBO § 5 Abs. 9; ; LBO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; LBO § 6 Abs. 6 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; Stützmauer; Terrassenbauweise; Natürliche Betrachtungsweise; Höhe der baulichen Anlage; Wandhöhe

  • rechtsportal.de

    Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; Stützmauer; Terrassenbauweise; Natürliche Betrachtungsweise; Höhe der baulichen Anlage; Wandhöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2009, 65
  • ZfBR 2009, 805 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1984 - 3 S 976/84

    Grenzabstand - zwei nebeneinander aufgestellte Werbetafeln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Für die Frage, ob sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO höher sind als 2, 50 m, kommt es bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken auf eine an den Schutzzwecken der Abstandsflächenvorschriften (Besonnung, Belichtung, Belüftung) orientierte natürliche Betrachtungsweise an (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -).

    Nur diese Betrachtungsweise wird aber auch materiell-rechtlich dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 9 LBO gerecht, der bauliche Anlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, dem Regime des Abstandsflächenrechts unterwerfen will (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 - siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung).

    Dass insoweit auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen ist, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 8 LBO 1983 (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.1984, a.a.O., UA S. 4 zu zwei nebeneinander errichteten Werbeanlagen, die insgesamt, nicht aber jede für sich, die zulässige Wandfläche von 25 m2 überschritten haben).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 - Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 - Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt.

    In solchen besonderen Fällen muss von dem Grundsatz, dass jede Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß und die Wirkung dieser Unterschreitung ankommt (vgl. statt vieler: Urteil des Senats vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris), eine Ausnahme auch dann zugelassen werden, wenn die Situation nicht durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichnet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2007 - 3 S 1923/07

    Zur Bestimmung der Schwelle der Rücksichtslosigkeit im Baunachbarrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das - bauplanungsrechtliche - Gebot der Rücksichtnahme nicht vor (vgl. zu dessen Inhalt: Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147).
  • VGH Hessen, 31.01.2002 - 4 UE 2231/95

    Nachbarschutz gegen Ableitung von Oberflächenwasser vom Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1987 - 8 S 2582/86

    Gefährdung der Tragfähigkeit des Baugrundes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, dem nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 -, ESVGH 38, 75; Sauter, a.a.O., § 13 RdNr. 2), müssen bauliche Anlagen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein.
  • VGH Hessen, 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Ob diese Vorschrift nachbarschützend ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 -, BauR 2003, 866; Beschluss vom 25.03.2004 - 9 UZ 2458/03 - BauR 2005, 762; Sauter, LBO, Band 1, § 33 RdNr. 20 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1994 - 3 S 2617/92

    Nebenanlagen in Abstandsflächen, hier: Pergola

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift finden die Abstandsvorschriften somit auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur Anwendung, wenn beide der in der Regelung genannten Maße überschritten sind (st. Rspr., vgl. etwa Urteile des Senats vom 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23, und vom 01.06.1994 - 3 S 2617/92 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2008 - 8 S 15/07

    Zur Zulässigkeit einer Werbeanlage in der Abstandsfläche - hier: § 6 Abs. 6 Nr. 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. dazu jüngst ausführlich - auch zur Historie der Norm - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, juris m.w.N.; Sauter, a.a.O. § 6 RdNr. 56).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94

    Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 - Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 - Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 5 S 2971/98

    Nachbarklage wegen Unterschreitung der Abstandsfläche: öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
    Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 - Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 - Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1996 - 5 S 5/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: unzulässige Festsetzung von Nutzungszeiten

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 5 S 2996/99

    Abstandsflächen - Grenzgarage

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - 5 S 663/96

    Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1985 - 3 S 63/85

    Nachbarschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebotes - Ermittlung der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08

    Abstandsflächenbestimmung nach BauO BW § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, Fassung 2009-11-17

    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die von einer baulichen Anlage ausgehende konkrete Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, ESVGH 60, 63 zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO; Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, n.v.; Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65; Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1997/09 -, BauR 2010, 1741).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
  • VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13

    Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum

    Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich mindern, eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 11 S 266/13

    Abbruchsanordnung betreffend eine Natursteinmauer und eine Geländeaufschüttung;

    Dort gilt zwar für die Höhenbestimmung das Ausgeführte entsprechend, jedoch werden bei der Bestimmung der Abstandsflächentiefe einzelne Terrassenstufen isoliert betrachtet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18

    Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit

    Damit dient die Norm nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn (vgl. Senatsurteil vom 06.02.1987 - 8 S 2582/86 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65 = juris Rn. 32; Sauter, a.a.O., § 13 Rn. 2; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, § 13 Rn. 42; Dürr/Speckmaier/Leven, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2016, Rn. 309; Kukk, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, LBO, Stand 15.05.2018, § 13 Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 8 S 1531/14

    Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Bestimmung der Länge dieser

    Dies gilt sowohl für bei einer baulichen Anlage mit einer durch Vor- oder Rücksprünge gegliederten Außenwand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65) als auch bei der - hier vorhandenen - Gliederung einer Wand durch verschieden hohe Vor- oder Rücksprünge (Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2011, Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2015 - 8 S 2470/14

    Unbeabsichtigte Härte bei Einschränkungen der baulichen Nutzung durch

    Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück oder aus seiner rechtlichen Beziehung zum Baugrundstück ergeben (Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387, juris Rn. 9 m.w.N.), möglicherweise aber auch daraus, dass sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt (vgl. Urteil des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65; kritisch zum Ganzen Sauter, LBO, 3. Auflage, § 6 Rn. 44).

    Die die Befreiungsentscheidung tragende Erwägung, dass die Giebelfläche eines bis zu 45°-geneigten Satteldachs wegen der gesetzlichen Privilegierung in § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO nicht auf die Wandhöhe anzurechnen wäre, kann auch nicht eine sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebende andere Wertung des Gesetzgebers rechtfertigen (vgl. Urteil des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 13.08.2008, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21

    Nachbarrechte gegen Baugenehmigung in Bezug auf eine Luft-Wärmepumpe in

    Für die zurückgestaffelte Dachgiebelfläche ist der einzuhaltende Grenzabstand isoliert zu betrachten, wobei die Wandhöhe durch eine gedachte Verlängerung bis zum Schnitt mit der natürlichen Geländeoberfläche zu ermitteln ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2015 - 8 S 1531/14 - juris Rn. 47 f.; Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09

    Keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreitung des

    Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 5 S 2179/13

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung wegen Zweifeln an einwandfreier Abwasser-

  • VG Sigmaringen, 05.10.2020 - 3 K 1501/19

    Nachbarschutz durch Bauvorschriften über die Tiefe der Abstandsflächen

  • VG Stuttgart, 28.03.2023 - 2 K 5443/22

    Baunachbarklage: Errichtung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage

  • VG Stuttgart, 13.08.2009 - 6 K 2312/09

    Verringerung der Grenzbebauung durch Modernisierungsmaßnahmen zur

  • VG Gelsenkirchen, 13.08.2015 - 5 K 334/14

    Abstandflächen; Stützwände; maßgeblicher unterer Bezugspunkt; natürliche

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