Weitere Entscheidung unten: LG Wiesbaden, 26.05.2017

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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17 (https://dejure.org/2017,5955)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2017 - 3 S 9.17 (https://dejure.org/2017,5955)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2017 - 3 S 9.17 (https://dejure.org/2017,5955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 AufenthG 2004, § 104 Abs 13 AufenthG 2004, Art 2 Buchst b EGRL 83/2004, Art 10 Abs 3 Buchst a EGRL 83/2004
    Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 36 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 104 Abs 13 AufenthG
    Syrien; Elternnachzug; Geschwisternachzug; subsidiär Schutzberechtigter; Volljährigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16

    Visum zum Kindernachzug; gemeinsame Einreise mit den Eltern; Sicherung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17
    Der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5).

    Es wandelt sich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass eine Verlängerung möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 20 f.; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5).

    § 36 Abs. 1 AufenthG setzt diese Bestimmung zutreffend und abschließend um (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - 3 S 98.16 - juris Rn. 8).

    Für eine Inzidentprüfung der Erfolgsaussichten der von H... erhobenen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie sie die Antragsteller wünschen, ist angesichts der eigenständigen Ausgestaltung des asylrechtlichen Verfahrens durch den Gesetzgeber in dem auf Visumerteilung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 7).

    Da ein Nachzugsanspruch der Antragsteller zu 1 und 2 nach § 36 Abs. 1 AufenthG jedenfalls seit dem 1. Januar 2017 nicht besteht, kommt schon aus diesem Grund ein auf § 36 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG gestützter Visumanspruch der 2004 und 2006 geborenen Antragsteller zu 3 und 4 nicht in Betracht, ohne dass es auf Fragen der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4 ff.) und die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern beanstandete Ungleichbehandlung erwachsener und minderjähriger Flüchtlinge hinsichtlich des Nachzugs der jeweiligen Kernfamilie ankäme.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17
    Der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5).

    Es wandelt sich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass eine Verlängerung möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 20 f.; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5).

    Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 2013 (- 10 C 9.12 - juris Rn. 22) ausdrücklich auf die Möglichkeit der Eltern verweist, ihren Visumanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen, ohne dass ihnen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden könne, ändert dies nichts daran, dass ein solcher Anspruch mit Erreichen der Volljährigkeit untergeht, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller meinen - es verschuldet hat, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erst mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 erfolgt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2017 - C-638/16

    Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17
    Dies gilt auch für die von der Beschwerde angeführten Erwägungen des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Schlussanträgen vom 7. Februar 2017 in der Rechtssache C-638/16, in der eine Entscheidung des Gerichtshofs im Übrigen noch nicht ergangen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2016 - 3 S 55.16

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17
    Soweit die Antragsteller - über den erstinstanzlich formulierten Antrag hinaus, aber in Übereinstimmung mit dem am 30. Dezember 2016 bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Beirut gestellten Visumantrag - sich in der Beschwerdebegründung auch (für die volljährige Antragstellerin zu 5 ausschließlich) auf § 36 Abs. 2 AufenthG berufen, ist ein Nachzugsanspruch zu dem Sohn bzw. Bruder H... schon nach § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 16. März 2018 nicht gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16/OVG 3 M 79.16 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 43.19

    Elternnachzug: Regelausschlussgrund - außergewöhnliche Härte

    Zwar kann eine solche auch vorliegen, wenn der im Bundesgebiet lebende minderjährige Ausländer, zu dem der Nachzug stattfinden soll, auf die Hilfe des Nachziehenden zwingend angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 5; Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Mai 2018, § 36 Rn. 54).
  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte ist grundsätzlich kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Daher ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine politische oder wirtschaftliche Lage im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2018 - OVG 3 S 23.18, OVG 3 M 22.18, OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Soweit sie meinen, § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG sei unionsrechtswidrig und insoweit sei in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt, ob die Auffassung des Senats zutreffe, dass Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Familienzusammenführungsrichtlinie nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG gelte, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht jedoch für solche Personen, die durch die gemäß § 6 AsylG verbindliche Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht als Flüchtling, sondern nur als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 3), führt dies ebenfalls nicht weiter.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 3 S 23.18

    Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs 1 AufenthG

    Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. etwa Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2023 - 3 B 43.23

    Visum; Familiennachzug; Elternnachzug; ehemals minderjähriger subsidiär

    Daher ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine politische oder wirtschaftliche Lage im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2018 - OVG 3 S 23.18, OVG 3 M 22.18, OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17

    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär

    Soweit sie meinen, § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG sei unionsrechtswidrig und insoweit sei in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt, ob die Auffassung des Senats zutreffe, dass Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Familienzusammenführungsrichtlinie nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG gelte, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht jedoch für solche Personen, die durch die gemäß § 6 AsylG verbindliche Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht als Flüchtling, sondern nur als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 3), führt dies ebenfalls nicht weiter.
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   LG Wiesbaden, 26.05.2017 - 3 S 9/17   

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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26. Mai 2017 - 3 S 9/17 (https://dejure.org/2017,68796)
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