Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21818
OLG Hamm, 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06 (https://dejure.org/2006,21818)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06 (https://dejure.org/2006,21818)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2006 - 3 Ss OWi 897/06 (https://dejure.org/2006,21818)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,21818) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    StPO § 338; StPO § 344; SchwarzArbeitsG; OWiG § 17
    Ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge - Dolmetscher

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Anwesenheit eines Dolmetschers in einem Bußgeldverfahren; Bußgeldbemessung und Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einem fahrlässigenVerstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG)

  • Judicialis

    StPO § 338; ; StPO § 344; ; SchwarzArbeitsG; ; OWiG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338; StPO § 344; SchwarzArbeitsG; OWiG § 17
    Verfahrensrüge; Dolmetscher; Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Bußgeldbemessung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.1984 - 5 StR 755/83

    Abwesenheit des Dolmetschers für 15 Minuten in der Hauptverhandlung - Fehlen der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06
    In einem solchen Fall hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der Verhandlungsführung zuziehen will (BGH, NStZ 1984, 328; BGH NStZ 2002, 275, 276).

    In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGH NStZ 2002, 275, 276 m.w.N.; BGH NStZ 1984, 328).

    Die Verfahrensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO sind dann nur beim Vorliegen eines Ermessensfehlers verletzt (BGH NStZ 1984, 328).

    Dieses Ermessen kann von dem Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob seine Grenzen eingehalten worden sind (BGH NStZ 1984, 328).

  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 471/01

    Absoluter Revisionsgrund; Notwendige Anwesenheit des Dolmetschers (teilweise

    Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06
    In einem solchen Fall hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der Verhandlungsführung zuziehen will (BGH, NStZ 1984, 328; BGH NStZ 2002, 275, 276).

    In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGH NStZ 2002, 275, 276 m.w.N.; BGH NStZ 1984, 328).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht