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OLG Hamm, 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
StPO § 338; StPO § 344; SchwarzArbeitsG; OWiG § 17
Ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge - Dolmetscher - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Anwesenheit eines Dolmetschers in einem Bußgeldverfahren; Bußgeldbemessung und Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einem fahrlässigenVerstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG)
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StPO § 338; StPO § 344; SchwarzArbeitsG; OWiG § 17
Verfahrensrüge; Dolmetscher; Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Bußgeldbemessung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.01.1984 - 5 StR 755/83
Abwesenheit des Dolmetschers für 15 Minuten in der Hauptverhandlung - Fehlen der …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06
In einem solchen Fall hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der Verhandlungsführung zuziehen will (BGH, NStZ 1984, 328; BGH NStZ 2002, 275, 276).In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGH NStZ 2002, 275, 276 m.w.N.; BGH NStZ 1984, 328).
Die Verfahrensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO sind dann nur beim Vorliegen eines Ermessensfehlers verletzt (BGH NStZ 1984, 328).
Dieses Ermessen kann von dem Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob seine Grenzen eingehalten worden sind (BGH NStZ 1984, 328).
- BGH, 22.11.2001 - 1 StR 471/01
Absoluter Revisionsgrund; Notwendige Anwesenheit des Dolmetschers (teilweise …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2006 - 3 Ss OWi 897/06
In einem solchen Fall hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der Verhandlungsführung zuziehen will (BGH, NStZ 1984, 328; BGH NStZ 2002, 275, 276).In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGH NStZ 2002, 275, 276 m.w.N.; BGH NStZ 1984, 328).