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BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Reichweite der strafschärfenden Berücksichtigung des Vorlebens und der konkreten Lebensführung eines Angeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88
Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Vorleben und die konkrete Lebensführung eines Angeklagten nur insoweit im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend Berücksichtigung finden, als ein Zusammenhang zur Tat besteht und daraus auf eine höhere Tatschuld geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 II, Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86
Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund
Auszug aus BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Vorleben und die konkrete Lebensführung eines Angeklagten nur insoweit im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend Berücksichtigung finden, als ein Zusammenhang zur Tat besteht und daraus auf eine höhere Tatschuld geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 II, Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01
Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen …
Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21). - BGH, 25.02.2021 - 1 StR 434/20
Strafzumessung
Freilich wäre letzteres nur dann eine zulässige strafschärfende Erwägung, wenn dieser Narzissmus - vergleichbar der Art der Lebensführung - in den Taten zum Ausdruck gekommen wäre und damit Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zugelassen hätte (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 4 StR 91/19 Rn. 4; vom 18. September 1989 - 3 StR 315/89 Rn. 3, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 10 …und vom 6. März 1987 - 2 StR 597/86 Rn. 5, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3). - BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93
Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung - …
Umstände der allgemeinen Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGH StV 1984, 21; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3, 7, 8, 9, 10, 12). - BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96
Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung
Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). - BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95
Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz - Rüge der Verletzung …
Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12).