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   BGH, 18.09.1987 - 3 StR 398/87   

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BGH, 18.09.1987 - 3 StR 398/87 (https://dejure.org/1987,1890)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1987 - 3 StR 398/87 (https://dejure.org/1987,1890)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1987 - 3 StR 398/87 (https://dejure.org/1987,1890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Belehrung eines Angeklagten vor der Vernehmung zur Sache über seine Aussagefreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO § 243 Abs. 4 S. 1
    Art und Weise der Einlassung zur Sache

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 85
  • StV 1988, 45
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 18.09.1987 - 3 StR 398/87
    Dieses Vorbringen genügt der in BGHSt 25, 325 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73] geforderten erweiterten Darlegungspflicht.
  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 18.09.1987 - 3 StR 398/87
    Die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO schafft ein Verfahrenshindernis, solange ein Wiederaufnahmebeschluß nach § 154 Abs. 5 StPO nicht ergangen ist (BGHSt 30, 197, 198).
  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 245/53

    Beweiskraft eines Protokolls bei nachträglicher Unrichtigerklärung durch eine der

    Auszug aus BGH, 18.09.1987 - 3 StR 398/87
    Insoweit kommt dem Protokoll jedoch nicht die sich aus § 274 StPO ergebende Beweiswirkung zu, weil der Vorsitzende in der dienstlichen Äußerung den Sachvortrag der Revision bestätigt hat und damit insoweit vom Inhalt des Protokolls hinsichtlich dieses Vorgangs eindeutig abgerückt ist (vgl. BGHSt 4, 364 f.; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 274 Rdn. 3).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Distanzierende Erklärungen der Urkundspersonen vom ursprünglichen Protokollinhalt waren - wie eine formelle Berichtigung des Protokolls - für das Revisionsgericht grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie erfolgten vor Eingang der Revisionsbegründung oder stützten den Vortrag des Beschwerdeführers (vgl. RGSt 19, 367 ; 57, 394 ; BGHSt 4, 364 ; 8, 283; 13, 53 ; 22, 278 ; BGH, Beschluss vom 25. März 1986 - 1 StR 14/86 -, NStZ 1986, S. 374; BGH, Beschluss vom 18. September 1987 - 3 StR 398/87 -, juris, Abs.-Nr. 4; BGH, Beschluss vom 11. September 1990 - 1 StR 504/90 -, juris, Abs.-Nr. 2; BGH, Beschluss vom 13. September 1991 - 3 StR 338/91 -, NStZ 1992, S. 49; BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 63/92 -, juris, Abs.-Nr. 5; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 462/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 108/07 -, juris, Abs.-Nr. 7).
  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Ob - und in welchen Fallkonstellationen - distanzierende Erklärungen der - oder einer der - Urkundspersonen dem Protokoll generell die formelle Beweiskraft entziehen und damit grundsätzlich den Weg zum Freibeweisverfahren eröffnen (BGHSt 4, 364 [365]; BGH NStZ 1988, 85; Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 274 Rdn. 6) oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3; BGH NStZ 2005, 281 [282]), kann hier dahinstehen (vgl. BGHR StPO Beweiskraft 13; offen gelassen in BGH NStZ 2002, 270 [272]; so weit sie zugunsten des Angeklagten wirken vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 13, 28; BGH NStZ 1988, 85; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 274 Rdn. 49 m.w.N.).

    Deckt sich dies mit der Erinnerung der Urkundspersonen, wobei diese zur Unterstützung der Erinnerung auch auf Aufzeichnungen anderer zurückgreifen dürfen, wird dies zur Protokollberichtigung führen, auch zugunsten des Angeklagten zur Untermauerung einer sonst aussichtslosen Verfahrensrüge (vgl. BGH StV 1988, 45).

    Denn allein distanzierende dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen - ohne Protokollberichtigung - führen nicht zum Wegfall der Beweiskraft, wenn dadurch einer vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird (BGHSt 8, 283; 10, 342 [343]; 13, 53 [59]; 22, 278 [280]; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3, 6, 8, 11, 29; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39 [40]; 1992, 4; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281 [282]; BGH StV 1986, 287 [288]; 2002, 183, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 - Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -), während im umgekehrten Fall zugunsten des Angeklagten die Beweiskraft des Protokolls entfällt (BGHSt 4, 364, 365; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 1; BGH NStZ 1988, 85).

  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Ob - und in welchen Fallkonstellationen - distanzierende Erklärungen der - oder einer der - Urkundspersonen dem Protokoll generell die formelle Beweiskraft entziehen und damit grundsätzlich den Weg zum Freibeweisverfahren eröffnen (BGHSt 4, 364, 365; Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 274 Rdn. 6) oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 3; BGH NStZ 2005, 281, 282), kann hier dahinstehen (vgl. BGHR StPO Beweiskraft 13; offen gelassen in BGH NStZ 2002, 270, 272; soweit sie zugunsten des Angeklagten wirken vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 28; BGH NStZ 1988, 85; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 274 Rdn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Der Senat kann deshalb offen lassen, ob nach Distanzierung der Urkundspersonen vom Inhalt der Sitzungsniederschrift die insoweit weggefallene Beweiskraft des Protokolls nur zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 4, 364; BGH StV 1988, 45).
  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 138/04

    Letztes Wort; Beweiskraft des Protokolls (Erschütterung durch dienstliche

    Da das Revisionsgericht keine Tatsacheninstanz ist und das Freibeweisverfahren vor dem Revisionsgericht keine Ausweitung erfahren soll, ist der Senat jedoch der Auffassung, daß nicht bereits nachträgliche übereinstimmende dienstliche Erklärungen der Urkundsbeamten ausreichen, um einer erhobenen Verfahrensrüge des Angeklagten den Boden zu entziehen, - ein Umstand, der aber zu seinen Gunsten bereits ausreicht (vgl. hierzu auch BGHSt 4, 364, 365; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 1; BGH StV 1988, 45 = NStZ 1988, 85) - sondern nur ein entsprechend berichtigtes Protokoll.
  • BGH, 10.06.2014 - 3 StR 57/14

    Zu Unrecht als verspätet abgelehnter Besetzungseinwand (gesetzlicher Richter;

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Beweiskraft des Protokolls entfällt, wenn und soweit sich eine der Urkundspersonen nachträglich zu Gunsten des oder der Angeklagten vom Protokollinhalt distanziert (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 5 StR 245/53, BGHSt 4, 364; Beschluss vom 18. September 1987 - 3 StR 398/87, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 1; OLG München, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 5 StRR 101/09, wistra 2009, 365; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 274 Rn. 34 mwN; KK/Greger, StPO, 7. Aufl., § 274 Rn. 11; s. auch BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00, NJW 2001, 3794, 3796; Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 308; weiter gehend offenbar Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 274 Rn. 16).
  • BGH, 13.10.2005 - 1 StR 386/05

    Schwere Vergewaltigung; Hinweispflicht (Änderung des anwendbaren Strafgesetzes;

    Soweit schließlich bei der Bewertung einer nachträglichen Protokollberichtigung "ein gewisses Misstrauen gegen die Redlichkeit der Urkundspersonen spürbar" (Schäfer aaO 717) wird, gibt es jedenfalls nach den Erfahrungen des Senats keine Anhaltspunkte, die dies rechtfertigen würden (vgl. demgegenüber z. B. BGH StV 1988, 45, wo der Vorsitzende in einer dienstlichen Erklärung zum Revisionsvorbringen dieses bestätigte, sich damit vom Protokollinhalt distanzierte und so den Erfolg einer Verfahrensrüge erst ermöglichte).
  • OLG Braunschweig, 19.10.2011 - Ss 140/11

    Terminsverlegung; Verhinderung des Verteidigers; rechtliches Gehör;

    Die Beweiskraft eines Protokolls entfällt jedoch, wenn der Vorsitzende - wie hier in der dienstlichen Äußerung vom 12. September 2011 (Bl. 65 R, 66 d.A.) - von dessen Inhalt abrückt (BGH, Beschluss vom 18.09.1987, 3 StR 398/87, juris, Rn. 4; Karlsruher Kommentar/Engelhardt, 6. Auflage, § 274 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 09.11.2000 - 3 Ws 371/00

    Urteilsverkündung in Anwesenheit des Angeklagten, Beweiskraft des Protokolls,

    Der Inhalt des Protokolls ist insoweit durch die Unterschrift der Vorsitzenden nicht mehr gedeckt und die Beweiskraft des Protokolls, soweit sie den erwähnten Punkt betrifft, aufgehoben (BGHSt 4, 364, 365; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 1 - Beschluss vom 18.09.1987; OLG Jena, NStZ-RR 1997, 10).
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