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   BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97   

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https://dejure.org/1997,5782
BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97 (https://dejure.org/1997,5782)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1997 - 3 StR 401/97 (https://dejure.org/1997,5782)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 (https://dejure.org/1997,5782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes - Strafbarkeit zur Förderung des eigenen Ausreiseziels aufgenommener Westkontakte - Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97
    Die Verurteilungen der Betroffenen in den genannten zehn Fällen hat es jedoch zu Recht im Hinblick auf das unerträgliche Mißverhältnis zwischen den verhängten Strafen und den jeweils abgeurteilten Handlungen als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugungen gewertet, da in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f., 263 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, Rechtsbeugung 3, sowie DDR-Recht 6 bis 10, 12, 17 und 26).

    Die Strafkammer hat die Subsumtion dieser Verhaltensweisen der Betroffenen unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend für noch vertretbar gehalten (vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

    Das ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Strafbarkeit ehemaliger Richter und Staatsanwälte der DDR wegen Rechtsbeugung nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97
    Die Verurteilungen der Betroffenen in den genannten zehn Fällen hat es jedoch zu Recht im Hinblick auf das unerträgliche Mißverhältnis zwischen den verhängten Strafen und den jeweils abgeurteilten Handlungen als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugungen gewertet, da in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f., 263 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, Rechtsbeugung 3, sowie DDR-Recht 6 bis 10, 12, 17 und 26).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97
    Die unmißverständliche Vorwarnung eines Betroffenen durch die Behörden der DDR oder eine einschlägige Vorahndung stellen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erschwerungsgründe dar, die es im Einzelfall rechtfertigen können, Zweifel am Bestehen eines Rechtsbeugungsvorsatzes des Richters oder Staatsanwalts zu begründen, wenn wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR nicht auf eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder auf Verurteilung zur Bewährung, sondern auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt worden ist (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17; BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 zu Ziff. II 4 b).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Auszug aus BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97
    Die unmißverständliche Vorwarnung eines Betroffenen durch die Behörden der DDR oder eine einschlägige Vorahndung stellen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erschwerungsgründe dar, die es im Einzelfall rechtfertigen können, Zweifel am Bestehen eines Rechtsbeugungsvorsatzes des Richters oder Staatsanwalts zu begründen, wenn wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR nicht auf eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder auf Verurteilung zur Bewährung, sondern auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt worden ist (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17; BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 zu Ziff. II 4 b).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).

    In Fällen der Begehung einer Tat nach § 214 Abs. 1 StGB-DDR zusammen mit anderen drohte Abs. 3 der Vorschrift regelmäßig - anders als Abs. 1 nur - (unbedingte) Freiheitsstrafe, und zwar bis zu fünf Jahren, an (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).

    Von der - wenngleich ebenfalls nach § 214 Abs. 3 StGB-DDR zu beurteilenden - Fallkonstellation, in welcher der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst zum Freispruch gelangt ist (BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -), unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend.

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Der Bundesgerichtshof hat auch hier die Verurteilung der zuständigen Kammervorsitzenden wegen Rechtsbeugung (Urt. d. LG Leipzig v. 27. Februar 1997 - 5 KLs 835 Js 1756/92) durch Beschluß vom 23. Dezember 1997 (3 StR 401/97) gebilligt.
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

    Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil im Revisionsverfahren in zehn Fällen im Schuldspruch bestätigt (Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97).
  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).
  • BGH, 04.02.1998 - 3 StR 689/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Als solche den Tatvorwurf des § 214 Abs. 1 StGB-DDR erschwerende Umstände, die Zweifel an der subjektiven Seite einer Rechtsbeugung bzw. der vorsätzlichen Beihilfe hierzu rechtfertigen können, kommen namentlich unmißverständliche Vorwarnung durch die DDR-Behörden und einschlägige Vorahndungen in Betracht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 5 StR 309/97; BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97).
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