Rechtsprechung
LG Leipzig, 22.04.2020 - 3 T 669/19 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BGH, 18.01.2023 - VII ZB 35/20
Umfang der zur berücksichtigenden laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des …
Es kommt jedoch auch ein Verständnis in Betracht, wonach ein Bedarf des Schuldners zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nur in dem Umfang anzunehmen ist, in dem er tatsächlich - sei es freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung - leistet (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 T 669/19, NZFam 2020, 536, juris Rn. 36; Völzmann-Stickelbrock, LMK 2010, 310072).Sie können vielmehr eine Erhöhung des pfandfreien Betrags dadurch erreichen, dass sie ihrerseits wegen ihres (teilweise) nicht erfüllten Unterhaltsanspruchs Vollstreckungsantrag stellen und gemäß § 850g Satz 2 ZPO eine Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirken (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 T 669/19, NZFam 2020, 536, juris Rn. 39; Benner, NZFam 2019, 845).
In diesem Fall läge allein eine Benachteiligung des vollstreckenden Unterhaltsgläubigers zum Vorteil des Schuldners vor, ohne dass den weiteren Unterhaltsberechtigten hiermit gedient wäre (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 T 669/19, NZFam 2020, 536, juris Rn. 40; Völzmann-Stickelbrock, LMK 2010, 310072).