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   OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01   

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OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01 (https://dejure.org/2002,19260)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2002 - 3 U 146/01 (https://dejure.org/2002,19260)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 3 U 146/01 (https://dejure.org/2002,19260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Konkursausfallgeld im Wege eines Schadensersatzanspruchs; Zuführung von Eigenkapital in eine Gesellschaft zur Abwendung einer buchmäßigen Überschuldung; Wirkungen von Rangrücktritterklärungen von Gesellschaftern; Haftung von Gesellschaftern nach § 826 BGB ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Konkursausfallgeld im Wege eines Schadensersatzanspruchs; Zuführung von Eigenkapital in eine Gesellschaft zur Abwendung einer buchmäßigen Überschuldung; Wirkungen von Rangrücktritterklärungen von Gesellschaftern; Haftung von Gesellschaftern nach § 826 BGB ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit einer vorsätzlichen Konkursverschleppung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 289/88

    Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Verletzung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01
    Unter Berufung auf die Leitentscheidungen BGH NJW 1989, 3277 (= BGHZ 108, 134 f.) sowie OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des nach ihren Angaben gezahlten Konkursausfallgelds; hinzu kommen 35,- DM, die sie für die Ermittlung der Beklagten bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern hat aufwenden müssen.

    Der von der Klägerin auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzanspruch setzt zunächst voraus, dass die Beklagten entgegen § 64 GmbHG nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt haben (BGH NJW 1989, 3277, 3278 f.).

    Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB genügt, dass der Geschäftsführer die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGHZ 108, 134, 142 f. = NJW 1989, 3279; OLG Frankfurt NZG 1999, 948).

    Es gilt deshalb auch hier der Grundsatz - entnommen der schon mehrfach zitierten Entscheidung BGHZ 108, 134 = NJW 1989, 3277: Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Konkursverschleppung auch im Verhältnis zur Klägerin als dem für den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres daraus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Konkursantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Konkursausfallgeldes als gesetzliche Lohnersatzleistung unmittelbar auslöst.

  • OLG Frankfurt, 26.02.1999 - 24 U 112/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01
    Unter Berufung auf die Leitentscheidungen BGH NJW 1989, 3277 (= BGHZ 108, 134 f.) sowie OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des nach ihren Angaben gezahlten Konkursausfallgelds; hinzu kommen 35,- DM, die sie für die Ermittlung der Beklagten bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern hat aufwenden müssen.

    Sanierungsbemühungen, die erst nach Fristablauf zum Erfolg führen konnten, ließen deshalb die Pflicht zur Stellung eines Konkursantrags nicht entfallen (OLG Frankfurt, NZG 1999, 947, 948).

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01
    Bis Ende April 1996 ergab sich für die Gesellschaft keine ernsthafte Überlebens- und Fortbestehensprognose (zur Terminologie vgl.: BGHZ 119, 201 f.).
  • BGH, 01.07.1991 - II ZR 180/90

    GmbH-Geschäftsführer - Vertragsverhandlungen - Pflichtverletzung - Schlechte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01
    Ein Verstoß gegen die guten Sitten könnte bei dieser Lage nur dann verneint werden, wenn die beiden Beklagten die rechtzeitige Beantragung der Konkurseröffnung deswegen unterlassen hätten, weil sie die Krise ihres Unternehmen als überwindbar und ihre jeweiligen Bemühungen um eine Sanierung als lohnend und erfolgversprechend ansehen durften (BGHZ 108, 144; BGH NJW-RR 91, 1312, 1315).
  • OLG Frankfurt, 26.03.1999 - 10 U 37/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 3 U 146/01
    Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB genügt, dass der Geschäftsführer die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGHZ 108, 134, 142 f. = NJW 1989, 3279; OLG Frankfurt NZG 1999, 948).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06

    Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögensschäden aus § 826 BGB haften kann (vgl. BGHZ 108, 134, 141 ff.; BGH Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180 /90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150).
  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 288/08

    Darlegungs- und Beweispflichtigkeit der Bundesagentur für Arbeit für das Bestehen

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Insolvenzverschleppung einen nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG a. F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO) abgedeckten Vermögensschaden der Arbeitsverwaltung verursacht, grundsätzlich aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 175, 58, 62; 108, 134, 141 ff.; BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947, 948; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150).
  • OLG Koblenz, 26.10.2006 - 6 U 175/06

    Sittenwidrige Schädigung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf Ersatz des

    Mehr bedarf es zur Begründung des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht (OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150).
  • OLG Stuttgart, 18.01.2006 - 4 U 189/05

    Gesellschafts- und Insolvenzrecht: Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters

    Ist eine rechnerische Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten festgestellt, wird die Auffassung vertreten, dass ein in Anspruch genommener Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für die positive Fortbestehensprognose trägt (OLG Stuttgart, ZinsO 2004, 1150; OLG Koblenz, ZIP 2003, 571; Uhlenbruck, a.a.O., § 19, Rn. 80; Scholz/K.Schmidt, a.a.O, § 64, Rn. 50), oder dass aus der rechnerischen Überschuldung die widerlegliche Vermutung einer fehlenden günstigen Fortbestehensprognose abzuleiten ist (OLGR Naumburg 2001, 215).
  • LG Stuttgart, 13.06.2008 - 15 O 228/07

    Sittenwidrige Schädigung: Anspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf

    Gegen eine bestimmte Person müsse sich dieser Vorsatz nicht richten (BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15 f.; ebenso BGH NJW 1989, 3277, 3279; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 948; OLG Stuttgart, ZInsO 2004, 1150, 1152).
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   OLG Rostock, 06.05.2002 - 3 U 146/01   

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OLG Rostock, 06.05.2002 - 3 U 146/01 (https://dejure.org/2002,66259)
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Volltextveröffentlichung

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