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   VGH Hessen, 17.08.2001 - 3 UZ 1911/01.A   

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https://dejure.org/2001,12842
VGH Hessen, 17.08.2001 - 3 UZ 1911/01.A (https://dejure.org/2001,12842)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.08.2001 - 3 UZ 1911/01.A (https://dejure.org/2001,12842)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. August 2001 - 3 UZ 1911/01.A (https://dejure.org/2001,12842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 117 Abs 1 VwGO, § 173 VwGO, § 317 Abs 3 ZPO
    Unterzeichnung der Urschrift des Urteils, nicht jedoch der Ausfertigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassungsgrund des Fehlens der Urteilsgründe ; Unterzeichnung der Urschrift des Urteils; An der Entscheidung mitwirkende Richter; Ausfertigungen des Urteils ; Wiedergabe der Namen der mitwirkenden Richter in Maschinenschrift; Zulassungsgrund einer Verletzung des ...

  • Judicialis

    VwGO § 117 Abs. 1; ; VwGO § 173; ; ZPO § 317 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 48.83

    Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.08.2001 - 3 UZ 1911/01
    Für die Ausfertigungen des Urteils reicht es aus, dass die Namen der mitwirkenden Richter in Maschinenschrift wiedergegeben werden (wie BVerwG, U. v. 24.05.1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 Nr. 23 m.w.N.).

    Es reicht daher aus, dass in den Ausfertigungen die Namen der Richter nur in Maschinenschrift wiedergegeben werden (ebenso BVerwG, U. v. 24.05.1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23).

  • BVerwG, 30.11.1982 - 9 B 3622.82

    Unterschrift aller beteiligten Richter auf der Urteilsausfertigung als

    Auszug aus VGH Hessen, 17.08.2001 - 3 UZ 1911/01
    Aus § 317 Abs. 3 ZPO, der nach den Vorschriften der §§ 117 Abs. 1 und 173 VwGO entsprechend Anwendung findet (BVerwG, B. v. 30.11.1982 - 9 B 3622.82 - Buchholz 310 § 117 Nr. 20 m.w.N.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 56. Aufl. § 317 Anm. 7), folgt, dass nur die Urschrift eines Urteils mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen sein muss.
  • VGH Hessen, 27.08.2013 - 10 B 1540/13
    Es ist nicht zu beanstanden, dass dabei die Namen der mitwirkenden Richter in Maschinenschrift wiedergegeben sind (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17. August 2001 - 3 UZ 1911/01.A -, juris-Ausdruck).
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