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   FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00 A (L)   

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FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00 A (L) (https://dejure.org/2001,10668)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2001 - 3 V 6028/00 A (L) (https://dejure.org/2001,10668)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. April 2001 - 3 V 6028/00 A (L) (https://dejure.org/2001,10668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn; Aktienbezug aus Wandelschuldverscheibungen als Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19
    Arbeitslohn; Aktienbezug; Wandelschuldverschreibung; Zufluss; Aktienoption; Kapitalbeschaffung - Aktienbezug aus Wandelschuldverscheibungen als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aktienbezug aus Wandelschuldverscheibungen als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 968
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00
    Der im Zusammenhang mit Mitarbeiteroptionen von dem Bundesfinanzhof für zutreffend erachtete Lohnzufluß im Zeitpunkt der Ausübung der Option fußt auf der Überlegung, daß mit der Einräumung des Optionsrechts selbst nur das Versprechen auf die spätere Verschaffung der Aktien verbunden ist, die Lohnsteuer aber nicht an das Innehaben von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, sondern an den Zufluß anknüpft, der regelmäßig mit der Erfüllung des Anspruchs - also mit dem Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option - zusammenfällt (vgl. BFH, Bschluß vom 23.07.1999 - VI B 116/99 - BStBl II 1999, 684 m.w.N.).
  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00
    Es ist überdies nicht erforderlich, daß die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen ( BFH, Beschluß vom 20.05.1998 - III B 9/98 - BStBl II 1998, 721 ).
  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00
    Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken ( Bundesfinanzhof - BFH - Beschluß vom 04.02.1987 - II B 33/85 - Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 326; Beschluß vom 20.07.1990 - III B 144/89 - BStBl II 1991, 104 ).
  • FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94

    Zeitpunkt des geldwerten Vorteils bei Übertragung von Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus dem Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 24.06.1999 (- 10 K 3851/94 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 494 ) keine andere Wertung.
  • BFH, 04.02.1987 - II B 33/85

    Nachfeststellung - Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei - Zurechnung zum

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00
    Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken ( Bundesfinanzhof - BFH - Beschluß vom 04.02.1987 - II B 33/85 - Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 326; Beschluß vom 20.07.1990 - III B 144/89 - BStBl II 1991, 104 ).
  • BFH, 21.02.1973 - I R 106/71

    Aktionär - Erwerbsvorgang - Ausgabe von Schuldverschreibung - Umtausch in Aktie -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00
    In Bezug auf Wandelschuldverschreibungen hat der Reichsfinanzhof - RFH - jedoch entschieden, daß in der Ausübung des Wandelrechts regelmäßig nicht der maßgebliche Erwerbsvorgang liege, weil die Wandlung weder zu einem Tausch noch zu einer Aufrechnung der Schuldforderung gegen eine Einlageforderung führe, sondern lediglich die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstelle, der Schuldverschreibungsgläubiger daher schon mit dem Erwerb der Schuldverschreibung das feste Recht auf Erwerb der Aktien erlangt habe und damit in der Begebung der Schuldverschreibung und der späteren Lieferung der Aktien ein einheitlicher steuerlicher Vorgang zu sehen sei (RFH, Urteil vom 24.08.1944 - I 21/44 - Entscheidungen des Reichsfinanzhofes - RFHE - 54, 128; zustimmend: BFH, Urteil vom 21.02.1973 - I R 106/71 - BStBl II 1973, 460).
  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01

    Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen

    Damit könne die durch die Wandelanleihe vermittelte Kapitalbereitstellung nicht mehr als geringfügig i. S. des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 (EFG 2001, 968) angesehen werden.

    Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes, wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 Einkommensteuergesetz -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Stmad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206).

  • FG Hessen, 04.10.2007 - 10 K 1471/02

    Steuerbarkeit von Ausgleichzahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von

    Der Sachverhalt sei somit eher mit dem Sachverhalt zu vergleichen, über den das FG Düsseldorf in dem Beschluss vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A(L), EFG 2001, 968, zu entscheiden hatte.

    Auch die von der Klägerin betonten Unterschiede im Sachverhalt zu BFH, BStBl II 2005, 766 und die Berufung auf den Beschluss des FG Düsseldorf, EFG 2001, 968, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 1882/02

    Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen

    Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des RFH vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 EStG und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 EStG -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Strnad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206).
  • FG München, 23.10.2001 - 9 V 2545/01

    Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Wandelschuldverschreibungen

    Beide Entscheidungen stimmen jedoch darin überein, dass Wandelschuldverschreibungen steuerlich prinzipiell anders zu behandeln sind als Aktienoptionen, weil der Arbeitnehmer schon mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein in dieser Schuldverschreibung wurzelndes und damit ein neben dem Arbeitsvertrag bestehendes Recht auf den Erwerb der Aktien erlangt; die Begebung der Schuldverschreibung und die spätere Lieferung der Aktien sind dabei als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 494 nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des BFH VI R 124/99; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2001 3 V 5028/00 A, EFG 2001, 968).
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