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   OLG Hamburg, 04.11.2002 - 3 Vollz (Ws) 100/02   

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https://dejure.org/2002,12309
OLG Hamburg, 04.11.2002 - 3 Vollz (Ws) 100/02 (https://dejure.org/2002,12309)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2002 - 3 Vollz (Ws) 100/02 (https://dejure.org/2002,12309)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2002 - 3 Vollz (Ws) 100/02 (https://dejure.org/2002,12309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafvollzugsrecht; Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde; Hinausschieben der Entscheidung; Erfolgsaussicht; Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts

  • Judicialis

    StVollzG § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 109

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 12 S 228/03

    Unstatthafte Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Nichtterminierung

    In der zivil- und strafgerichtlichen Judikatur wird die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde in Fällen überlanger Verfahrensdauer zum Teil bejaht (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.1998, FamRZ 1998, 1605; OLG Saarbrücken, Beschlüsse vom 18.04.1997, MDR 1997, 1062 und vom 16.02.1999, NJW-RR 1999, 1290; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1997, NJW-RR 1998, 1138; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 03.05.1999, NJW-RR 1989, 1022 und vom 04.11.2002 - 3 Vollz (Ws) 100/02 -, juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.1994, FamRZ 1994, 1399: keine Beschwerde gegen Nichtterminierung eines Verfahrens), während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derartige, einer Rechtsschutzverweigerung oder einer negativen Sach- oder Prozesskostenhilfeentscheidung gleichkommende Konstellationen bislang erst vereinzelt erwogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2002 - 1 S 366/02 -, vom 14.02.2002 - 1 S 401/02 -, vom 08.04.2002 - 7 S 418/02 - und vom 02.07.2002 - 7 S 431/02 -) oder gar angenommen wurden; so etwa, wenn die eingetretene Verfahrensverzögerung außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 01.07.1999, a.a.O.; vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2000, a.a.O.) oder wenn ein Gericht ausdrücklich die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch in der Annahme ablehnt, ein solches sei nicht gestellt worden (so Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.1996, a.a.O.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27.01.2000, a.a.O.).
  • OLG Celle, 08.11.2007 - 1 Ws 376/07

    Verfassungsrechtliche Gebotenheit als Voraussetzung einer ausnahmsweise

    Der Senat ist der Auffassung, dass auch in Strafvollzugssachen das Bedürfnis für die grundsätzliche Anerkennung einer Untätigkeitsbeschwerde gegeben ist (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 188; OLG Hamburg, BeckRS 2002, 30291270; für den Fall einer Untätigkeit in einem strafprozessualen Verfahren siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 03, 284; OLG Jena NJW 06, 3795).
  • OLG Hamburg, 24.01.2006 - 3 Vollz (Ws) 12/06

    Strafvollzug: Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung

    Auch unter dem Gesichtspunkt der gesetzlich nicht geregelten Untätigkeitsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 04.11.02 - 3 Vollz(Ws) 100/02 - juris-) ist die Beschwerde unzulässig.
  • OLG Braunschweig, 19.11.2004 - Ws 271/04

    Bestehen einer Rechtsverweigerung durch Unterlassen einer Haftprüfung;

    Die darin zu sehende - regelmäßig nicht angreifbare - Verzögerung stellt aber praktisch eine Rechtsverweigerung dar, die in Ansehung der damit verbundenen Einschränkung des besonders gewichtigen Grundrechts auf Freiheit die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel zur Durchsetzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise erfordert (vgl. auch OLG Hamburg ,Beschl. vom 4.11.02 - 3 Vollz (Ws) 100/02).
  • OLG Hamburg, 27.01.2005 - 3 Vollz (Ws) 2/05

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Statthaftigkeit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde

    Denn das Beschwerdegericht ist nur berufen, die Rechtswidrigkeit einer Untätigkeit festzustellen (Beschl. des Senats vom 04.11.02, 3 Vollz(Ws) 100/02).
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