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   OLG Celle, 23.04.1999 - 3 Ws 120/99   

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https://dejure.org/1999,12784
OLG Celle, 23.04.1999 - 3 Ws 120/99 (https://dejure.org/1999,12784)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.04.1999 - 3 Ws 120/99 (https://dejure.org/1999,12784)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. April 1999 - 3 Ws 120/99 (https://dejure.org/1999,12784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2
    Auslagen des Nebenklägers bei Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 26.08.1974 - 2 Ws 152/74
    Auszug aus OLG Celle, 23.04.1999 - 3 Ws 120/99
    Er war aufgrund des auf Freispruch abzielenden Rechtsmittels des Angeklagten gezwungen, sich im Berufungsverfahren mit den ihm daraus entstehenden notwendigen Auslagen zu beteiligen, um sein berechtigtes Interesse an der Abwendung eines freisprechenden Urteils geltend machen zu können (vgl. OLG Frankfurt/M. Anwaltsbl. 1981, 512; OLG Celle NJW 1975, 68; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.1991 - 4a Ws 184/91
    Auszug aus OLG Celle, 23.04.1999 - 3 Ws 120/99
    Der Senat folgt der auch von der Strafkammer zugrunde gelegten Meinung, dass in derartigen Fällen die Billigkeitsvorschrift des § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO auch auf die in § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Auslagen der Nebenklage entsprechend anzuwenden ist, mit der Folge, dass eine Verteilung der Auslagen der Nebenklage zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zulässig und geboten ist, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten einen fühlbaren und auch für den Nebenkläger bedeutsamen Teilerfolg herbeiführt (vgl. Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 12. August 1987 - 1 Ws 273/87 - OLG Düsseldorf NStZ 1992, 250 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 473 Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.04.1987 - 1 Ws 273/87
    Auszug aus OLG Celle, 23.04.1999 - 3 Ws 120/99
    Der Senat folgt der auch von der Strafkammer zugrunde gelegten Meinung, dass in derartigen Fällen die Billigkeitsvorschrift des § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO auch auf die in § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Auslagen der Nebenklage entsprechend anzuwenden ist, mit der Folge, dass eine Verteilung der Auslagen der Nebenklage zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zulässig und geboten ist, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten einen fühlbaren und auch für den Nebenkläger bedeutsamen Teilerfolg herbeiführt (vgl. Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 12. August 1987 - 1 Ws 273/87 - OLG Düsseldorf NStZ 1992, 250 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 473 Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Aufgrund der zunächst uneingeschränkten Berufung zu deren Hauptverhandlung die Nebenklägerin und ihre Vertreterin geladen wurden bestand für die Nebenklägerin ein berechtigtes Interesse, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, sodass keine Umstände ersichtlich sind, die es entsprechend §§ 472 Abs. 1 Satz 2 oder 473 Abs. 4 StPO unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zu belasten (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.03.1992 2 Ws 100/92 ; OLG Celle Beschl. v. 23.04.1999 3 Ws 120/99 NdsRpfl 1999, 325 f.).".
  • OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21

    Ersatz der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren Quotelung

    Die Bestimmung gilt beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen sind dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2011, III-4 Ws 59/11, Rz. 22; Beschluss vom 04. Oktober 1991, 4a Ws 184-186/91; Beschluss vom 30. März 1990, 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschluss vom 23. April 1999, 3 Ws 120/99, Rz. 3; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, zu § 473 Rz. 29 m. w. N. auch zur abw. Auff.).
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