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   OLG Frankfurt, 31.07.2001 - 3 Ws 741/01   

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https://dejure.org/2001,7087
OLG Frankfurt, 31.07.2001 - 3 Ws 741/01 (https://dejure.org/2001,7087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.07.2001 - 3 Ws 741/01 (https://dejure.org/2001,7087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Juli 2001 - 3 Ws 741/01 (https://dejure.org/2001,7087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmitteleinlegung; Telefax; Eingang ; Kopiervorlage; Eingescannter Schriftzug; Fotokopierte Unterschrift

  • Judicialis

    StPO § 418 IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 418 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2001 - 3 Ws 741/01
    Hierzu reicht aber auch ein eingescannter Schriftzug aus (vgl. GmS-OGB, NJW 2000, 2340).
  • LG Hamburg, 12.05.1998 - 312 O 85/98

    D-Orffdepp des Monats - §§ 823, 824 BGB, Haftung für Internet-Verweise, fehlende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2001 - 3 Ws 741/01
    Das Fax muß zwar mit Unterschrift übermittelt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 3650; OLG Frankfurt a.M. , Beschl. v. 11.10.1994 662/94).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06

    Drogenabhängige Straftäter: "Alsbaldiger" Beginn der Behandlung derselben Art bei

    Die von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 31.07.2001 - 3 Ws 741/01 - (NStZ-RR 2001, 375) steht dem nicht entgegen.

    Der Senat hat insoweit entschieden, daß die Einlegung eines Rechtsmittels per Telefax mit einer mitfotokopierten Unterschrift zulässig ist, ohne daß es des zusätzlichen Eingangs des Originalschriftsatzes bedarf, da es für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht auf eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage, sondern allein auf die auf seine Veranlassung bei dem Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde ankommt (Senat, NStZ-RR 2001, 375, 376; vgl. GmS-OGB, NJW 2000, 2340, 2341).

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