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OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 905 - 906/06, 3 Ws 905/06, 3 Ws 906/06 |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 905 - 906/06, 3 Ws 905/06, 3 Ws 906/06 (https://dejure.org/2006,24850)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.09.2006 - 3 Ws 905 - 906/06, 3 Ws 905/06, 3 Ws 906/06 (https://dejure.org/2006,24850)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. September 2006 - 3 Ws 905 - 906/06, 3 Ws 905/06, 3 Ws 906/06 (https://dejure.org/2006,24850)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 454 Abs 1 S 3 StPO
Verfahren der Strafrestaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen der Anhörung des Verurteilten per Videokonferenz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anhörung des Verurteilten mittels Videokonferenz; Anspruch auf Gewährung eines fairen Verfahrens
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anhörung des Verurteilten mittels Videokonferenz; Anspruch auf Gewährung eines fairen Verfahrens
- Wolters Kluwer
(Verfahren der Strafrestaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen der Anhörung des Verurteilten per Videokonferenz)
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Fulda, 24.07.2006 - 5 StVK 270/06
- OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 905 - 906/06, 3 Ws 905/06, 3 Ws 906/06
- OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 9/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06
Aussetzung des Strafrestes: Mündliche Anhörung des Verurteilten in der Form einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 905/06
Danach ist die Durchführung einer Videokonferenz - wenn keine bedingte Entlassung erfolgt, also das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht betroffen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31.8.2006 - 3 Ws 811/06) - nur ermessenfehlerfrei, wenn sie mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verurteilten erfolgt.
- OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
Reststrafaussetzung zur Bewährung: Entscheidung über eine bedingte Entlassung …
Die Regelung des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO konkretisiert die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und gewährleistet ferner, dass der Gefangene bestmöglich auf das Ergebnis dieser Aufklärung Einfluss nehmen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 Ws 905-906/06 - juris).