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   LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 3-05 O 113/08   

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LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 3-05 O 113/08 (https://dejure.org/2008,7177)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2008 - 3-05 O 113/08 (https://dejure.org/2008,7177)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 3-05 O 113/08 (https://dejure.org/2008,7177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Betriebs-Berater

    Satzung kann die Schriftform für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen anordnen - Triplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Leica-Rechtsprechung eingeschränkt (Dr. Elke Umbeck)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1622
  • BB 2009, 406
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Eine mangelhafte Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen wegen des Hinweises auf die Schriftlichkeit einer Vollmacht bei Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten die zur Nichtigkeit (vgl. Kammerurteil vom 26.8.2008 - 3-05 O 339/07 - BB 2008, 2141 -, OLG Frankfurt am Main Beschl. v.15.7.2008 - 5 W 15/08 - ZIP 2008, 1722) oder Anfechtbarkeit führen würde, ist nicht gegeben.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil von 26.8.2008 (- 3-05 O 339/07 - a.a.O., ebenso OLG Frankfurt am Main im dazugehörigen Freigabeverfahren 5 W 15/08 - ZIP 2008, 1722) ausgeführt, dass ein Verstoß bei einem unterschiedslosen Verlagen einer schriftlichen Vollmacht trotz der Bestimmung des § 135 AktG wonach eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde bedarf, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten ist, nur dann zur Nichtigkeit/bzw. Anfechtbarkeit führen kann, wenn in der Satzung der Gesellschaft keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten sind.

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Eine mangelhafte Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen wegen des Hinweises auf die Schriftlichkeit einer Vollmacht bei Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten die zur Nichtigkeit (vgl. Kammerurteil vom 26.8.2008 - 3-05 O 339/07 - BB 2008, 2141 -, OLG Frankfurt am Main Beschl. v.15.7.2008 - 5 W 15/08 - ZIP 2008, 1722) oder Anfechtbarkeit führen würde, ist nicht gegeben.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil von 26.8.2008 (- 3-05 O 339/07 - a.a.O., ebenso OLG Frankfurt am Main im dazugehörigen Freigabeverfahren 5 W 15/08 - ZIP 2008, 1722) ausgeführt, dass ein Verstoß bei einem unterschiedslosen Verlagen einer schriftlichen Vollmacht trotz der Bestimmung des § 135 AktG wonach eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde bedarf, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten ist, nur dann zur Nichtigkeit/bzw. Anfechtbarkeit führen kann, wenn in der Satzung der Gesellschaft keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten sind.

  • LG Krefeld, 20.08.2008 - 11 O 14/08

    Keine Meldepflicht nach § 21 WpHG bei Umfirmierung des Aktionärs

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Mit dem Absehen vom Schriftformerfordernis wollte der Gesetzgeber die Regelungen zur Bevollmächtigung von Kreditinstituten liberalisieren und nicht dergestalt einschränken, dass fortan in einer Satzung festgeschriebene Schriftformerfordernisse unzulässig seien (so auch LG Krefeld v. 20.8.2008 - 11 O 14/08 - BeckRS 2008 1985).
  • AG Leipzig, 10.05.2007 - 114 C 8347/06
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Mit dem Absehen vom Schriftformerfordernis wollte der Gesetzgeber die Regelungen zur Bevollmächtigung von Kreditinstituten liberalisieren und nicht dergestalt einschränken, dass fortan in einer Satzung festgeschriebene Schriftformerfordernisse unzulässig seien (so auch LG Krefeld v. 20.8.2008 - 11 O 14/08 - BeckRS 2008 1985).
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Die Nebenintervention der Streithelfer zu 7) und 9) zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 - 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft.
  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Die von der Beklagten vorliegend auch nicht in Frage gestellte grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren (vgl. hierzu Wilsing DStR 2007, 1265) ergibt sich aus der Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 AktG (vgl. BGH a.a.O.) Nicht erforderlich ist, dass der Nebenintervenient die Voraussetzungen von § 245 Nr. 1 AktG in seiner Person erfüllt.
  • OLG Frankfurt, 22.07.2008 - 5 U 77/07

    Anfechtungsklagen mehrerer Kläger gegen Beschlüsse der Hauptversammlung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Eine solche satzungsmäßige Regelung über den Nachweis der Vollmacht für alle Fälle - auch für die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) - ist statthaft, unabhängig davon, ob nicht die Beklagte schon deswegen die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend ihrer Satzungsbestimmung angeben musste, da dies Satzungsregelung schon über 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist und eine eventuelle Nichtigkeit dieser Satzung wegen Verstoßes gegen § 135 AktG nicht mehr geltend gemacht werden könnte und die Gesellschaft zu ihrer Hauptversammlung nach der zum Zeitpunkt der Landung in das Handelsregister eingetragenen Satzung genannten Teilnahmebedingungen zu laden hat (vgl. ständige Rspr. des OLG Frankfurt am Main, vgl. Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - LaReDa Hessen - zuletzt Beschluss vom 12.9.2008 - 5 W 21/08 - was in der Kritik von Stohlmeier/Mock übersehen wird -).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Die Nebenintervention der Streithelfer zu 7) und 9) zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 - 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft.
  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention auf der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 - 5 W 14/06 - BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 02.11.2000 - 27 U 1/00

    Nachweis der Vollmacht für Vertretung des Aktionärs in der Hauptversammlung -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08
    Die Klage ist unbegründet, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob Kläger wirksam in der Hauptversammlung von hiesigen Kläger zu 2) vertreten waren (vgl. hierzu OLG Hamm NZG 2001, 563) oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionäre der Beklagten waren.
  • OLG Koblenz, 22.04.2005 - 14 W 232/05

    Gerichtsgebühren bei Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse

  • OLG München, 08.06.2000 - U (K) 6126/99

    Voraussetzungen der Nebenintervention; Empfehlung fester Preise durch den

  • OLG Saarbrücken, 19.02.2008 - 5 W 21/08

    Streitwertberechnung bei Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden wegen Versagung

  • OLG Nürnberg, 02.03.1994 - 1 W 472/94

    Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

  • OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 5 W 31/08

    Freigabe im Verfahren gemäß § 246 a Abs. 2 AktG bei vorrangigem Vollzugsinteresse

    Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden." Für die weiteren Einzelheiten der Einladung wird auf Blatt 111 ff. der beigezogenen Akte im Hauptsacheverfahren Landgericht Frankfurt am Main 3-05 0 113/08 Bezug genommen.

    Diese Verfahren sind zum führenden Aktenzeichen 3-05 0 113/08 des Landgerichts Frankfurt am Main zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit noch anderen Klagen gegen andere Hauptversammlungsbeschlüsse verbunden worden.

    Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens 3-05 0 113/08 Landgericht Frankfurt am Main beigezogen.

    Auch sprechen die Mehrheitsverhältnisse (über 50 % der Aktien befinden sich in der Hand der Hauptaktionärin B AG, O1 (vgl. Bl. 325 d.A. 3-5 0 113/08 LG Frankfurt am Main) dafür, dass der angefochtene Beschluss in der nächsten Hauptversammlung ohne Bekanntmachungsmangel erneut gefasst werden wird.

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07 vom 26.08.2008 - Leica Hauptversammlung 2007 - , 3-05 O 113/08 -Triplan AG Hauptversammlung 2008 -), die die Antragsgegner zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung zitiern, können dies nicht leisten, da der dort zu beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte inhaltlich völlig anders gestaltet war.
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Leo Kirch

    Das ausnahmslose Verlagen einer schriftlichen Vollmacht ohne die mögliche satzungsmäßige Abbedingung (vgl. Kammerurteil v. 28.10.2008 - 3-05 O 113/08 m.w.Nachw.) verstößt aber gegen die gesetzliche Regelung des § 135 AktG und die Satzung der Antragstellerin (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss 19.6.2009 - 5 W 6/09 - ).
  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2008 - 5 O 241/08

    Aktionärsrechtliche Anfechtungsklage bzgl. der Eintragung des

    Das ausnahmslose Verlagen einer schriftlichen Vollmacht ohne die mögliche satzungsmäßige Abbedingung (vgl. Kammerurteil v. 28.10.2008 3-05 O 113/08 m.w.Nachw.) verstößt aber gegen die gesetzliche Regelung des § 135 AktG und die Satzung der Antragstellerin.
  • LG Berlin, 11.03.2009 - 100 O 17/07

    Form der Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlungseinladung - weitere

    Insbesondere die hier vorhandene Satzungsregelung genießt Vorrang, wie es dieselbe Kammer des Landgerichts Frankfurt in einer späteren Entscheidung vom 28.10.08 (BB 09, 406) selbst deutlich zum Ausdruck bringt.
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