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   LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 3/9 O 143/04, 3-9 O 143/04   

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LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 3/9 O 143/04, 3-9 O 143/04 (https://dejure.org/2006,8805)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3/9 O 143/04, 3-9 O 143/04 (https://dejure.org/2006,8805)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 3/9 O 143/04, 3-9 O 143/04 (https://dejure.org/2006,8805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Hypothekendarlehen und kommunalen Darlehen an inländische Kunden; Ausgabe von Hypotheken, Pfandbriefen, kommunalen Schuldverschreibungen und Aufnahme langfristiger Darlehen von anderen Kreditinstituten, öffentlichen und privaten Stellen sowie insbesondere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 93 Abs. 2; HBG § 5
    Keine Vorstandshaftung bei Verlusten aus einzelnen Swapgeschäften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der

    Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl. 9 ff d. A.) beantragte der Antragsteller nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2006 (AG 2006, 510) abgewiesen.

    Auf Grund des genannten Antrags gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts ohne Anhörung der Beteiligten des Prozessverfahrens Einsicht in das vollständige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2006, Az.: 3/9 O 143/04, die im Urteil erwähnten Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 01.10.1990 und 07.12.2000, sowie in die Sonderprüfberichte der PWC vom 25.03.2002, 10.02.2003 und 24.06.2004.

    Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 (Bl. 25 ff d. A.) stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.

    Auf Grund dieses Telefonats stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (Bl. 29 ff d. A.) einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der X (= der Klägerin) nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.

    Auf Hinweis des Senats hat er mitgeteilt, dass vorrangig das umfassende Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3-9 O 143/04 wie im Schriftsatz vom 12.09.2006 verfolgt werde, hilfsweise Akteneinsicht wie im Schriftsatz vom 03.11.2006 reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren 3-Az.: 9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, höchsthilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlage in dem Verfahren Az.: 5 U 29/06.

    Der Antragsteller hat aber mit seinem nach dem Telefonat vom 23.10.2006 eingereichten weiteren Antrag seinen ursprünglichen Antrag vom 12.09.2006 nicht aufrechterhalten; dieses ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch hatte die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 umfasst.

    Auch der Antragsteller hat ihn nicht lediglich auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen bezogen verstanden, was sich schon daraus ergibt, dass er mit dem bezeichneten Schriftsatz vom 03.11.2006 seinen Antrag im Verhältnis zum früheren Antrag nun seinerseits beschränkt hatte (vgl. dessen Seiten 1, 2 und 4), nämlich reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3-9 O 143/04.

    Anhaltspunkte hierfür ergeben sich vielmehr bereits aus dem ihm übermittelten landgerichtlichen Urteil, das ohnehin schon veröffentlicht ist (vgl. AG 2006, 510).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 beantragte der weitere Beteiligte nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2006 (AG 2006, 510) abgewiesen.

    Auf Grund des genannten Antrags gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts ohne Anhörung der Beteiligten des Prozessverfahrens Einsicht in das vollständige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2006, Az.: 3/9 O 143/04, die im Urteil erwähnten Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 01.10.1990 und 07.12.2000, sowie in die Sonderprüfberichte der X vom 25.03.2002, 10.02.2003 und 24.06.2004.

    Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 stellte der weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.

    Mit Schriftsatz vom 03.11.2006 stellte der weitere Beteiligte einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.

    Durch Beschluss vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 (Bl. 165 ff dieser Verfahrensakten) hat der Senat den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist teilweise aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Frankfurt am Main Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06

    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.06 (Az. 3/9 O 143/04).
  • OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ,/,

    Nach Erhalt dieses Gutachtens beschloss der Aufsichtsrat der Musterbeklagten am 18. August 2004, die inzwischen ausgeschiedenen Vorstände der Jahre 2001/2002 auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Klage wurde am 21. Oktober 2004 bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingereicht (Az.: 3-09 O 143/04).
  • OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10

    Haftung von Genussrechtskapital für qualifiziert pflichtwidrige Geschäfte der

    Mit der Rechtsbehauptung, dass die vorbezeichneten Geschäfte gesetzes- und satzungswidrig vorgenommen worden seien, hat die Beklagte gegen fünf ihrer ehemaligen Vorstandsmitglieder im Oktober 2004 Klage auf Schadensersatz bei dem Landgericht Frankfurt am Main (3/9 O 143/04) erhoben.

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Schadensersatzklage mit Urteil vom 25.01.2006 - 3/9 O 143/04 - abgewiesen.

  • LG Köln, 19.03.2010 - 87 O 159/08

    Nachweis der Inhaberschaft an bestimmbaren Genussrechten; Zulässigkeit einer

    Im Einzelnen führen die Klägerinnen dazu - unter Hinweis auf eine seit Oktober 2004 beim Landgericht Frankfurt am Main - 3/9 O 143/04 - bzw. dem OLG Frankfurt am Main - 5 U 29/06 - anhängige Klage der Beklagten gegen fünf ihrer ehemaligen Vorstandmitglieder - aus, dass die Beklagte zwischen dem 01.10.2001 und dem 30.06.2002 215 gesetz- und satzungswidrige Zinsderivatgeschäfte in der Form von Forward Rate Agreements (Zinstermingeschäften) und Zinsswaps über einen Bezugsbetrag von 13.971.000.000,00 EUR durchgeführt habe, die zu einem Schaden von insgesamt 1.914.993.445,69 EUR geführt hätten.

    Daher stellen sich die streitgegenständlichen Derivatgeschäfte nach der Beurteilung der Kammer (in Übereinstimmung mit den Urteilen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2006 - 3/9 O 143/04 - betreffend das Verfahren gegen die ehemaligen Vorstandmitglieder der Beklagten und vom 28.04.2009 - 2-19 O 95/08 - betreffend das Verfahren eines anderen T- Genussscheinhabers) nicht als nicht zu rechtfertigende Handlungen dar, zu denen ein verantwortungsbewusst denkender und handelnder Kaufmann zu keiner Zeit bereit wäre.

  • VG Frankfurt/Main, 19.03.2008 - 7 E 4067/06

    Informationsfreiheitsanspruch und unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand

    Das Landgericht Frankfurt am Main habe eine Pflichtwidrigkeit in erster Instanz ausdrücklich verneint - Aktenzeichen: 3 - 09 0 143/04 - .

    Das Landgericht hat eine Pflichtwidrigkeit in erster Instanz ausdrücklich verneint - 3-09 O 143/04 -.

  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Dementsprechend hätten sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 25.01.2006, 3/9 O 143/04) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.03.2011, 5 U 29/06) in dem Prozess der Beklagten gegen ihre Vorstände entschieden, dass in dem Abschluss der Derivatgeschäfte kein kaufmännisch schlechthin unseriöses und verantwortungsloses Verhalten liege.
  • LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 362/09

    Squeeze-out Corealcredit Bank AG

    Mit Urteil vom 25.1.2006 -- 3-09 0 143/04 -- hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen.
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