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   LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 3/9 O 47/99   

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https://dejure.org/2001,24790
LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 3/9 O 47/99 (https://dejure.org/2001,24790)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.05.2001 - 3/9 O 47/99 (https://dejure.org/2001,24790)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. Mai 2001 - 3/9 O 47/99 (https://dejure.org/2001,24790)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - General Accident 2 -, AA des VV, \Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA\, \Grundsätze Sach\

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 13.11.1991 - 7 U 6544/90

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision ; Ausgleichsansprüche

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
    Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB ist nur ein Verlust an solchen Provisionen auszugleichen, die den Erfolg einer auf Vermittlung oder Abschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeit vergüten, ein Verlust anderer Provisionen - z. B. Inkasso- oder Verwaltungsprovisionen - ist nicht zu berücksichtigen (BGHZ 30, 98, 104; Oberlandesgericht München in NJW-RR 1993, 357, 358).
  • BGH, 12.01.2000 - VIII ZR 19/99

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
    Da die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO auf den Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB anzuwenden ist (BGH in NJW 2000, 1413ff, Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - Seite 6), sind in diesem Rahmen die "Grundsätzen" als Erfahrungswerte der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise auch ohne besondere Vereinbarung zu berücksichtigen.
  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
    Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB ist nur ein Verlust an solchen Provisionen auszugleichen, die den Erfolg einer auf Vermittlung oder Abschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeit vergüten, ein Verlust anderer Provisionen - z. B. Inkasso- oder Verwaltungsprovisionen - ist nicht zu berücksichtigen (BGHZ 30, 98, 104; Oberlandesgericht München in NJW-RR 1993, 357, 358).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2000 - 10 U 217/99

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
    Dies deshalb, weil sie dazu dienen, eine rechtlich an sich unumgängliche, in der Praxis aber nahezu undurchführbare Aufteilung der Folgeprovisionen in ausgleichsfähige Abschluß- und nicht zu berücksichtigende Verwaltungsprovisionen zu vermeiden (zuletzt Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 30.06.2000 - 10 U 217/99 Seite 5).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2003 - 5 U 129/01

    Zur Unterscheidung zwischen Abschlussprovision und Verwaltungsprovision

    die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, AZ.: 3/9 O 47/99, zu verurteilen, 6.225.392,80 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 an die Klägerin zu zahlen.
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