Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.03.2016 - I-32 SA 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5497
OLG Hamm, 21.03.2016 - I-32 SA 9/16 (https://dejure.org/2016,5497)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2016 - I-32 SA 9/16 (https://dejure.org/2016,5497)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 2016 - I-32 SA 9/16 (https://dejure.org/2016,5497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§: 36 I Nr. 3 ZPO
    Gerichtsstandbestimmung; ein Beklagter; mehrere Klageanträge; analoge Anwendung

  • rechtsportal.de

    §§: 36 I Nr. 3 ZPO
    Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Verbindung mehrerer Anträge gegen einen Beklagten mit Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte in einer Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei Klage gegen mehrere Personen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei Klage gegen mehrere Personen

Verfahrensgang

  • AG Hagen - 10 C 328/15
  • OLG Hamm, 21.03.2016 - I-32 SA 9/16

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1024
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei gleichlautenden Mietverträgen über in

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 9/16
    § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14, NJW-RR 2015, 1294, beck-online; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.3.2013 - 11 AR 4/13, BeckRS 2013, 06139; Patzina in: MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, § 36 Rn. 4).

    Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen gegen nur einen Beklagten vorliegt und für diese Anträge (möglicherweise) mehrere Gerichte zuständig sind (OLG Frankfurt, a.a.O., NJW-RR 2015, 1294, 1295 und BeckRS 2013, 06139).

  • OLG Hamm, 11.12.2015 - 32 Sa 39/15

    Ermittlung des Wohnsitzes im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 9/16
    Der ständigen Rechtsprechung des Senats folgend (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2015 - I-32 SA 39/15, juris Rn. 23) waren die Kosten des Bestimmungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 11 SV 114/14

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Ansprüchen einer Person aus WEG und

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 9/16
    § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14, NJW-RR 2015, 1294, beck-online; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.3.2013 - 11 AR 4/13, BeckRS 2013, 06139; Patzina in: MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, § 36 Rn. 4).
  • LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    In Abkehr von einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die davon ausging, dass eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, (OLG München, 25. April 2018 - 34 AR 62/18; OLG München B. v. 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm B. v. 21.3.2016, 32 SA 9/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen) geht der BGH nun davon aus, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH X ARZ 252/18 = NZKart 2018, 579, Rn 19 unter Bezugnahme auf BGH, B.v. 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7).
  • OLG München, 25.04.2018 - 34 AR 62/18

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite

    Demgegenüber ist eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich (OLG München vom 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm vom 21.3.2016, 32 SA 9/16, juris, vom 21.3.2016, I-32 SA 9/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 23.05.2016 - 32 Sa 21/16

    Gerichtsstandbestimmung; Streitgenossen; Beratung; Prospektfehler; Kapitalanlage;

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist keine Generalklausel, die immer dann, wenn für Klagen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht begründet ist, die Bestimmung des Gerichtsstands ermöglicht (OLG Frankfurt a.a.O.; Senat, Beschluss vom 21.03.2016 - 32 SA 9/16, Rn. 8, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht