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   OLG München, 23.08.2007 - 32 Wx 126/07   

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https://dejure.org/2007,35478
OLG München, 23.08.2007 - 32 Wx 126/07 (https://dejure.org/2007,35478)
OLG München, Entscheidung vom 23.08.2007 - 32 Wx 126/07 (https://dejure.org/2007,35478)
OLG München, Entscheidung vom 23. August 2007 - 32 Wx 126/07 (https://dejure.org/2007,35478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Interessengerechte Auslegung einer Kostenübernahmeerklärung nach der Kostenordnung (KostO); Übernahme von Kosten der Beurkundung im Falle des Zustandekommens des Grundstückskaufvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 25 (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Kostenrechtsprechung des OLG München im Jahre 2007

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 04.08.2009 - 32 Wx 33/09

    Weitere Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Nachprüfung der Auslegung von

    Das Beschwerdegericht hat die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei seiner Willensforschung den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19/22) und die Interessenlage der Parteien (BGH NJW 2003, 2235/2236; NJW-RR 2003, 1053/1054; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 32 Wx 126/07) zu berücksichtigen hat.
  • OLG Frankfurt, 29.06.2016 - 4 WF 11/15

    Übernahmeschuldnerschaft im Falle außergerichtlichen Vergleichs

    Insofern hat das OLG Frankfurt, MIttBayNot 2007, 244f., zu § 3 Nr. 2 KostO entschieden, dass sich eine Kostenübernahmeerklärung eines Urkundsbeteiligten im Zweifel nicht an den beurkundenden Notar, sondern an den sonstigen Vertragsbeteiligten richtet; ebenso weist das OLG München ZNotP 2008, 135f., ebenfalls zu § 3 Nr. 2 KostO darauf hin, dass eine Kostenübernahmeerklärung einem beurkundenden Notar ausdrücklich mündlich oder schriftlich gegenüber abgegeben werden muss und eine Vereinbarung der Vertragsbeteiligten grundsätzlich nur die Kostenübernahme in ihrem Innenverhältnis regelt, wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt.
  • LG Bochum, 07.12.2010 - 7 T 249/10

    Bemessung der notariellen Betreuungsgebühr für die Überwachung einer

    Dieser Ansicht schließen sich verschiedene Stimmen in der Literatur an (Korintenberg/Bengel/Tiedtke; KostO, 18. Aufl. 2010, § 147 Rn. 112 d; Harald Wudy, Anmerkung zu KG Berlin Beschl. v. 16.07.2007 - 1 W 69/04 - Notar 2008, 184-185, sowie Werner Tiedtke, Anmerkung zu KG Berlin a.a.O., ZNotP 2008, 135).
  • OLG München, 22.08.2012 - 32 Wx 189/12

    Notarkosten - Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Abweichungen vom Vordruck

    Eine Vereinbarung in einem Vertrag regelt grundsätzlich nur die Kostenübernahme zwischen den Vertragsparteien (Hartmann 36. Aufl. KostO § 3 Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart BWNotZ 1986, 90; vgl. auch BayObLG DNotZ 1985, 563 f.; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 -32 Wx 126/07), wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt.
  • OLG München, 22.08.2012 - 31 Wx 189/12

    Auftrag zur Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs

    Eine Vereinbarung in einem Vertrag regelt grds. nur die Kostenübernahme zwischen den Vertragsparteien (Hartmann , KostG, 36. Aufl., § 3 KostO Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart, BWNotZ 1986, 90; vgl. auch BayObLG, DNotZ 1985, 563 ff.; Senatsbeschl. v. 23.8.2007 - 32 Wx 126/07 ), wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt.
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