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   VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15 A   

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VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15 A (https://dejure.org/2015,41923)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2015 - 33 L 357.15 A (https://dejure.org/2015,41923)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 33 L 357.15 A (https://dejure.org/2015,41923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, Art 16a Abs 3 GG, § 29a AsylVfG, Art 37 Abs 1 EURL 32/2013
    Abschiebung nach Albanien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsrechtliche bzw. europarechtliche Bedenken bzgl. der Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunfsstaat; Bestehen einer ausreichenden medizinischen Versorgung bei Abschiebung in die Republik Albanien

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15
    16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115 [139-144]; zusammenfassend VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 20; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris, Rn. 20).

    Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (BVerfGE 94, 115 [139]).

    Zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen hat der Gesetzgeber die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heranzuziehen, wobei den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (engl. United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR), besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115 [143]).

    Eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen, ist von Verfassungs wegen jedoch nicht vorgeschrieben (BVerfGE 94, 115 [141]).

    Vielmehr kommt dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Art und Weise der zugrundeliegenden Tatsachenerhebung, als auch bezüglich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse und der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung, die der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat zugrunden liegen, ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der Kontrolle anhand Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten ist (BVerfGE 94, 115 [143]).

    Infolge dieses Wertungsspielraumes des Gesetzgebers, aber auch angesichts der Schwierigkeit, sich über komplexe, im Ausland angesiedelte Sachverhalte ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115 [143, 144]).

    Auf der anderen Seite bedingt diese eingeschränkte materielle Prüfungsdichte ein bestimmtes Maß an Sorgfalt des Gesetzgebers bei der Erhebung und Aufbereitung der Tatsachen (BVerfGE 94, 115 [143]).

  • VG Berlin, 28.01.2015 - 7 K 546.15

    Anerkennung als asylberechtigt

    Auszug aus VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15
    16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115 [139-144]; zusammenfassend VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 20; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris, Rn. 20).

    Es ist also nicht notwendig, alle dort benannten Quellen beizuziehen, solange nur die verwendeten Quellen den dort aufgelisteten entsprechen (zur Vorgängernorm Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG [Asylverfahrens-RL 2005] siehe VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 29).

    Die englische Sprachfassung, in der die Vokabel "to show" (= "ausweisen, bewähren, offenbare, weisen", siehe Köbler, Rechtenglisch, 8. Aufl. 2011) und nicht "to prove" ("ausweisen, belegen, bewähren, beweisen, nachweisen", siehe Köbler, ebd.) verwendet wird, scheint sogar ein geringeres Maß an Sicherheit ausreichen zu lassen (dazu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 32; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A -, juris, Rn. 211; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]).

  • VG Münster, 11.05.2015 - 4 K 3220/13

    Serbien, Roma, sicherer Herkunftsstaat, offensichtlich unbegründet, politische

    Auszug aus VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15
    Die englische Sprachfassung, in der die Vokabel "to show" (= "ausweisen, bewähren, offenbare, weisen", siehe Köbler, Rechtenglisch, 8. Aufl. 2011) und nicht "to prove" ("ausweisen, belegen, bewähren, beweisen, nachweisen", siehe Köbler, ebd.) verwendet wird, scheint sogar ein geringeres Maß an Sicherheit ausreichen zu lassen (dazu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 32; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A -, juris, Rn. 211; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2015 - A 6 S 1259/14

    Vereinbarkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat mit

    Auszug aus VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15
    16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115 [139-144]; zusammenfassend VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 20; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris, Rn. 20).
  • VG Berlin, 30.10.2015 - 33 L 305.15

    Verfolgung von Roma in Albanien

    Auszug aus VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15
    So ist der albanische Staat nicht nur um die Beendigung der Diskriminierung der Roma und sog. Ägypter bemüht, sondern hat auch beachtenswerte - durch die Europäische Union unterstützte - Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte dieser Minderheiten unternommen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2015 - VG 33 L 305.15 A -, juris, Rn. 11 ff.).
  • VG Berlin, 21.10.2015 - 33 L 300.15

    Verfolgung eines Albaners durch nichtstaatlichen Akteure; Schutz vor der

    Auszug aus VG Berlin, 22.12.2015 - 33 L 357.15
    mit Hilfe des nunmehr gestärkten Ombudsmann-Systems - ausreichenden Schutz für von Blutrache bedrohte Familien zu leisten (st. Rspr. der Kammer seit März 2015, siehe zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A -, juris, Rn. 14 ff.).
  • VG Schwerin, 29.03.2016 - 5 A 2716/15

    Asylrecht: Abschiebehindernis nach Albanien; Gewährleistung innerstaatlichen

    Soweit die Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begehren, ist die Klage bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG, nämlich aus Albanien stammen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 33 L 357.15 A -, Rn. 13, juris).

    Auch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 3. eine Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel verwehrt bleiben wird (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A -, Rn. 61, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 17 L 95/16.A -, Rn. 26, juris; VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 33 L 357.15 A -, Rn. 28, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 17 L 3839/15.A -, Rn. 3, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 17 L 3639/15.A -, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, Rn. 46, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 - 17 L 3463/15.A -, Rn. 14, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 33 L 305.15 A -, Rn. 18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 17 L 3327/15.A -, Rn. 20, juris).

  • VG Berlin, 28.06.2016 - 8 L 384.17

    Asylantrag eines albanischen Staatsangehörigen

    Gegen die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VG 33 L 357.15 A -, juris, Rn. 13 ff.).

    Insoweit ist - in Ergänzung zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheides, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) - anzuführen, dass die albanische Regierung insbesondere mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 im Bereich des Justizwesens glaubwürdige Fortschritte erzielt hat und - nicht zuletzt mit Hilfe des nunmehr gestärkten Ombudsmann-Systems - grundsätzlich in der Lage ist, ausreichenden Rechtsschutz zu leisten (ständige Rspr. der Kammer seit März 2015, siehe etwa Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A -, juris, Rn. 14 ff., und vom 22. Dezember 2015 - VG 33 L 357.15 A -, juris, Rn. 18; jüngst etwa Beschluss vom 10. Februar 2016 - VG 33 L 26.16 A -, S. 5.).

  • VG Berlin, 28.06.2016 - 8 L 384.16

    Asylantrag eines albanischen Staatsangehörigen

    Gegen die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VG 33 L 357.15 A -, juris, Rn. 13 ff.).

    Insoweit ist - in Ergänzung zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheides, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) - anzuführen, dass die albanische Regierung insbesondere mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 im Bereich des Justizwesens glaubwürdige Fortschritte erzielt hat und - nicht zuletzt mit Hilfe des nunmehr gestärkten Ombudsmann-Systems - grundsätzlich in der Lage ist, ausreichenden Rechtsschutz zu leisten (ständige Rspr. der Kammer seit März 2015, siehe etwa Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A -, juris, Rn. 14 ff., und vom 22. Dezember 2015 - VG 33 L 357.15 A -, juris, Rn. 18; jüngst etwa Beschluss vom 10. Februar 2016 - VG 33 L 26.16 A -, S. 5.).

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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Sigmaringen, 13.12.2016 - A 4 K 2750/16

    Blutrache in Albanien als Verfolgungsgrund bzw. Abschiebungsverbot

    Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (vgl. zur Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat ausführlich und überzeugend: VG Berlin, Beschluss vom 09.12.2015 - 7 L 603.14 A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 20.01.2016 - 33 L 357.15 A -, juris).
  • VG Sigmaringen, 02.08.2016 - A 4 K 2771/16

    Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" bei sicherem

    Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (vgl. zur Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat ausführlich und überzeugend: VG Berlin, Beschluss vom 09.12.2015 - 7 L 603.14 A -, juris; Beschluss vom 20.01.2016 - 33 L 357.15 A -, juris).
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