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   LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16   

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https://dejure.org/2016,30747
LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16 (https://dejure.org/2016,30747)
LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2016 - 33 O 82/16 (https://dejure.org/2016,30747)
LG Köln, Entscheidung vom 23. August 2016 - 33 O 82/16 (https://dejure.org/2016,30747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Haribo Goldbären nach § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Goldbären wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LiKEaBIKE).

    Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 - Gartenliege).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können nämlich in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16
    Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 - Gartenliege).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16
    In diesem Fall kann von einem Allerweltserzeugnis oder Dutzendware, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt, keine Rede sein (BGH GRUR 2012, 1155, Tz. 34 - Sandmalkasten).
  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13

    Mars unterliegt im Streit um Bounty

    Auszug aus LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16
    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann nämlich durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 210 Tz 27 - Bounty und Snickers m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

    Auszug aus LG Köln, 23.08.2016 - 33 O 82/16
    Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183).
  • LG Köln, 14.01.2020 - 33 O 62/17
    Die Parteien streiten im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren 33 O 82/16 (= OLG Köln 6 U 158/16) in der Hauptsache um Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz sowie wegen Markenverletzung im Bereich von Fruchtgummiprodukten.

    Die Klägerin erwirkte am 01.06.2016 vor der Kammer eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, aufgrund derer der Beklagten der Vertrieb dieser H1 in dieser Verpackungsgestaltung untersagt wurde (Az. 33 O 82/16, vgl. Bl. 170 ff. BA).

    Diesbezüglich beruft sich die Klägerin auf ein Gutachten der Q GmbH von Oktober 2012, welches einen Bekanntheitsgrad der Unionsmarke von 80, 6 % in der Gesamtbevölkerung und einen Zuordnungsgrad von 76, 6 % im angesprochenen Verkehrskreis ausweise (vgl. Anl. K 57 = Anl. 16 AB III BA 33 O 82/16).

    Die Akte 33 O 82/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OLG Köln, 02.10.2020 - 6 U 19/20

    Wettbewerbsrecht/Markenrecht: Gummibärchen

    Die Parteien streiten im Nachgang zum einstweiligen Verfügungsverfahren 33 O 82/16 (= OLG Köln 6 U 158/16) in der Hauptsache um Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz sowie wegen Markenverletzung im Bereich von Fruchtgummiprodukten.

    Die Klägerin hat am 1.6.2016 vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt, aufgrund derer der Beklagten der Vertrieb dieser Gummibärchen in dieser Verpackungsgestaltung untersagt wurde (Az. 33 O 82/16, vgl. Bl. 170 ff. BA).

    Die Akte 33 O 82/16 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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