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   OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 189/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10810
OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 189/14 (https://dejure.org/2014,10810)
OLG München, Entscheidung vom 14.05.2014 - 34 Wx 189/14 (https://dejure.org/2014,10810)
OLG München, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 34 Wx 189/14 (https://dejure.org/2014,10810)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Zu den Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt bei geringwertigen Grundstücken (Grundstücksanteilen) von der Vorlage eines Erbscheins absehen kann.

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35 Abs. 3 S. 1
    Erbschein erforderlich, wenn Kosten für Erbschein nicht über Wert des Nachlassgrundstücks liegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorlage eines Erbscheins; Anforderungen an das Bestehen eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Beschaffung eines Erbscheins

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheintragung: Voraussetzungen für das Absehen von der Vorlage eines Erbscheins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35 Abs. 1, Abs. 3
    Voraussetzungen des Absehens von der Vorlage eines Erbscheins

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Grundbuchamt kann ausnahmsweise bei geringwertigen Grundstücken (Grundstücksanteilen) von Vorlage eines Erbscheins absehen

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Grundbuchamt kann gegenüber dem Erben auch für ein geringwertiges Grundstück auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen

Verfahrensgang

  • AG München - Unterschleißheim Bl. 4786
  • OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 189/14

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1114
  • FamRZ 2014, 1742
  • Rpfleger 2014, 666
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 3 Wx 314/11

    Welche Anforderungen an den Erlass einer Zwischenverfügung?

    Auszug aus OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 189/14
    Ersichtlich sind die Beteiligten dazu nicht nur nicht willens, sondern auch nicht in der Lage (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2012, 274).
  • KG, 11.05.1998 - 25 VA 14/97

    Auszahlung eines hinterlegten Betrages ; Abwendung der Zwangsvollstreckung aus

    Auszug aus OLG München, 14.05.2014 - 34 Wx 189/14
    Die Rechtsprechung kennt hierfür zwar keinen festen Quotienten; im Allgemeinen wird aber bei Kosten, die den Wert des Kaufgegenstands nicht übersteigen, eine Unverhältnismäßigkeit nicht zu bejahen sein (siehe KG vom 11.5.1998, 25 VA 14/97, bei juris Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20

    Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der

    Bei § 35 Abs. 3 GBO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Krause in Meikel, GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 36; vgl. OLG Jena, FamRZ 2015, 1431; OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104).

    Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 GBO setzt daher nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit darüber hinaus nachvollziehbare Darlegungen dazu, dass die Beschaffung des urkundlichen Nachweises - des Erbscheins - nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entweder an Kosten oder an Mühe (oder an beidem) möglich ist (vgl. OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104).

    Die Rechtsprechung kennt hierfür keinen festen Quotienten; im Allgemeinen wird aber bei Kosten, die den Wert des Gegenstands nicht übersteigen, eine Unverhältnismäßigkeit nicht zu bejahen sein (OLG München, NJW-RR 2014, 1114; Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 38. Ed. Stand: 1. März 2020, § 35 Rn 149).

    Die voraussichtliche Bearbeitungszeit für derartige Anträge wird, auch in Relation zur Bedeutung des Grundbuchgeschäfts, nicht aus dem Rahmen fallen (vgl. OLG München, NJW-RR 2014, 1114).

    Angesichts der vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und der Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (vgl. Krause, in: Meikel, a.a.O., § 35 Rn. 36) hält es der Senat für angezeigt, die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend anzuwenden mit der Folge, dass es hier bei der üblichen Nachweisform zu verbleiben hat (wie hier OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Jena, FamRZ 2015, 1431) und die Beschwerde gegen die entsprechende Zwischenverfügung zurückzuweisen war.

  • OLG Jena, 22.10.2014 - 3 W 423/14

    Voraussetzung beim Verzicht auf die Form des § 29 GBO für Erbnachweise

    Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich zugewiesene Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 38) von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (OLG München NotBZ 2014, 304 ff. m.w.N.).
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