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   OLG München, 14.02.2019 - 34 Wx 431/18 Kost   

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https://dejure.org/2019,2623
OLG München, 14.02.2019 - 34 Wx 431/18 Kost (https://dejure.org/2019,2623)
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2019 - 34 Wx 431/18 Kost (https://dejure.org/2019,2623)
OLG München, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 34 Wx 431/18 Kost (https://dejure.org/2019,2623)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Dienstbarkeit; Dauer; Beschwerde; Beendigung des Mietverhältnisses; auflösende Bedingung; Miete; Mieter; Mietvertrag; Verlängerung des...

  • rewis.io

    Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert der Eintragung einer sog. Mieterdienstbarkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragung einer "Mieterdienstbarkeit": Wie hoch ist Geschäftswert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 546
  • FGPrax 2019, 90
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 25.02.2016 - 34 Wx 385/15

    Eintragung einer Mieterdienstbarkeit bei vorsteuerabzugsberechtigten Mieter

    Auszug aus OLG München, 14.02.2019 - 34 Wx 431/18
    Der Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch ist auch dann nach der für ein Recht von unbestimmter Dauer maßgeblichen Bewertungsvorschrift zu berechnen, wenn die Dienstbarkeit zwar auflösend bedingt auf den Bestand des Mietvertrags bestellt ist, die Dauer des Mietvertrags sich aber nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Festlaufzeit hinaus auf unbestimmte Dauer verlängert unabhängig davon, ob der Mieter die ihm eingeräumte Verlängerungsoption ausübt, sofern er dieser Verlängerungswirkung nicht form- und fristgerecht widerspricht (Fortführung von OLG München, Beschluss vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15 Kost).

    Maßgeblich ist danach hier der Wert der Nutzungsgestattung, deren Absicherung die Dienstbarkeit dient (vgl. Senat vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15 Kost = Rpfleger 2016, 612).

    Maßgeblich ist dabei der Bruttomietzins auch dann, wenn der Umsatzsteueranteil aus steuerlichen Gründen gemäß §§ 14, 14a UStG gesondert ausgewiesen ist und der Mieterin im Wege des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 4 UStG) erstattet wird (Senat vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15 Kost = Rpfleger 2016, 612 m. w. N.).

    Die abweichende Sicht der Beteiligten zu 1 lässt sich nicht aus der Senatsentscheidung vom 25.2.2016 (34 Wx 385/15 Kost = Rpfleger 2016, 612) ableiten.

  • OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 5 W 232/97

    Geschäftswert von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten ; Einräumung des Rechts

    Auszug aus OLG München, 14.02.2019 - 34 Wx 431/18
    b) Zur betragsmäßigen Bestimmung dieses Werts ist es sachgerecht, auf die Höhe der Gegenleistung abzustellen, die der Berechtigte für die mietvertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zu zahlen bereit ist (Senat vom 11.1.2013, 34 Wx 244/12 Kost = MittBayNot 2014, 561; OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 644).
  • OLG München, 08.01.2008 - 32 Wx 192/07

    Kosten der Grundbucheintragung: Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkt

    Auszug aus OLG München, 14.02.2019 - 34 Wx 431/18
    Waren an der Vereinbarung Geschäftspartner mit gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen beteiligt, so kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Vergütungshöhe dem objektiven Marktwert der Nutzungsberechtigung entspricht (OLG München - 32. Zivilsenat - vom 8.1.2008, 32 Wx 192/07 = MittBayNot 2008, 320).
  • OLG München, 11.01.2013 - 34 Wx 244/12

    Grundbuchkosten: Geschäftswert einer Mieterdienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 14.02.2019 - 34 Wx 431/18
    b) Zur betragsmäßigen Bestimmung dieses Werts ist es sachgerecht, auf die Höhe der Gegenleistung abzustellen, die der Berechtigte für die mietvertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zu zahlen bereit ist (Senat vom 11.1.2013, 34 Wx 244/12 Kost = MittBayNot 2014, 561; OLG Oldenburg NJW-RR 1998, 644).
  • OLG München, 21.11.2022 - 34 Wx 459/22

    Geschäftswerts für die Bestellung einer Dienstbarkeit

    Maßgeblich ist danach hier der Wert der Nutzungsgestattung, deren Absicherung die Dienstbarkeit dient (Senat FGPrax 2019, 90/91).

    Dabei ist der Bruttomietzins anzusetzen (Senat FGPrax 2019, 90/91; Korintenberg/Schwarz GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 52 Rn. 58; NK-GK/Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 30).

    Vorliegend kommt nach der Ausgestaltung des dinglichen Rechts aufgrund der gebotenen Gesamtschau (Senat FGPrax 2019, 90/91) § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zur Anwendung.

    Ein Recht ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, wenn seine Dauer feststeht (Senat FGPrax 2019, 90/91; Korintenberg/Schwarz § 52 Rn. 59).

    Ein Recht von unbestimmter Dauer i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass seine Dauer ungewiss ist, sein Wegfall zu einem ungewissen Zeitpunkt aber feststeht (Senat FGPrax 2019, 90/91; Korintenberg/Schwarz § 52 Rn. 63; NK-GK/Leiß GNotKG § 52 Rn. 50).

    Denn dort lag die Mindestdauer mit drei Jahren unter der Zehnjahresgrenze des § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG, weshalb das betreffende Recht als ein solches von unbestimmter Dauer einzustufen war (Senat FGPrax 2019, 90/91).

  • OLG München, 21.11.2022 - 34 Wx 259/22

    Dienstbarkeit - Verknüpfung an Mietvertrag über Grundstück mit Mindestlaufzeit

    Maßgeblich ist danach hier der Wert der Nutzungsgestattung, deren Absicherung die Dienstbarkeit dient (Senat FGPrax 2019, 90/91).

    Dabei ist der Bruttomietzins anzusetzen (Senat FGPrax 2019, 90/91; Korintenberg/Schwarz GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 52 Rn. 58; NK-GK/Leiß, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 52 Rn. 30).

    Vorliegend kommt nach der Ausgestaltung des dinglichen Rechts aufgrund der gebotenen Gesamtschau (Senat FGPrax 2019, 90/91) § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zur Anwendung.

    Ein Recht ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, wenn seine Dauer feststeht (Senat FGPrax 2019, 90/91; Korintenberg/Schwarz § 52 Rn. 59).

    Ein Recht von unbestimmter Dauer i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass seine Dauer ungewiss ist, sein Wegfall zu einem ungewissen Zeitpunkt aber feststeht (Senat FGPrax 2019, 90/91; Korintenberg/Schwarz § 52 Rn. 63; NK-GK/Leiß GNotKG § 52 Rn. 50).

    Denn dort lag die Mindestdauer mit drei Jahren unter der Zehnjahresgrenze des § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG, weshalb das betreffende Recht als ein solches von unbestimmter Dauer einzustufen war (Senat FGPrax 2019, 90/91).

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