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   AG München, 30.07.2019 - 344 C 663/19   

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AG München, 30.07.2019 - 344 C 663/19 (https://dejure.org/2019,25762)
AG München, Entscheidung vom 30.07.2019 - 344 C 663/19 (https://dejure.org/2019,25762)
AG München, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 344 C 663/19 (https://dejure.org/2019,25762)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG München, 30.07.2019 - 344 C 663/19
    Es kommt nämlich insoweit allein darauf an, ob die Geschädigte die Reparatur in dem im Gutachten des Sachverständigenbüros (iD estgelesten Umfang in Auftrag geben durfte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach 8 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183).

    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschä- digten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184).

    In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184).

    Es würde dem Sinn und Zweck des 8 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einfluss stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185).

    Die "tatsächlichen" Reparaturkosten können deshalb regelmä- Rig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186).

    Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach 8 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

    Zwar kann ein Geschädigter solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGHZ 115, 364, BGHZ 63, 182, 185).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG München, 30.07.2019 - 344 C 663/19
    Zwar kann ein Geschädigter solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGHZ 115, 364, BGHZ 63, 182, 185).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG München, 30.07.2019 - 344 C 663/19
    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376).
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