Weitere Entscheidung unten: LG Dortmund, 25.02.2014

Rechtsprechung
   LG Dortmund, 08.05.2014 - 36 Qs -124 Js 280/13- 32/14   

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https://dejure.org/2014,50465
LG Dortmund, 08.05.2014 - 36 Qs -124 Js 280/13- 32/14 (https://dejure.org/2014,50465)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2014 - 36 Qs -124 Js 280/13- 32/14 (https://dejure.org/2014,50465)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 36 Qs -124 Js 280/13- 32/14 (https://dejure.org/2014,50465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Anmeldung von Bargeldmitteln vor der Einreise

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einreise mit 395.000 Bargeld - spricht für Geldwäsche

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94

    Willkürliche Versagung einer Haftentschädigung

    Auszug aus LG Dortmund, 08.05.2014 - 36 Qs 124 Js 280/13
    Es sind dabei alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu würdigen und in Beziehung zu setzen zu dem Verhalten des Beschuldigten und zum jeweiligen Tatvorwurf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).Grob fahrlässig handelt dabei auch, wer nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste oder wer ein jeglichen Regeln über das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes widersprechendes Geschäftsgebaren zeigt (Meyer-Goßner, a.a. O. m. w. N.).Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt stellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Mitreisenden als grob fahrlässig dar.

    Sie haben damit jedenfalls einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche geleistet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).Eine Strafverfolgungsentschädigung ist in solchen Fällen ausgeschlossen.Es dabei auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer und seine Mitreisenden darüber hinaus keine eigenen weiteren Andeutungen gemacht haben, dass das Geld aus einer illegalen Quelle stammen könnte, da ihr Verhalten schon einen entsprechenden Schein gesetzt hatte.Dass die Sicherstellung nicht wegen eines Verstoßes gegen das ZollVG erfolgte, ist dabei völlig unerheblich, da der Verstoß gegen dieses jedenfalls in die allgemeine Beurteilung der Umstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung einfließen muss.

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   LG Dortmund, 25.02.2014 - 36 Qs-124 Js 280/13-32/14   

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https://dejure.org/2014,79557
LG Dortmund, 25.02.2014 - 36 Qs-124 Js 280/13-32/14 (https://dejure.org/2014,79557)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.02.2014 - 36 Qs-124 Js 280/13-32/14 (https://dejure.org/2014,79557)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 36 Qs-124 Js 280/13-32/14 (https://dejure.org/2014,79557)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 StrEG bei der Einreise mit einer großen Summe Bargeldes

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94

    Willkürliche Versagung einer Haftentschädigung

    Auszug aus LG Dortmund, 25.02.2014 - 36 Qs 32/14
    Es sind dabei alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu würdigen und in Beziehung zu setzen zu dem Verhalten des Beschuldigten und zum jeweiligen Tatvorwurf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).

    Sie haben damit jedenfalls einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche geleistet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).

  • VG München, 31.03.2016 - M 7 S 15.3330

    Präventive Sicherstellung von Bargeld durch die Zollfahndung

    Die teils unzutreffenden, teils unglaubhaften Angaben des Antragstellers und die außerordentliche Höhe des mitgeführten Geldbetrages lassen auf dessen deliktische Herkunft schließen (vgl. NdsOVG, U. v. 25. Juni 2015 - 11 LB 34/14 - juris Rn. 29 ff. und auch LG Dortmund, B. v. 6. Mai 2014 - 36 Qs 32/14, 36 Qs -124 Js 280/13- 32/14 - juris Rn. 2, wonach sich derjenige, der bei der Einreise hohe Bargeldmengen mit sich führt, ohne diese vorab ordnungsgemäß anzumelden, entgegenhalten lassen muss, dass er damit grob fahrlässig einen wesentlichen Beitrag zur Begründung des dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche und der Einleitung eines Strafverfahrens leistet).
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