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   BayObLG, 16.02.1995 - 3Z AR 9/95   

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BayObLG, 16.02.1995 - 3Z AR 9/95 (https://dejure.org/1995,7958)
BayObLG, Entscheidung vom 16.02.1995 - 3Z AR 9/95 (https://dejure.org/1995,7958)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 3Z AR 9/95 (https://dejure.org/1995,7958)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BerHG § 4 Abs. 1; BRAGO § 133

Papierfundstellen

  • AnwBl 1998, 56
  • Rpfleger 1996, 33
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 13.05.2008 - 15 Sbd 11/08

    Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe: Zur Frage der örtlichen

    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung hält nicht länger fest und schließt sich der in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (BayOblG JurBüro 1995, 366; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 197) vertretenen gegenteiligen Auffassung an, die maßgeblich auf den Wohnsitz des Rechtssuchenden im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags bei Gericht abstellt.
  • OLG Hamm, 13.05.2008 - 11 Sbd 11/08

    Zuständigkeit des Amtsgerichts des Wohnsitzes bei Beratungshilfe nach

    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung hält nicht länger fest und schließt sich der in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (BayOblG JurBüro 1995, 366; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 197) vertretenen gegenteiligen Auffassung an, die maßgeblich auf den Wohnsitz des Rechtssuchenden im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags bei Gericht abstellt.
  • OLG Köln, 13.06.2001 - 16 Wx 118/01

    Entscheidung über Beratungshilfe bei Wohnsitzwechsel des Rechtssuchenden

    Demgegenüber vertreten das BayObLG (BayObLGR 95, 48 = Rpfleger 96, 33 Ls) sowie das OLG Zweibrücken (OLGR 97, 206) die Meinung, dass bei der (auch nachträglichen) Bewilligung von Beratungshilfe stets das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Rechtsuchende zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht - nicht des Auftretens des Bedürfnisses für Beratungshilfe - seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (ebenso Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 972).
  • KG, 02.09.2008 - 1 AR 17/08

    Örtlich zuständiges Gericht für nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe nach

    Maßgebend für die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 S.1 BerHG ist der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs - auch dann, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird (BayObLG, JurBüro 1995, 366 f.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 3Z AR 103/97; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1075 f.; OLG Köln, AGS 2001, 258 f.; a.A. OLG Hamm, MDR 1995, 636 f.; AnwBl. 2000, 58, das die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz zum Zeitpunkt des Auftretens des Bedürfnisses für Beratungshilfe bestimmt).
  • OLG Hamm, 07.12.1998 - 15 Sbd 32/98
    Allerdings hat das BayObLG zeitlich später durch Beschl. v. 16.2.1995 (JurBüro 1995, 366 = Rpfleger 1996, 93 L S) den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem Wohnsitz des Antragstellers zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht abgestellt (ebenso Schoreit/Dehm, Beratungshilfegesetz, 6. Auflage, § 4 Rdnr. 2; wie hier Geißinger Anwaltsblatt 1996, 609).
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