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   BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04   

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https://dejure.org/2004,10235
BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04 (https://dejure.org/2004,10235)
BayObLG, Entscheidung vom 01.09.2004 - 3Z BR 162/04 (https://dejure.org/2004,10235)
BayObLG, Entscheidung vom 01. September 2004 - 3Z BR 162/04 (https://dejure.org/2004,10235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anordnung einer Begutachtung, keine Anfechtbarkeit

  • Judicialis

    BGB § 1906; ; FGG § 70e; ; FGG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906; FGG § 70e § 19
    Keine Beschwerde gegen Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen; Vorbereitung der Genehmigung einer Unterbringung im Betreuungsverfahren; Vorliegen einer anfechtbaren Zwischenentscheidung als Voraussetzung für die Einlegung einer Beschwerde

Verfahrensgang

  • AG Ingolstadt - XVII 87/04
  • LG Ingolstadt - 1 T 1385/04
  • BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 390 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 20/01

    Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines

    Auszug aus BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04
    Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht verworfen, weil die Anordnung der Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines Sachverständigen als solche keine anfechtbare Verfügung gemäß § 19 Abs. 1 FGG darstellt (BayObLG FamRZ 2001, 707; FamRZ 1998, 436/437; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 9; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 68b FGG Rn. 37).

    Sie sind nur anfechtbar, wenn die angeordnete Maßnahme unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreift, insbesondere von ihm ein bestimmtes Verhalten verlangt, und zwar in so erheblicher Weise, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit geboten ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 707; BayObLG FamRZ 1998, 436/437; Keidel/Kahl aaO § 19 FGG Rn. 9).

    Der gegenteiligen Auffassung des Kammergerichts zur Anordnung der psychiatrischen Begutachtung folgt der Senat aus den bereits mehrfach dargelegten Erwägungen nicht (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2001, 707/708; Beschluss vom 4.9.2002, Az. 3Z BR 153/02).

  • KG, 12.09.2000 - 1 W 6183/00

    Betreuungsverfahren - Gutachten nur bei Anhaltspunkten für eine psychische

    Auszug aus BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04
    Sie wäre nur dann rechtswidrig, wenn nach dem Inhalt der Akten, den bisher angestellten Ermittlungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen keinerlei Anhalt für die Annahme bestünde, er leide an einer psychischen Krankheit (vgl. KG FGPrax 2000, 237/238; KG FamRZ 2002, 970/972).
  • BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98

    Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach englichem Recht begründeten

    Auszug aus BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04
    Der Betroffene ist beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht seine Erstbeschwerde verworfen hat (vgl. BayObLGZ 1998, 195; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).
  • KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01

    Anfechtung eines Beweisbeschlusses zur Begutachtung des Betroffenen im

    Auszug aus BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04
    Sie wäre nur dann rechtswidrig, wenn nach dem Inhalt der Akten, den bisher angestellten Ermittlungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen keinerlei Anhalt für die Annahme bestünde, er leide an einer psychischen Krankheit (vgl. KG FGPrax 2000, 237/238; KG FamRZ 2002, 970/972).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 111/93
    Auszug aus BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04
    Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt unabhängig von der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1993, 253).
  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 153/02

    Unanfechtbarkeit der Anordnung zur Sachverständigenbegutachtung im

    Auszug aus BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04
    Der gegenteiligen Auffassung des Kammergerichts zur Anordnung der psychiatrischen Begutachtung folgt der Senat aus den bereits mehrfach dargelegten Erwägungen nicht (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2001, 707/708; Beschluss vom 4.9.2002, Az. 3Z BR 153/02).
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