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   BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01   

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https://dejure.org/2001,7894
BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01 (https://dejure.org/2001,7894)
BayObLG, Entscheidung vom 12.10.2001 - 3Z BR 292/01 (https://dejure.org/2001,7894)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Oktober 2001 - 3Z BR 292/01 (https://dejure.org/2001,7894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Bestellung eines Mitbetreuers, Anhörung, Überprüfung der Ermessenausübung, Hilfsantrag

  • Judicialis

    BGB § 1899

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1899
    Nachträgliche Bestellung eines Mitbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betreuung; Aufgabenkreis; Rechtsbeschwerde; Vermögenssorge; Gemeinsame Betreuung

Verfahrensgang

  • AG Weilheim - XVII 141/00
  • LG München II - 6 T 3783/01
  • BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 352/97

    Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers - Entbehrlichkeit der Anhörung

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01
    Da die Bestellung eines weiteren Betreuers nicht mit einer Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers verbunden war, gelten nach dem Sinn des § 69i Abs. 5 FGG die Vorschriften über die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 1, § 69g Abs. 5 FGG nicht (BayObLGZ 1997, 288/290; Jürgens BtR 2. Aufl. § 69i FGG Rn. 14; a.A. Knittel BtG § 1899 Rn. 38, der auch in diesem Fall stets die persönliche Anhörung des Betreuten verlangt).

    c) Die Bestellung von mehreren Betreuern ist nicht in das freie Ermessen des Gerichts gestellt (BayObLGZ 1997, 288/290; BayObLG NJWE-FER 1998, 33; MünchKQmm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1899 Rn. 2).

  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 277/96
    Auszug aus BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01
    Sie setzt voraus, dass der Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (vgl. § 1899 Abs. 4 BGB) oder dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Bestellung eines Mitbetreuers besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 BGB; BayObLGZ 1991, 288/290; BayObLG FamRZ 1997, 1502; BayObLG NRWE-FER 1998, 33; Knittel § 1899 Rn. 5; Staudinger/Bienwald BGB 13. Aufl. § 1899 Rn. 4).

    Vom Rechtsbeschwerdegericht kann diese Beurteilung nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also daraufhin, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (BayObLG FamRZ 1997, 1502; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

  • BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95

    Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01
    Diese Voraussetzungen gelten auch für den Fall, dass der Betreuer nicht gänzlich aus seiner Betreuerbestellung entlassen wird, sondern ihm nur ein Aufgabenkreis entzogen werden soll (BayObLG FamRZ 1996, 1105; Palandt/Diederichsen § 1908b Rn. 11; Knittel § 1908b Rn. 1).
  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 70/97

    Bestellung eines weiteren Betreuers für denselben Aufgabenkreis

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01
    c) Die Bestellung von mehreren Betreuern ist nicht in das freie Ermessen des Gerichts gestellt (BayObLGZ 1997, 288/290; BayObLG NJWE-FER 1998, 33; MünchKQmm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1899 Rn. 2).
  • BayObLG, 01.08.1991 - BReg. 2 Z 96/91

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Löschungserleichterung bei

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01
    Sie setzt voraus, dass der Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (vgl. § 1899 Abs. 4 BGB) oder dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Bestellung eines Mitbetreuers besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 BGB; BayObLGZ 1991, 288/290; BayObLG FamRZ 1997, 1502; BayObLG NRWE-FER 1998, 33; Knittel § 1899 Rn. 5; Staudinger/Bienwald BGB 13. Aufl. § 1899 Rn. 4).
  • BayObLG, 26.11.2003 - 3Z BR 206/03

    Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren einer Betreuungssache

    Der Verfahrensbevollmächtigte ist auch in diesem Fall zu einem Antrag auf Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts befugt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 BRAGO; BayObLG FamRZ 2003, 1128; Senatsbeschluss vom 12.9.2002 - 3Z BR 292/01; Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. § 31 Rn. 14; wohl auch Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 10 BRAGO Rn. 4; Rohs/Wedewer/Waldner Kostenordnung 80. Erg.-Lfg. Dez. 2001 § 31 Rn. 4).

    Zudem ist der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG heranzuziehen, welcher ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück bei der Bewertung des Vermögens des Fürsorgebedürftigen außer Betracht lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.9.2002 - 3Z BR 292/01).

  • BayObLG, 26.11.2003 - 3Z BR 212/03

    Anordnung eines ein Einwilligungsvorbehalts im Bereich Vermögenssorge und

    Der Verfahrensbevollmächtigte ist auch in diesem Fall zu einem Antrag auf Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts befugt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 BRAGO; BayObLG FamRZ 2003, 1128; Senatsbeschluss vom 12.9.2002 - 3Z BR 292/01; Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. § 31 Rn. 14; wohl auch Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 10 BRAGO Rn. 4; Rohs/Wedewer/Waldner Kostenordnung 80. Erg.-Lfg. Dez. 2001 § 31 Rn. 4).

    Zudem ist der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG heranzuziehen, welcher ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück bei der Bewertung des Vermögens des Fürsorgebedürftigen außer Betracht lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.9.2002 - 3Z BR 292/01).

  • BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 206/03

    Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über Aufhebung eines

    Auch in vergleichbaren Fällen ist der Geschäftswert in ähnlicher Höhe festgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 8.3.2004, Az. 3Z BR 242/03: Geschäftswert 10.000 EUR bei einem Vermögen von rund 840.000 EUR und Betreuung mit Aufgabenkreis Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 12.9.2002, Az. 3Z BR 292/01: Geschäftswert 8.692,10 EUR bei einem Vermögen von 570.485 DM und Mitbetreuung im Bereich Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 5.2.2003, Az. 3Z BR 22/02 [FamRZ 2003, 1128]: Geschäftswert: 5.000 EUR bei einem weitläufigen Grundbesitz und sonstigem Vermögen bei Verlängerung der Betreuung).
  • BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 212/03

    Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über die Aufhebung eines

    Auch in vergleichbaren Fällen ist der Geschäftswert in ähnlicher Höhe festgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 8.3.2004, Az. 3Z BR 242/03: Geschäftswert 10.000 EUR bei einem Vermögen von rund 840.000 EUR und Betreuung mit Aufgabenkreis Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 12.9.2002, Az. 3Z BR 292/01: Geschäftswert 8.692,10 EUR bei einem Vermögen von 570.485 DM und Mitbetreuung im Bereich Vermögenssorge; Senatsbeschluss vom 5.2.2003, Az. 3Z BR 22/02 [FamRZ 2003, 1128]: Geschäftswert: 5.000 EUR bei einem weitläufigen Grundbesitz und sonstigem Vermögen bei Verlängerung der Betreuung).
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