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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - 4 A 756/97   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - 4 A 756/97 (https://dejure.org/2000,7258)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.04.2000 - 4 A 756/97 (https://dejure.org/2000,7258)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. April 2000 - 4 A 756/97 (https://dejure.org/2000,7258)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen ; Regelung der Berufsausübung ; Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ; Konkurrenzfähigkeit des Inlandsbetriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 13 Abs. 5
    Gewerberecht: Schutz der Sonn- und Feiertage, Ausnahme vom Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbZG §§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 5
    Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot - Keine Unterscheidung zwischen "hohen" und "normalen" Tagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1671
  • NZA-RR 2000, 491
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 27.04.2023 - 4 K 311.22

    Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice

    In der Rechtsprechung ist dies bei der Ausnutzung von durchschnittlich 121, 127, 124 und 137 Wochenstunden in den vier dem Antrag vorangehenden Quartalen bejaht worden (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 1 K 4697/96 - BeckRS 1996, 31149735, bestätigt vom OVG Münster, Urteil vom 10. April 2000 - 4 A 756/97 - juris).

    Daneben entfallen Kosten für das An- und Abfahren der Anlage sowie für das Misslingen von Arbeitsergebnissen wegen Arbeitsunterbrechung an Sonn- und Feiertagen (OVG Münster, Urteil vom 10. April 2000 - 4 A 756/97 - juris).

    Die Kammer hat allerdings - ohne dass diese hier entscheidend ist - gewisse Zweifel daran, ob die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wäre, wenn die hier in Rede stehende Sonntagsarbeit nicht bewilligt wird (Übersicht zum Meinungsstand zum Begriff der Unzumutbarkeit bei OVG Münster, Urteil vom 10. April 2000 - 4 A 756/97 - juris).

  • LAG Düsseldorf, 22.02.2019 - 6 Sa 996/18

    Tariflicher Zuschlag - Ostersonntag ist ein hoher Feiertag

    Nach dem dortigen Verständnis werden Ostersonn- und Pfingstsonntage mit umfasst, wie Vorgängerregelungen und hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. den Sachverhalt zum Urteil des VG Arnsberg v. 11.12.1996 - 1 K 4697/96 - EzA Nr. 1 zu § 13 ArbZG sowie dem nachfolgenden Urteil des OVG NRW v. 10.04.2000 - 4 A 756/97 - ) zu entnehmen ist.
  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 130/19

    Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag

    (3) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Bezug auf Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 ArbZG den Begriff der hohen Feiertage mit einem entsprechenden Klammerzusatz versehen (OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen 10. April 2000 - 4 A 756/97 - im Tatbestand) .
  • OVG Sachsen, 16.08.2021 - 6 B 63/21

    Sonntagsarbeit; Callcenter; Gewerkschaft; Ausnutzung der Betriebszeiten;

    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, ist die die Bewilligung zwingend zu erteilen, weil § 13 Abs. 5 ArbZG der Behörde kein Ermessen einräumt ("hat"; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 10. April 2000 - 4 A 756/97 -, juris Rn. 9 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Frage, welcher dieser Maßstäbe anzulegen ist, offengelassen (Urt. v. 10. April 2000 - 4 A 756/97 -, juris Rn. 9 ff.).

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 236/19

    Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag

    (3) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Bezug auf Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 ArbZG den Begriff der hohen Feiertage mit einem entsprechenden Klammerzusatz versehen (OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen 10. April 2000 - 4 A 756/97 - im Tatbestand) .
  • LAG Düsseldorf, 06.03.2019 - 7 Sa 1001/18

    § 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie

    Aus der Verwendung des Plurals "feiertage" muss geschlossen werden, dass nach dem dortigen Verständnis Oster- und Pfingstsonntage mit umfasst werden, wie auch Vorgängerregelungen und hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. den Sachverhalt zum Urteil des VG Arnsberg vom 11.12.1996, 1 K 4697/96, zitiert nach juris, sowie dem nachfolgenden Urteil des OVG NRW vom 10.04.2000, 4 A 756/97, zitiert nach juris) zu entnehmen ist.
  • VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12

    Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 13

    Diese Umstände führen zu höheren Fertigungskosten und beeinträchtigen bereits dadurch die Konkurrenzfähigkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.04.2000, 4 A 756/97, juris, Rn. 5, 7).
  • LAG Düsseldorf, 06.03.2019 - 7 Sa 1002/18

    § 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie

    Aus der Verwendung des Plurals "feiertage" muss geschlossen werden, dass nach dem dortigen Verständnis Oster- und Pfingstsonntage mit umfasst werden, wie auch Vorgängerregelungen und hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. den Sachverhalt zum Urteil des VG Arnsberg vom 11.12.1996, 1 K 4697/96, zitiert nach juris, sowie dem nachfolgenden Urteil des OVG NRW vom 10.04.2000, 4 A 756/97, zitiert nach juris) zu entnehmen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2023 - 4 B 415/22

    Weitgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten

    Bereits bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit in der Form, dass der Betrieb Gefahr läuft, entscheidende Marktanteile und damit auf Dauer Arbeitsplätze zu verlieren, vgl. dazu z. B. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.8.2021 - 6 B 63/21 -, juris, Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.4.2000 - 4 A 756/97 -, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N., fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine zu erwartende negative Entwicklung für den Betrieb der Antragstellerin, die über den möglichen Abbau der eigens für die Sonn- und Feiertagsarbeit geschaffenen Arbeitsplätze hinausgeht.
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