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   BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06   

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BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06 (https://dejure.org/2006,5545)
BAG, Entscheidung vom 06.12.2006 - 4 AZN 529/06 (https://dejure.org/2006,5545)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 (https://dejure.org/2006,5545)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - selbst formulierter Rechtssatz

  • JurPC

    ArbGG §§ 72 Abs. 2, 72a Abs. 1
    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - selbst formulierter Rechtssatz (Private Nutzung eines Dienstcomputers)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und Anspruch auf einstweilige Weiterbeschäftigung; Interessenabwägung zwischen Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers und Beendigungsinteresse des Arbeitgebers; Private Nutzung des vom Arbeitgeber zur ...

  • online-und-recht.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 2
    Darlegungslast für Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenzzulassung der Revision bei Formulierung eines abstrakten Rechtssatzes durch scheinbar nur fallbezogene Ausführungen des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1164
  • NZA 2007, 349
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06
    Damit, so führt die Beklagte aus, habe das Landesarbeitsgericht den - von einem in der Beschwerde angeführten angeblich in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (- 2 AZR 581/04 - AP BGB § 626 Nr. 192 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) enthaltenen - abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, "dass ein Arbeitnehmer, der keinerlei Arbeitsleistung erbringt, weil er die eigentlich dafür vorgesehene Zeit damit verbringt, privat im Internet zu surfen, dem Arbeitgeber keinerlei Schaden verursacht, obwohl dieser einerseits die ihm von dem Arbeitnehmer geschuldete Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben nicht erhält und andererseits trotzdem auch für diese Zeit das Gehalt weiterzuzahlen verpflichtet ist".

    Dies ist vorliegend insbesondere deshalb unzureichend, weil das Landesarbeitsgericht seinen fallbezogenen Ausführungen die Rechtssätze der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (- 2 AZR 581/04 - aaO) vorangestellt hat, ua. den Rechtssatz, dass sich die Sozialrechtfertigung einer verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung auch aus folgendem "Gesichtspunkt bzw. Umstand" ergeben kann: "- ... private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt." Entspricht das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis nicht diesem Rechtssatz, so handelt es sich - jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen - lediglich um eine fehlerhafte Subsumtion des von ihm entschiedenen Sachverhaltes unter diesen Rechtssatz und damit um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die allein die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen vermag (vgl. Senat 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 83 mwN).

  • BAG, 10.03.1999 - 4 AZN 857/98

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Doppelbegründung

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06
    Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehr als eine tragende Begründung gestützt, so ist die Revision vom Bundesarbeitsgericht nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde alle Begründungen des Landesarbeitsgerichts angegriffen werden und die Rügen gegen jede dieser Begründungen für sich betrachtet begründet sind (Senat 10. März 1999 - 4 AZN 857/98 - BAGE 91, 93 und in weiterer ständiger Rechtsprechung zB 19. Februar 2003 - 4 AZN 843/02 - 20. April 2005 - 4 AZN 684/04 - 23. August 2006 - 4 AZN 448/06 -).

    Denn im Falle der Zulassung der Revision könnte sich die zurückweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darauf beschränken, die tragende Zweitbegründung zu bestätigen, ohne zu der Erstbegründung des Landesarbeitsgerichts Stellung zu nehmen (Senat 10. März 1999 - 4 AZN 857/98 - BAGE 91, 93).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2006 - 10 Sa 328/05

    Kündigung wegen privater Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2006 - 10 Sa 328/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZN 737/97

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundsatz und Divergenz

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06
    Dies ist vorliegend insbesondere deshalb unzureichend, weil das Landesarbeitsgericht seinen fallbezogenen Ausführungen die Rechtssätze der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (- 2 AZR 581/04 - aaO) vorangestellt hat, ua. den Rechtssatz, dass sich die Sozialrechtfertigung einer verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung auch aus folgendem "Gesichtspunkt bzw. Umstand" ergeben kann: "- ... private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt." Entspricht das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis nicht diesem Rechtssatz, so handelt es sich - jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen - lediglich um eine fehlerhafte Subsumtion des von ihm entschiedenen Sachverhaltes unter diesen Rechtssatz und damit um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die allein die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen vermag (vgl. Senat 10. Dezember 1997 - 4 AZN 737/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 83 mwN).
  • BAG, 08.08.1997 - 4 AZN 369/97

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Auszug aus BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06
    Dazu hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssätze die anzufechtende wie die herangezogene Entscheidung aufgestellt haben und dass jedenfalls die anzufechtende Entscheidung auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (st. Rspr. des BAG, zB Senat 8. August 1997 - 4 AZN 369/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 80 mwN).
  • BAG, 12.01.2021 - 2 AZN 724/20

    Außerordentliche Kündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

    Die schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und des vom Beschwerdeführer daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes reicht regelmäßig nicht aus (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9) .
  • BAG, 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage - Entscheidungserheblichkeit

    Der Beschwerdeführer muss die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung des behaupteten abstrakten Rechtssatzes ("Deduktion") aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts darlegen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111) .
  • BAG, 27.03.2012 - 3 AZN 1389/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatz - Wegfall der Klärungsbedürftigkeit

    Sofern dies nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer, der sich hierauf berufen will, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111) .
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZN 1030/09

    Gesetzlicher Richter - Heranziehung ehrenamtlicher Richter - Willkürkontrolle

    Die schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und des vom Beschwerdeführer daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes genügt regelmäßig nicht (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111).
  • BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Sie legt auch nicht dar, warum ein solcher den fallbezogenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zwingend zu entnehmen sei (vgl. zu diesem Erfordernis BAG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - NZA 2007, 349 Rn. 9).
  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZN 956/12

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Divergenz - Beginn der Klagefrist bei

    Will der Beschwerdeführer das geltend machen, muss er, sofern dies nicht offensichtlich ist, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen zwingend ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111) .
  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZN 822/16

    Auslegung von Versicherungsbedingungen - Rechtsfrage

    bb) Sollte die Klägerin meinen, aus dem fallbezogenen und die Auslegung des § 15 Abs. 1 VB betreffenden Satz des Landesarbeitsgerichts ließe sich ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatzsatz ableiten, der mit der angezogenen Entscheidung divergiert, hat sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung des behaupteten abstrakten Rechtssatzes (Deduktion) aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 10) .
  • BAG, 25.08.2015 - 8 AZN 268/15

    Gehörsrüge

    Zudem fehlt es an der konkreten Darlegung der Gesichtspunkte und Schlussregeln für eine Ableitung ("Deduktion") aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts (zu den Anforderungen BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9 f.) .
  • BSG, 10.02.2016 - B 5 RS 27/15 B
    Sie versäumt es jedoch, ihre Schlussfolgerung zu begründen, also die Gesichtspunkte und Schlussregeln für ihre Ableitung ("Deduktion") des angeblich verdeckten Rechtssatzes aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des LSG aufzuzeigen (BAG Beschlüsse vom 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12 - NJW 2013, 413, 414 RdNr 10 und vom 6.12.2006 - 4 AZN 529/06 - NJW 2007, 1164) und anzugeben, welche näheren Darlegungen des LSG erkennen lassen (dazu BSG Beschluss vom 6.10.1977 - 9 BV 270/77 - SozR 1500 § 160 Nr. 28), dass es die höchstrichterliche Rechtsprechung nur modifiziert übernehmen wolle.
  • BAG, 29.12.2008 - 4 AZN 535/08

    Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz gestützten

    Zur ordnungsgemäßen Begründung einer solchen Beschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG) ist in aller Regel erforderlich, dass konkret und im Einzelnen begründet wird, warum das Landesarbeitsgericht von dem betreffenden Rechtssatz ausgegangen sein muss (Senat 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111; Senat 4. Juni 2008 - 4 AZN 704/07 -).
  • BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20

    Mitbestimmungsrecht bei Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZN 588/12
  • BVerwG, 03.04.2008 - 6 PB 2.08

    Darlegungsanforderungen an die Divergenzrüge und die Grundsatzrüge i.S. der

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