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   BVerwG, 03.08.1995 - 4 B 155.95   

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BVerwG, 03.08.1995 - 4 B 155.95 (https://dejure.org/1995,20618)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1995 - 4 B 155.95 (https://dejure.org/1995,20618)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1995 - 4 B 155.95 (https://dejure.org/1995,20618)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Hamburg, 04.04.2024 - 12 E 1273/24

    Mögliche Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs: Keine einstweilige Anordnung!

    Nach summarischer Prüfung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die nunmehr beabsichtigte Nutzung als Obdachlosenunterkunft die Variationsbreite dieser (genehmigten) Nutzung überschreitet und damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt (zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 12; Beschl. v. 7.11.2002, 4 B 64.02, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.4.2000, 4 B 28.00, juris Rn. 6; Urt. v. 18.5.1990, 4 C 49.89, juris Rn. 19; Urt. v. 25.3.1988, 4 C 21.85, juris Rn. 21; Beschl. v. 3.8.1995, 4 B 155.95, juris Rn. 5 im Hinblick auf die Umwandlung eines Kinderheimes in ein Altenheim; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2014, 8 S 1528/13 juris Rn. 17 ff. hinsichtlich der Umwandlung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft).
  • BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02

    Begriff der Nutzungsänderung i.S. von § 29 S. 1 BauGB; Baugenehmigungspflicht

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen (bodenrechtlichen) Sinne immer dann auszugehen ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (stRspr; vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Januar 1993 BVerwG 4 C 19.90 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 80; Urteil vom 11. November 1988 BVerwG 4 C 50.87 Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 S. 20; Beschluss vom 3. August 1995 BVerwG 4 B 155.95 Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 55).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2022 - 3 M 304/22

    Nutzungsänderung von einer Wohngruppe für Menschen mit psychischer

    a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn nach § 29 Abs. 1 BauGB dann gegeben ist, wenn die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 12 m.w.N.; Beschluss vom 3. August 1995 - 4 B 155.95 - juris Rn. 5).

    So kann die Umnutzung eines Kinderheims in ein Altenheim, auch soweit beide als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen sind, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellen, weil wegen der andersartigen Bedürfnisse alter Menschen neue städtebauliche Probleme aufgeworfen werden, etwa im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs durch die Heimbewohner oder im Hinblick auf eine behindertengerechte Zugänglichkeit des Heimgrundstücks (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1995 - 4 B 155.95 - juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1999 - 10 B 417/99

    Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb; Bezeichnung des Sortiments;

    Das setzt voraus, daß die der genehmigten Art der Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange erneut berührt werden können, wenn also die Genehmigungsfrage unter dem Gesichtspunkt des Bauplanungsrechts neu aufgeworfen wird, vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166; Beschluß vom 3. August 1995 - 4 B 155.95 -.
  • VG Halle, 05.07.2001 - 2 B 55/01
    Dies ist immer dann anzunehmen, wenn durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt ( BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschl. v. 03. Aug. 1995 - 4 B 155.95 -, Buchholz 406.11, § 29 BauGB Nr. 55; Beschl. v. 01. März 1989 - 4 B 24.89 -, NVwZ 1989, 666).
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   VG Osnabrück, 21.01.1998 - 4 B 155/95   

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