Rechtsprechung
OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 711/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
AVBWasserV § 3 Abs. 1; SächsGemO § 14 Abs. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befreiung vom Benutzungszwang zur Wasserversorgung mit Ausnahme der Wasserverwendung zur Nahrungszubereitung und zum Trinken; Anschluss eines Hausgrundstücks an einen Hausbrunnen; Verwendung von Wasser aus Hausbrunnen und Regenwasseranlagen zu Bewässerungszwecke
- Judicialis
AVBWasserV § 3 Abs. 1; ; SächsGemO § 14 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AVBWasserV § 3 Abs. 1; SächsGemO § 14 Abs. 2
Verbrauchszweck; Vollbefreiung; Teilbefreiung; Wasserbedarf; Satzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 07.12.2005 - 4 K 1753/03
- OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 711/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Dresden, 07.12.2005 - 4 K 1753/03
Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 711/07
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Dezember 2005 - 4 K 1753/03 - geändert; die Klage des Klägers wird abgewiesen.das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 - 4 K 1753/03 - zu ändern, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87
Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung
Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 711/07
Der durch Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, stellen für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar (BVerwG, Beschl. v. 12.1.1988, 7 B 55/87 - zit. nach juris). - BVerwG, 24.01.1986 - 7 CB 51.85
Befreiung von einem gemeindlichen Anschlusszwang und Benutzungszwang an eine …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 711/07
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf diese Vorschrift nicht dazu führen, dass ein rechtmäßig angeordneter Benutzungszwang im Ergebnis leerläuft (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1986 - 7 CB 52/85 - zit. nach juris).
- OVG Sachsen, 25.01.2011 - 4 A 598/09
Verpflichtung zur Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen …
Der Senat ist deshalb davon ausgegangen (Urt. v. 8. April 2008 - 4 B 711/07 - Rn. 12 bei juris), dass eine Vollbefreiung vorliegt, wenn die begehrte Befreiung dazu führt, dass bei dem Betroffenen keine wesentliche Verpflichtung zur Deckung des Wasserbedarfs aus der öffentlichen Anlage mehr verbleibt.Zu den Voraussetzungen für eine - vollständige - Befreiung von der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat der Senat mit Urteil vom 8. April 2008 - 4 B 711/07 - folgendes ausgeführt: "Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die dort in Bezug genommen Befreiungsgründe vorliegen, ist § 14 Abs. 2 SächsGemO zu berücksichtigen.
- VG Potsdam, 21.01.2020 - 8 L 238/19 Eine Befreiung kann nur bei besonderen atypischen Fallgestaltungen gewährt werden (zur zuvor geltenden Norm § 15 GO OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris Rn. 42, OVG Bautzen, Urteil vom 8. April 2008 - 4 B 711/07 -, juris Rn. 13).