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   BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11   

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BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11 (https://dejure.org/2011,11890)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2011 - 4 BN 4.11 (https://dejure.org/2011,11890)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2011 - 4 BN 4.11 (https://dejure.org/2011,11890)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
    Gehörsverletzung bei deutlichem Hinweis der Kenntnisnahme durch das Gericht auf das gerügte Vorbringen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Netzverknüpfung; Ersatzland; Lärmschutz;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Mit dieser Rüge macht die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - (Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16) geltend, nach der Rechtsprechung des Senats erfolge die Beurteilung von Lärmimmissionen grundsätzlich nicht unter Einbeziehung der Lärmvorbelastung, d.h. als "Summenpegel".

    Weder setzt sie sich mit dem von ihr selbst zitierten Hinweis des Senats, dass "(a)llerdings ... ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung zu keiner Gesamtbelastung führen (dürfen), die eine Gesundheitsgefährdung darstellt" (Urteil vom 11. Januar 2001 a.a.O. - juris Rn. 88), noch mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, der davon ausgeht, dass "eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, ... nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung (entspricht), wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert" (UA S. 21).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt aber nicht vor, wenn die Vorinstanz - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 BN 42.09

    Ergänzendes Verfahren; erneute Auslegung; Bebauungsplanentwurf; flächenbezogener

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Abgesehen davon, dass die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht voraussetzt, dass ein Gericht den fraglichen Fehler mit der Folge der Unwirksamkeit festgestellt hat (Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 8), ist das kein Gesichtspunkt, der vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ist.
  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Eine gerichtliche Entscheidung stellt nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B 78.09 - DVBl 2010, 839 Rn. 9).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 4 BN 28.10

    Lärmpegelbildung beim Bau öffentlicher Straßen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Der von der Antragsgegnerin formulierte Rechtssatz, dass ein Anspruch auf Lärmschutz nur dann besteht, "wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm für sich allein betrachtet den nach der BImSchV maßgeblichen Grenzwert überschreitet", stellt eine Verkürzung des Urteils vom 11. Januar 2001 dar und berücksichtigt im Übrigen nicht, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass abweichend von dem Grundsatz, die Beurteilungspegel für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen, die Bildung eines Summenpegels dann geboten sein kann, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (Beschluss vom 24. November 2010 - BVerwG 4 BN 28.10 - ZfBR 2011, 165 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.04.2004 - 4 B 2.04

    Voraussetzungen der Divergenzrüge; Anforderungen an die Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Auch ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 14.11.2000 - 4 BN 54.00

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 14. November 2000 - BVerwG 4 BN 54.00 - (BRS 63 Nr. 50) ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt und dass deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann.
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 37.09

    Erfolgreiche Verfahrensrüge; unzulässige Überraschungsentscheidung nach

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Um dem Rechtsstreit keine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu rechnen brauchten, muss es in nachfolgenden Verfahren zu demselben Streitgegenstand die Beteiligten vor einer gegenteiligen Entscheidung davon unterrichten, dass es möglicherweise an der geäußerten Rechtsauffassung und/oder Sachverhaltswürdigung nicht festhalten wird (Beschluss vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 37.09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 83 Rn. 2; vgl. auch Beschluss vom 8. Juni 1994 - BVerwG 4 B 34.94 - juris Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 188.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an Rüge der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Unabhängig davon scheitert die Gehörsrüge daran, dass die Antragsgegnerin nicht substanziiert darlegt, was sie im Falle eines ausdrücklichen Hinweises im Rahmen der Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44).
  • BVerwG, 08.06.1994 - 4 B 34.94

    Wirksamkeit einer Baulast - Möglichkeit der Belastung von Miteigentumsanteilen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 4 BN 4.11
    Um dem Rechtsstreit keine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu rechnen brauchten, muss es in nachfolgenden Verfahren zu demselben Streitgegenstand die Beteiligten vor einer gegenteiligen Entscheidung davon unterrichten, dass es möglicherweise an der geäußerten Rechtsauffassung und/oder Sachverhaltswürdigung nicht festhalten wird (Beschluss vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 37.09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 83 Rn. 2; vgl. auch Beschluss vom 8. Juni 1994 - BVerwG 4 B 34.94 - juris Rn. 11 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 2 D 43/13

    Aufhebung eines Bebauungsplans ist ein legitimes Planungsziel!

    vgl. insofern etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13, und vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
  • VG Karlsruhe, 27.02.2017 - 3 K 412/17

    Einstweiliger Nachbarrechtsschutz gegen Baugenehmigung für Kindertagesstätte mit

    Nach der überwiegenden Rechtsprechung würde dies einen Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) als mittlere Geräuschbelastung während der 16-stündigen Tagzeit voraussetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2011 - 4 BN 4/11 - juris; BVerwG, Urt. v. vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschl. vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris, VG München, Urt. v. 26.07.2011 - M 1 K 11.2366 - juris; kritisch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.2014 - 10 S 16663/11 - juris Rn. 41 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 2 B 1367/13

    Notwendigkeit der Einbeziehung von Lärmschutzbelangen in die Abwägung bei der

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
  • VG München, 11.03.2013 - M 8 K 12.794

    Nachbarklage; reines Wohngebiet; Kinderkrippe und Kindergarten mit 98 Kindern;

    Eine äußerste, auch für den Bundesgesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachtende Grenze für die Zumutbarkeit ist insoweit ein gesundheitsschädliches Lärmniveau, das für die hier relevante Tagzeit bei einem Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) liegt (vgl. BVerwG B. v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 18; VG München U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26).
  • VG Osnabrück, 13.11.2019 - 6 A 243/17

    Grundzüge der Planung; Konfliktverlagerung; Teileinziehung

    An den beiden Liegenschaften des Klägers am N. überschreiten die Lärmwerte bereits bei geöffnetem L. 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts und damit die Schwelle, ab der nach der Rechtsprechung eine Gesundheitsschädigung der Grundstücksbewohner und damit eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit derselben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG droht (BVerwG, Beschluss vom 19.4.2011 - 4 BN 4/11, Rn. 18, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07, Rn. 40, juris, m.w.N.).
  • VG Ansbach, 03.12.2014 - AN 9 K 12.01753

    Baurecht

    Von einer derart hohen Belastung, die einen Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) als mittlere Geräuschbelastung während der 16-stündigen Tagzeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG B.v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 18; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26), kann bei der vorliegenden Nutzung des genehmigten Vorhabens durch 75 Hortkinder und maximal 92 Kinder der Mittagsbetreuung nicht ausgegangen werden.
  • VGH Hessen, 19.09.2019 - 3 B 1535/18

    Normenkontrolle - Eilantrag gegen Bebauungsplan

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann die Tendenz entnommen werden, dass eine Lärmbelastung erst ab tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) als gesundheitsschädlich und damit grundrechtsrelevant einzustufen ist (BVerwG vom 19.04.2011 - 4 BN 4.11 -, juris Rdnr. 18; BVerwG vom 19.12.2017, a.a.O., Rdnr. 49; vgl. auch Kuschnerus, a.a.O., S. 233 Rdnr. 453).
  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 2/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Im Übrigen stellt eine gerichtliche Entscheidung nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 BN 4/11, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 10 A 267/18, juris Rn. 14 f. mwN).
  • VG München, 20.06.2016 - M 8 K 15.4999

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für den Neubau eines Gebäudes mit einer

    Eine äußerste, auch für den Bundesgesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachtende Grenze für die Zumutbarkeit ist insoweit ein gesundheitsschädliches Lärmniveau, das für die hier relevante Tagzeit bei einem Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) liegt (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 18; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2017 - 10 A 1953/16

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 - 4 BN 4.11 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 10 A 255/12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 18. August 2008 - 5 A 1054/08.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 15 ZB 12.1236

    Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Verwirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2023 - 2 A 2186/21

    Beeinträchtigung eines Nachbarn unzumutbar durch Lärm und Gerüche i.R.d.

  • VG München, 26.03.2012 - M 8 K 11.2330

    Nachbarklage; Kinderkrippe mit 48 Plätzen im reinen Wohngebiet;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2019 - 10 A 267/18

    Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport unter Festsetzung einer

  • VG München, 26.07.2011 - M 1 K 11.2366

    Rücksichtnahmegebot; Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kinderhort

  • VG München, 17.12.2012 - M 8 K 11.6186

    Nachbarklage; Kinderkrippe; Nutzungsänderung; Gebietserhaltungsanspruch;

  • VG München, 26.03.2012 - M 8 K 11.2300

    Nachbarklage; Kinderkrippe mit 48 Plätzen im reinen Wohngebiet;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - 12 A 2087/10

    Versagung der Berufung auf das Verstreichen der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 S. 5

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 10 A 2942/20

    Drohen von abschiebungsrechtlich und flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahren für

  • VG Gelsenkirchen, 07.04.2015 - 5 K 1330/14

    Unzulässigkeit wegen treuwidrigen Verhaltens-, Vorhaben- und Erschließungsplan; ;

  • VG München, 01.08.2022 - M 8 K 21.3387

    Zulässigkeit einer Kindertagesstätte

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